Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
neue Bedingungen??
eislud:
@RR-E-ft
Danke für die Erklärungen.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Einige Versorger streben vielmehr an, die Bedingungen der GVV als eigene AGB zu verwenden.
--- Ende Zitat ---
Wäre ein derartiger Versuch dann nicht völlig aussichtslos?
Gruss eislud
RR-E-ft:
@eislud
In Bezug auf ganz bestimmte Regelungen aus der GVV möglicherweise nicht, denen im Vertragsverhältnis schon eine Bedeutung zukommen könnte....
Aber etwa mit "§ 37 AVBGasV gilt entsprechend." konnte man bisher schon im Sondervertrag nichts anfangen. Trotzdem steht es inzident in vielen Verträgen, selbst wenn sie erst aktuell abgeschlossen wurden.
Es ist oft nahe am Absurden.
eislud:
@RR-E-ft
§ 37 AVBGasV ist wohl noch besser als § 1 GasGVV :lol:
Nur noch eine kleine Frage.
Hätte ein globaler Bezug auf alle Regelungen aus der GVV die Folge dass alle Regelungen hinfällig sind, nur weil man mit z.B. einer Regel im Vertrag "nichts anfangen kann".
Oder wird man hier jede Regel einzeln betrachten müssen, was dann bei Wegfall anderer Regeln auch ziemlich absurd sein könnte.
Gruss eislud
RR-E-ft:
@eislud
Ein globaler Bezug könnte wohl schon allein eine Intransparenz begründen.
Und der Satz "Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt im Übrigen § 37 AVBGasV entsprechend." sollte in keinem Vertrag fehlen, vor allem wenn man eine Bratwurst kauft.
:D :D :D
Greylupo0:
Hallo,
ich habe die Diskussion hier in diesem Thread mit großem Interesse verfolgt, weil ich einer der betroffenen Abnehmer des von @Cremer angeführten "EWR-Heizstrom-Sonderabkommens" bin, denen der Versorger den Altvertrag gekündigt und gleichzeitig einen Neuvertrag mit erhöhten Arbeitspreisen präsentiert hat.
Für einen juristischen Laien ist es nach dem hier kontrovers Gesagten nicht gerade "selbsterklärend", welchem Regelwerk Sondervertragskunden nun eigentlich unterliegen. Dem mir vorgelegten neuen Vertrag des EWR sind "Allg. Geschäftsbedingungen Strom der EWR AG" beigefügt worden. Möglicherweise handelt es sich hierbei um ein "abgeschriebenes Ersatzklauselwerk", dem Wortlaut nach sind es dann aber eindeutig "AGB", mit allen Konsequenzen für die weiteren Beziehungen zwischen den Vertragsparteien (....§§ 305, 307 BGB).
Der Versorger gibt als Grund für die Kündigung des bestehenden Abkommens zwingende "Anpassungsvorschriften" des Mitte 2005 geänderten EnWG an. Ob dazu eine Kündigung zwingend erforderlich war, bezweifle ich sehr. Viel wahrscheinlicher ist die Überlegung, daß der Versorger seine mit dem Neuvertrag verknüpfte Preiserhöhung gegen den Einwand einer unwirksamen Preisanpassungsklausel "wasserdicht" machen wollte; denn wenn die Kunden mit ihrer Unterschrift den neuen Vertrag akzeptieren, würden Einwände nach § 307 BGB ins Leere laufen. Unter diesem Aspekt könnte man die Kündigung auch als rechtsmißbräuchlich ansehen.
Ich habe deshalb nicht unterschrieben und der Preiserhöhung wegen unwirksamer Anpassungsklauseln widersprochen (hilfsweise auch § 315 BGB herangezogen).
Mich würde hier mal die eine oder andere Meinung zu der behaupteten Notwendigkeit der Vertragskündigung wegen des geänderten EnWG interessieren. Hätte die "Vertragsänderungspflicht" im Sinne von § 115 Abs.3 EnWG nicht auch auf betroffene Verträge umgesetzt werden können, ohne sie explizit zu kündigen?
Gruß
Greylupo0
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