Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
neue Bedingungen??
eislud:
@Cremer
--- Zitat von: \"@Cremer\" ---Vertragsgrundlage:
Die "Lieferbedingungen Speicheranlagen" und die AGB-Strom der EWR gelten als vertraglich vereinbart. Soweit dieser Vertrag oder die vorgenannten Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gilt die Verordnung über Allgeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzstromversorgung mit Elektrizität aus dem Niedersapannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) und die "ergänzenden Bestimmungen" hierzu entsprechend.
--- Ende Zitat ---
Ich glaube es ist unstrittig, dass in der StromGVV § 1 der Anwendungsbereich der StromGVV geregelt ist.
Ausserdem sollte unstrittig sein, dass in der StromGVV § 1 aus Verbrauchersicht nur der Haushaltskunde im Rahmen der Grundversorgung oder der Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung als Anwendungsbereich definiert sind.
Und nun angenommen, dass die StromGVV tatsächlich wirksam in einem Sondervertrag vereinbart wird (dessen Machbarkeit ich tatsächlich nicht beurteilen kann).
Welchen Nutzen hätte dann eine wirksam vereinbarte StromGVV in einem Sondervertrag, wo es doch in einem Sondervertrag weder um einen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung noch um einen Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung gehen kann? :roll:
Doch eben Keinen, oder?
Gruss eislud
Cremer:
@eislud,
es ist halt eben so, dass die StromGVV Vertragsgrundlage bei dem EWR für die Lieferbedingungen von Speicheranlagen künftig sein soll.
Es ist ferner eben auch ein Sondervertrag.
eislud:
@Cremer
Einen Nutzen kann man aber in dieser Konstellation aus der StromGVV trotzdem nicht herleiten. Es ist also so, als ob die StromGVV eben garnicht im Vertragswerk benannt wurde.
Gruss eislud
RR-E-ft:
@Cremer
Die GVV findet auf Sonderverträge keine Anwendung.
Wenn Versorger die Bedingungen in ihre AGB übernehmen, quasi als Ersatzklauselwerk abschreiben, so handelt es sich dabei nicht um die Verordnung als solche, sondern immer um AGB, die der AGB- Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB unterfallen.
Wo die Verordnung hingegen direkte Anwendung findet, handelt es sich um keine AGB und es findet auch keine AGB- Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB statt.
Das ist ein ganz erheblicher Unterschied.
Die GVV findet als solche auf Sonderverträge also nie Anwendung.
Einige Versorger streben vielmehr an, die Bedingungen der GVV als eigene AGB zu verwenden. Diese können nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB überhaupt Vertragsbestandteil werden. So muss der Kunde zum Beispiel u.a. mit deren Geltung einverstanden sein.
eislud:
@RR-E-ft
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Einige Versorger streben vielmehr an, die Bedingungen der GVV als eigene AGB zu verwenden.
--- Ende Zitat ---
Die Absicht solcher Versorger kann es dann aber doch nur sein, dass die Bedingungen der GVV auch angewendet werden können. Das wird jedoch bereits durch den Anwendungsbereich in der GVV ausgeschlossen wenn es sich nicht um Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung oder um Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung handelt.
Das Beabsichtigte kann doch also garnicht eintreten.
Die Bedingungen der GVV könnten doch nur dann Anwendung finden, wenn sie ohne den Anwendungsbereich laut GVV quasi abgeschrieben in die AGB des Versorgers integriert werden.
Gruss eislud
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