Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
neue Bedingungen??
uwes:
Kleine Ergänzung:
Soweit für mich ersichtlich, hat die EWE mit den Bedingungen das "Recht" eingeführt, "Zwischenablesungen" durchzuführen.
Ich erinnere an diesen Thread:
19 % Umsatzsteuer auch auf Energielieferungen aus 2006
Da war doch was mit der MwSt?
LuScha:
Ist das auch bei anderen Anbietern inzwischen veröffentlicht worden?
Anzeige im Stader Tageblatt vom 30.12.06 von den Stadtwerken Buxtehude (übrigens auch ganzseitig):
Zahlungsverzug - a)für schriftliche Mahnung 3,20 €, b) für die persönliche Vorsprache eines Beauftragten von den Stadwerken 15,00€
Wenn andere Versorger nun auch mit neuen GVV-Bestimmungen kommen, kann man ja zum "billigsten" wechseln :lol:
@alle
Aber mal ernsthaft: Was könnte man/frau denn realistisch tun (außer seine persönlichen Luther-Thesen an die Haustür nageln)?
RR-E-ft:
@LuScha
Für denjenigen, der sich selbst nicht im Verzug befindet, stellt sich das Problem doch gar nicht, oder?
Zudem wird es ggf. an der wirksamen Einbeziehung solcher AGB in das eigene Vertragsverhältnis mangeln, vgl. §§ 305 ff. BGB.
Cremer:
@LuScha,
Mit den eigenen Thesen an die Haustür nageln, liegen sie garnicht sio falsch.
Hier die meinigen, die seit 2 Monaten an der Haustür hängen :wink:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Familie Cremer (AB-C)
§ 1
(1) Grundsätzlich sind Besuche von Unternehmens-, Firmen- oder Be-hördenvertretern unerwünscht.
(2) Unerwünschte, nicht ausdrücklich vorher schriftlich vereinbarte Besuche von Unternehmens- Firmen- oder Behördenvertretern jeglicher Art werden mit 70 € pro Besuch geahndet.
§ 2
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür (Türklopfer) oder lautem Rufen nach den Wohnungsinhabern voll inhaltlich anerkannt.
(2) Bei Widerspruch des Besuchers gegen diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gilt zugleich ein Hausverbot als erteilt.
§ 3
(1) Der Betrag wird sofort zur Zahlung fällig und ist in bar gegen Quittung zu entrichten. Eine Quittungsvorlage ist vom Besucher vorzuhalten.
(2) Der Betrag wird sofort kassiert, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.
Cremer:
@Fricke,
Gerade erreicht mich von einem unserer Mitglieder ein Fax mit der Nachricht von seinem Lieferanten für Eletrowärmeanwendung, die EWR, im Anschreiben wie folgt:
"Das neue EnWG ist für uns Anlass, daran angepasste Verträge mit unseren Kunden abzuschließen. Den laufenden Vertrag kündigen wir daher zum Jahresende. Bitte schicken Sie uns das vorbereitete Formular unterschrieben bis zum 30.nov. zurück."
wörtlich aus dem Vertragstext:
Lieferung, Abnahme und preise
gemäß § 36 Abs. 1 EnWG, den allg. Geschäftsbedingungen Strom und der umseitigen "Lieferbedingungen Speicheranlagen" beauftragt der Kunde...
und weiter unten:
Vertragsgrundlage:
Die "Lieferbedingungen Speicheranlagen" und die AGB-Strom der EWR gelten als vertraglich vereinbart. Soweit dieser Vertrag oder die vorgenannten Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gilt die Verordnung über Allgeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzstromversorgung mit Elektrizität aus dem Niedersapannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) und die "ergänzenden Bestimmungen" hierzu entsprechend.[/i]
Also gilt doch hier die neue StromGVV auch bei Sondertarifen, entgegen Ihrer Auffassung. :shock:
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