Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
minimin:
Hallo,
die Regionalgas Euskirchen hat Mitte November die "Senkung" ihres Arbeitspreises zum 01.01.07 verkündet.
Bisher habe ich auf Erhöhungen stets mit Einwand der Unbilligkeit und Zahlungsverweigerung reagiert. Nun bin ich etwas ratlos, wie ich mich verhalten soll.
Soll ich wie bisher gem. Musterschreiben der Preisänderung widersprechen und gegen die Energiepreisforderung weiterhin
den Unbilligkeitseinwand erheben (wenn ja, welche Argumentation ist sachlich die Beste ?) oder ist es für das ganze Verfahren unschädlich, wenn ich überhaupt nicht reagiere ?
RR-E-ft:
@minimin
Man sollte auch die neuen Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen.
Zum einen hatte man die erhöhten Preise zuvor schon als unbillig gerügt. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Preissenkung weit genug ging, ob nicht etwa gesunkene Bezugskosten und Netzentgelte nur zum Teil weitergegeben wurden und zudem die neuen Preise nicht nur einen angemessenen Gewinnanteil enthalten.
Eine entsprechende Überprüfung ist nur möglich, wenn die gesamte Kosten- und Gewinnkalkulation jeweils vor und nach den Preisänderungen offen gelegt werden, so dass Veränderungen bei den Einzelpositionen, aus denen sich der Gaspreis zusammensetzt, prüffähig nachvollzogen werden können.
Es besteht eben keinerlei Gewähr dafür, dass etwa der gesenkte Preis der Billigkeit entspricht.
Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung....
Wer die Erhöhungen nicht mitgemacht hat, ist im übrigen auf die Senkung nicht angeweisen, sondern verfährt weiter wie bisher.
Rob:
Hallo,
im Musterschreiben wird die Formulierung:
"...Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise..." verwendet.
Was ist richtig , Satz 2 oder Satz 1, wie Sie es sagen?
Ist die Formulierung "... künftig mitgeteilte..." nicht ausreichend für zukünftige Änderungen?
mfG Rob[/i]
Cremer:
@Rob,
was Herr Fricke geschrieben hat (satz 1).
Monaco:
@RR-E-ft:
"Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung ..."
Nicht unbedingt.
Folgende Konstellation:
Sondervertragskunde unterschreibt Vertrag mit transparenter und damit wirksamer Preisgleitklausel!
Voraussetzung allerdings: Der zuerst vereinbarte Preis entspricht der Billigkeit.
Also:
Wenn kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, auch keine (erneute) Offenlegung der Kalkulation erforderlich!
Eine schöne heile Welt. Vielleicht zu schön um wahr zu sein (werden)!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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