Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

neue Bedingungen??

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RR-E-ft:
@Cremer

Wofor die GVV gilt, ergibt sich immer noch aus § 1 GVV und der Ermächtigungsgrundlage in § 39 EnWG: ausschließlich Grund- und Ersatzbelieferung.

Für Sonderverträge mit Haushaltskunden könnte es dereinst gem. § 41 Abs. 2 EnWG eine eigene Verordnung geben. Eine solche existiert jedoch bisher nicht.

Etwas völlig anderes ist es, ob die Vertragspartner die entsprechende Anwendung der Vorschriften einer Verordnung in der Form von AGB als Vertragsbestandteil vereinbaren.

Deswegen gilt die Verordnung als solche aber immer noch nicht für Sonderverträge.


--- Zitat ---Also gilt doch hier die neue StromGVV auch bei Sondertarifen, entgegen Ihrer Auffassung.
--- Ende Zitat ---


Bei einer Versorgung zu Sondertarifen im Sinne der BTOElt handelt es sich wiederum nicht um Sonderverträge, sondern um Tarifkundenverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 AVBEltV.
Dazu gab es noch nie eine gegenteilige Auffassung von mir.


Zu manchem Schluss kann man  nur gelangen, wenn man über keine juristische Ausbildung verfügt. Und deshalb ist es auch weiter gut, dass sich Nichtjuristen tunlichst mit Einschätzungen zur Rechtlslage zurückhalten.

Man ist dankbar und froh, dass Rechtsberatung nur durch dazu Ausgebildete erfolgt.

Ich hoffe, Sie denken auch so.  :D

Cremer:
@Fricke,

dann ist in diesem konkreten Fall der EWR die "Lieferung von Speicheranlagen" ein normaler Tarif.

Es steht aber auf dem Auftrrag zur Lieferung elektr. Energie für Elektrowärmeanwendung
 "Sonderabkommen für Elektrowärmeanwendung"

Sie schreiben:

--- Zitat ---Deswegen gilt die Verordnung als solche aber immer noch nicht für Sonderverträge
--- Ende Zitat ---


Für mich sind dies gegensätzliche Fakten.
Was ist jetzt für einen "Normalen Bürger"  :wink: hiermit gemeint :shock:  :shock:

RR-E-ft:
@Cremer



--- Zitat ---Für mich sind dies gegensätzliche Fakten.
Was ist jetzt für einen "Normalen Bürger"  hiermit gemeint  
--- Ende Zitat ---


Man unterscheidet bisher zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden.

Tarifkunden waren die, die nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 iVm. AVBEltV und BTOElt zu allgemeinen Tarifen versorgt wurden. Dabei gab es durchaus auch sog. Schwachlasttarife.

Sondervertragskunden hingegen sind die, die keine Tarifkunden waren.
Für diese galten AVBEltV und BTOElt gerade nicht, vgl. § 1 Abs. 2 AVBEltV.

Nur ein Teil der bisherigen Tarifkunden befindet sich nunmehr in der sog. Grundversorgung. Wer keinen Vertrag hat, befindet sich in der Ersatzversorgung.

Alles (nicht erst jetzt) nachzulesen in Energiedepesche Sonderheft.

Nur für Grundversorgung und Ersatzversorgung gilt die StromGVV. Deshalb gilt die StromGVV als solche nie für Sondervertragskunden.

Für Sonderverträge mit Haushaltskunden besteht eine Verordnungsermächtigung allein in § 41 Abs. 2 EnWG.

Von dieser wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Wo es keine Verordnungsermächtigung gibt, darf eine solche nicht erlassen werden. Allein deshalb gilt die StromGVV als Rechtsverordnung nicht für Sondervertragskunden.

Worum es sich dabei konkret handeln soll, bedarf ggf. einer umfassenden Prüfung anhand  der Vertragshistorie, Preisblätter aus der Vergangenheit etc..

Juristen sprechen dabei von Vertragsauslegung und verstehen darunter eine Kunst für sich, die man erlernen kann, genauer die verschiedenen Methoden, die dabei zur Anwendung kommen.

Ein "normaler Bürger" dürfte damit regelmäßig überfordert sein, wenn es an den Hintergrundkenntnissen zum EnWG 1935, EnWG 1998, EnWG 2005 und der entsprechenden Verordnungsermächtigungen und Verordnungen fehlt.

Der "normale Bürger" sollte sich deshalb nicht zuviel zufaxen lassen, das ihn dann selbst verunsichert, sondern in jedem Falle auf jemanden verweisen, der sich damit ggf. auskennt.

Mit Spookenkiekerei ist nämlich niemandem geholfen. :roll:

Wer einen ehrbaren Beruf erlernt hat, bleibe bei diesem.
So hat ein jeder seine Profession.

Übrigends:



--- Zitat ---"Sonderabkommen für Elektrowärmeanwendung"
--- Ende Zitat ---


Im Osten hätte man sich deshalb früher ggf. in eine Poliklinik begeben, heute in die Spezialabteilung einer Kurklinik.

Darunter könnte man ggf. auch  eine medizinische Heilbehandlung mit Wärmestrom etc. verstehen. Aus der Überschrift ergibt sich überhaupt nicht, dass es um Energielieferungen gehen soll.

Cremer:
@Fricke,

Vertragshistorie: das habe ich getan.

In der Vergangenheit, mir liegen die Verträge der letzten 2 Jahre vor, waren es immer Sonderverträge gewesen.

RR-E-ft:
@Cremer


--- Zitat ---Vertragshistorie: das habe ich getan.

In der Vergangenheit, mir liegen die Verträge der letzten 2 Jahre vor, waren es immer Sonderverträge gewesen.
--- Ende Zitat ---


Geht es um die Lieferung von Speicheranlagen oder aber um die Lieferung von Energie?


Sind Sie nun Jurist oder wollen Sie noch einer werden oder handelt es sich um ein schönes Hobby oder aber um einen Vorsatz zum neuen Jahr, eine entsprechende Ausbildung noch zu beginnen?

Mit den Auslegungsgrundsätzen der Juristen grammatikalisch, historisch, teleologisch .. sind Sie möglicherweise vertraut.

Mit den Begrifflichkeiten ist bisher eine Menge Schindluder getrieben worden, so dass es teils an eine Babylonische Sprachverwirrung gemahnt. Juristen wissen, dass es auf die reine Bzeichnung im Zweifel nicht ankommt.

Vollkommen andere Auslegungsregeln gelten wohl für Teppichboden und Parkett, von denen ich wiederum nichts - in jedem Falle nicht viel-  verstehe. Deshalb gibt es ja die verschiedenen Berufe und es ist gut so.

Schuster bleib bei deinen Leisten. :D

Wenn ich zB. plötzlich Lokführer sein wollte, käme ich auch nicht umhin, mir eine elektrische Eisenbahn zuzulegen.

Richtige Fahrgäste dürfte ich damit jedoch auch nicht befördern. :wink:
Dafür habe ich vollstes Verständnis, weil die Welt dadurch ein Stück sicherer wird.

Wenn sich nun einer ohne entsprechende Ausbildung zur Rechtsberatung berufen wähnte, so sollte dieser ggf. auch ein Einsehen haben, dass sein Vorhaben - frisch ins Werk gesetzt - nicht dazu geeignet ist, die Welt sicherer zu machen.

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