Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

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RR-E-ft:
@AKW NEE

Suizid und Harakiri wird es sicherlich nicht geben.

Wenn der Druck nur gehörig steigt, werden Kalkulationen offen gelegt und dann reden wir ganz besonnen miteinander über diese und sehen, wo die Maus den Speck versteckt hat.

Es kann jedoch noch sehr, sehr lange dauern, bevor es etwa E.ON drückt. Vor der Insolvenz steht das Unternehmen sicher so schnell nicht.

Free Energy:
Hallo Herr Fricke,

ich bin`s nochmal.....

Gilt den die Möglichkeit der "Kürzung auf Null" auch für den Tarifkunden im Strombereich ?

Oder sind da wieder andere rechtliche Vorrausetzungen erforderlich ?


Gruß

Free Energy

RR-E-ft:
@FreeEnergy

Nach den Stellungnahmen des BMJ, des BKartA und § 17 GVV gilt das ebenso auch für Stromtarifkunden. Siehe auch hier:

Bundeskartellamt: § 315 BGB bei Strom/Gas- Tarifkunden


Alles vollkommen gleich.

Mich wollte man wieder als Stromtarifkunde versorgen. So soll es sein.
Seit zwei Jahren werden alle jeweils gerade fälligen Beträge pünktlich geleistet. :wink:

Siehe auch hier Seite 38 ff. [39/40]:

http://www2.neue-energieanbieter.de/uploads/06_10_31_btoelt_gutachten.pdf

Die Versorger klagen wohl nicht. Sollte ein Verbraucher vor Gericht obsiegen, werden nach diesem Gutachten bundesweite Auswirkungen auf das Preisniveau für Haushaltskunden insgesamt erwartet.

Am Bundesgerichtshof ist bereits ein Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII ZR 144/06 anhängig, wo es nochmals um die Billigkeitskontrolle der Stromtarifpreise nach § 315 BGB geht.

Die Rechtsordnung kann immer nur das Instrumentarium zur Verfügung stellen. Einsetzen müssen es aber die Verbraucher selbst. Es wird niemand kommen, der es für einen übernimmt.

Weitergehende Informationen wird es hier geben:

http://www.vetek.de/public_html/inhalt/tagungen-b.htm#jahrestagung

Montag, 04. Dezember

Eröffnung Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker

1.) Voraussetzungen und Kriterien einer Kontrolle von Energiepreisen gemäß § 315 BGB und § 19 GWB
Referent: Prof. Dr. Dr. Günter Hirsch, Präsident des Bundesgerichtshofs

2.) Maßstäbe der richterlichen Billigkeitsprüfung bei einseitigen Preiserhöhungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln gemäß § 315 BGB
Referent: Prof. Dr. Meinrad Dreher, Universität Mainz

traderhans:
@RR-E-ft
Als Sondervertragskunde von Thüringengas (seit 99) habe ich eine kurze Frage:
Sie schrieben:
"Niemand muss wohl gesondert auf § 307 BGB hinweisen, weil ordentliche Musterbriefe im ersten Satz mit dem Bestreiten des Rechts zu einseitigen Preisänderungen begannen."

Ist dieser erste Satz aus dem Musterbrief der VZ so zu verstehen?
„ich halte die von Ihnen  erhöhten Preise zum 01.11.05 in ihrer Gesamtheit  für unbillig nach § 315 BGB.“.

Die Gesamtheit stammt aus Ihrem Tip, da sich das Musterschreiben ja nur auf die Preiserhöhung bezog.
Ich verstehe das so, daß ich den ganzen Schriftverkehr seit 2004 nun nicht noch gegen einen ersetzen muß, wo sich der Widerspruch auf §307 bezieht, richtig?

RR-E-ft:
@traderhans

Man muss bekanntlich in den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag schauen, was in diesem geregelt ist.

Gemeint sind Schreiben wie diese und deren erster Satz:

http://www.vzth.de/files/stories/276/Microsoft%20Word%20-%20MB%201-%20Widerspruch%20Zahlungsverweigerung.pdf

Es muss indes heißen "Ich berufe mich auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB"

Bitte das Thema ggf. im Versorger- Thread unter "Stadt/ Versorger" weiter diskutieren:

e.on Thüringer Energie

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