Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
neue Bedingungen??
eislud:
@Greylupo0
Laut Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten des "Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" tritt das neue EnWG nach Verkündung in Kraft, also zum 13.07.2005. Das EnWG vom 24.04.1998 tritt gleichzeitig außer Kraft.
In Artikel 1 Energierwirtschaftsgesetz (EnWG) im § 118 sind die Übergangsregelungen zum neuen EnWG definiert. Bis auf einige wenige Ausnahmen, die dort benannt sind, sollten alle §§ des EnWG ab 13.07.2005 Anwendung finden, und das auch für bestehende Verträge.
Eine grundsätzliche Notwendigkeit zur Kündigung eines Vertrages um dem neuen EnWG in bestehenden Verträgen Geltung zu verschaffen, erscheint mir deshalb unsinnig.
Im Einzelfall könnte eine Vertragskündigung notwendig werden, wenn in einem Vertrag Vereinbarungen getroffen wurden, die dem neuen EnWG entgegenstehen.
Der § 115 EnWG behandelt meines Erachtens Anpassungvorschriften für die Verordnungen, die aufgrund der §§ 39 und 41 EnWG erlassen wurden oder noch werden. Über den § 39 wurden die GasGVV und die StromGVV erlassen. Die Übergangsregelungen des EnWG werden also nicht im § 115 EnWG behandelt, sondern, wie oben erwähnt, im § 118 EnWG.
Jou - das glaube ich zu wissen. :mrgreen:
Gruss eislud
(Das hat aber jetzt nichts mehr direkt mit den neuen Bedingungen (GVVs) zu tun.)
Greylupo0:
Hallo eislud,
danke für Dein Statement. Ich sehe das genauso.
Also, der Kündigung und der Preiserhöhung ist widersprochen und ich betrachte den Altvertrag (mit den alten Arbeitspreisen :P ) nach wie vor als Grundlage für den Bezug von Heiz-Strom durch den regionalen Anbieter.
Im übrigen warte ich gelassen die weitere Entwicklung ab.
Gruß
Greylupo0
Thomas S.:
Sehr interessant. Aber ganz so einfach ist es NICHT!?
Denn wenn der alte "Sondervertrag" keine wirksame Preisanpassungsklausel enthält (§ 307), welcher Preis gilt denn dann?
Nach meinem Rechtsempfinden (bin ich wieder empfindlich :wink: ) doch nur der ursprünglich bei Vertragsunterzeichnung vereinbarte Preis, also z.B. aus dem Jahre 2002. Wie könnte das anders sein?
Das heißt aber auch, daß alle Preiserhöhungen der vergangen Jahre nicht vertraglich geschuldet waren und sind. Wie bekomme ich diese, zumindest die noch nicht verjährten, zurück?
Muß ich klagen? Kann ich diese nicht als Vorauszahlung auf noch ausstehende Zahlungen (nach dem alten Preis 2002) aufrechnen? Ich habe im Moment schlichtweg das Problem, daß ich nicht wirklich weiß, welche Vorgehensweise die richtige ist.
Mein "Sondervertrag" für Haushaltstrom ist vom örtlichen EVU gekündigt, zeitgleich ein neuer mit schlechteren AGB angeboten (ich will der Kündigung widersprechen, da Schikane, der neue Vertag wird von mir generell abgelehnt)
Ich frage dabei auch nach einer rechtlichen Wertung des Vorgehens von Claus Martin & Monika Richter, siehe
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&&org_search_str=Auch%20bei%20Strom%20die%20Rechnung%20k%FCrzen:%20keine%20Sperrung%21&search_or_and=1&search_choice=1#cont_id_5402
da hier sehr wohl alte Zahlungen aufgerechnet werden. Warum soll das unter Anwendung von §307 nicht möglich sein? Warum stehe ich mit dieser Argumentation schlechter da??
Was passiert, wenn ich auf Weiterzahlung verklagt werde... Macht doch gar keinen Sinn, erst die Beträge zurückzuklagen, um damit dann die nächsten Raten zu zahlen. Gibt es dazu bereits Urteile??
Danke für die Hilfe!
Greylupo0:
@Thomas S.
Es ist durchaus richtig, daß schon die vorangegangenen Preiserhöhungen im "Altvertrag" mangels wirksamer Preisanpassungsklauseln nichtig sind, mit der Konsequenz, daß man eigentlich nur verpflichtet war, den ursprünglich einmal vereinbarten Arbeitspreis zu zahlen. Nur, wer hat sich vor Jahren darüber Gedanken gemacht :roll: ? Aus heutiger Sicht lassen sich diese Erhöhungen eigentlich nur durch eine Aktivklage zurückfordern (sofern sie noch nicht verjährt sind), oder - wie in dem vom LG Koblenz verhandelten Fall (Claus Richter) - mit künftigen Abschlagszahlungen zu verrechnen. Wer nicht so risikofreudig ist, zahlt eben den letzten (stillschweigend) akzeptierten Preis "unter Vorbehalt" weiter, muß dann natürlich seinen Verbrauch immer im Auge behalten und seine Abschlagszahlungen individuell berechnen und aufpassen, daß nicht überzahlt wird.
Bevor der BGH in den nächsten Tagen zu der Frage, ob § 315 BGB auch auf Sonderverträge direkt anwendbar ist, nicht Stellung bezogen hat, wird sowieso kein Versorger etwas unternehmen. Da sich Sondervertragskunden mit ihren Widersprüchen aber ohnehin auf die Intransparenz von Preisanpassungsklauseln (§ 307 BGB) stützen, ist m.E. noch ein "scharfes Messer im Gürtel".
Ich sehe deshalb auch nicht, warum diese Argumentation schlechter sein soll. Du entscheidest Dich entweder für die Rückforderungsklage (was man tunlichst nicht ohne versierte Rechtsberatung machen sollte) oder verrechnest alte, noch nicht verjährte Preiserhöhungen mit künftigen Abschlagszahlungen (siehe LG Koblenz).
Gruß
Greylupo0
Thomas S.:
Hallo Greylupo0,
danke für die Stellungname. Bitte nicht pers. nehmen, da stimmt etwas nicht, was mich noch eher verwirrt... Soweit ich das sehe, ist die Vorgehensweise von Claus Richter nicht in Koblenz verhandelt worden, auch nicht von einem anderen Gericht, es gibt also kein Urteil dazu!?
Im Koblenzer Verfahren ist jedoch auch die Süwag unterlegen, die Claus Richter ebenfalls beliefert. Deshalb wohl deren Einknicken.
Ich will eigentlich nichts zusätzlich komplizieren. Irgendwie bekomme ich aber nicht die Kurve beim Stronwiderspruch (normaler Haushaltstrom; im Gegensatzt zum Gas, wo alles bereits nach §315 läuft).
Der Hintergrund ist eben die Frage, ob ein Gericht es nicht merkwürdig finden wird (im Falle einer Verhandlung), daß ich zwar §307 einwende, aber die alten Preiserhöhungen "stillschweigend genehmigte". Immerhin ergibt sich ja erst seit kurzem eine neue Lage (die Preisanpassungsklauseln sind i.d.R. unwirksam), die Rechtsprechung schwenkt so langsam darauf ein.
Also müßte ich doch, um glaubwürdig zu sein, alle, zumindest nicht verjährten Überzahlungen zurückfordern (bzw. verrechnen).
Dem gegenüber steht wieder die Aussage von RR-E-ft, daß auch "Sonderverträge" bei Privatkunden eher nach §315 beanstandet werden müssen. :shock: Also eine ganz andere Vorgehensweise!
Hinzu kommt ja noch die Kleinigkeit, daß mein Versorger (ist hier bei uns der Grundversorger für Strom) meinen Vertrag gekündigt hat, um mir einen schlechteren anzubieten. Dazu steht ja in http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&st_id=1707&content_news_detail=4823&back_cont_id=1707 wieder einiges, was zu unternehmen ist.
Mir scheint, daß wenn ich alles sauber abwickeln will, nicht um eine Rechtsvertretung herumkomme, da man als Unwissender im Sinne von RR-E-ft :wink: sich sonst schnell im §§-Dschungel verstrickt.
Denn: ich bin doch etwas verwirrt... Hilfe!!! :oops:
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