Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

neue Bedingungen??

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Greylupo0:
Hallo Thomas S.,

Also
1. Ich nehme selbstverständlich nichts "persönlich" (was immer man darunter Negatives verstehen sollte) und
2. Ich bin sicher nicht der auf allen Ebenen versierte "Crack", der auf alle Fragen in dieser so schwierigen Materie immer eine wasserdichte Antwort geben kann. Mein Wissen dazu habe ich mir in erster Linie aus diesem Forum angeeignet, und es ist ganz sicher noch sehr lückenhaft. Im übrigen lasse ich mich auch anwaltlich beraten:

Du hast wohl recht, daß die Sache Claus Richter und Süwag nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war (ich hab´das im Eifer des Gefechtes beim Durchlesen des Threads mit der Kommentierung des vorherigen Absatzes zusammengewürfelt). Ich wollte Dir nur aufzeigen, daß hier jemand erfolgreich seine zuvielgezahlten Strompreise mit künftigen Forderungen aufgerechnet hat. Ob ein solches Verhalten auch vor einem Gericht Bestand haben wird, weiß ich natürlich auch nicht.

Eins steht für mich aber fest:

Bei Widersprüchen gegen Ernergiepreiserhöhungen muß darauf geachtet werden, ob man stinknormaler Abnehmer aus der Tarif-Grundversorgung, also dem klassischen "einseitigen Leistungsbestimmungsrecht" des Versorgers ausgeliefert ist (dann unterliegen die Preise direkt der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB) oder eben mit dem Versorger irgendwann einmal eine Sondervereinbarung (z.B. wie bei Heizstrom) geschlossen hat, indem ein Anfangspreis durch "Angebot und Annahme" vereinbart wurde. Dann spielen bei der Frage von wirksamen Preisänderungen die Vorschriften der §§ 305, 307 BGB eine Rolle. Natürlich ist auch dieser "Anfangspreis" mal vom Anbieter "einseitig" vorgegeben worden, was zu der Überlegung führt, auch hier den § 315 BGB wenigstens hilfsweise heranzuziehen. Um diese Frage geht es ja m.W. in dem anstehenden Revisionsverfahren des BGH. Es ist deshalb sicher nicht verkehrt, wenn man seinen Widerspruch auf beide Vorschriften stützt.

Ich würde mir nicht den Kopf darüber zerbrechen, welche Gedanken sich ein potenzieller Richter möglichwerweise darüber macht, ob Du in der Vergangenheit irgendwelche geänderten Preise "freiwillig" gezahlt hast ("genehmigt" hast Du die ohnehin nicht). Spätestens mit der letzten Erhöhung bist Du eben nicht einverstanden. Und nur das hätte ein Richter zu würdigen.

Das weitere Vorgehen ist dann abhängig davon, ob Du wegen der vermeintlich unberechtigten zurückliegenden Zahlungen selbst einen Prozeß anstrengen oder lieber abwarten willst, ob Dich der Versorger hinsichtlich der aktuell widersprochenen und nicht gezahlten Preiserhöhung verklagen wird. Letzteres ist bei der augenblicklichen Entwicklung der Rechtssprechnung eher unwahrscheinlich. Und zur Aktiv-Klage: In diesem Forum wird immer wieder darauf hingewiesen, diesen Schritt sehr sorgfältig abzuwägen und nur nach ausführlicher fachanwaltlicher Beratung zu tun. Denn hier trägst Du allein das volle Prozeß-Risiko. Verklagt Dich der Versorger, hat er es zu tragen.

Gruß
Greylupo0

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