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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

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RR-E-ft:
Siehste hier:


http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml?p=200&b=014&ex=7

http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitrag/rs2006102106.html

RR-E-ft:
Es kommt darauf an, wie weit der Versorger die Preise einseitig festgelegt hat.

Gegen den einseitig festgelegten Preis kann man sich insgesamt auf § 315 BGB berufen, also nicht nur hinsichtlich einer Preiserhöhung.

Das betrifft die Tariffestsetzung gegenüber Tarifkunden.

Hier bitte ganz aufmerksam zuhören:

http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml?p=200&b=014&ex=7

Auch der BGH spricht von der Unbilligkeit der Tariffestsetzung (BGH NJW 2003, 3131).

Gegenüber Tarifkunden werden die Tarife in mehr oder weniger  regelmäßigen Abständen nach einer Neukalkulation insgesamt vollkommen neu einseitig festgelegt.
 
Das geschieht durch öffentliche Bekanntmachungen nach § 4 II AVBGasV.

Nicht anders verhält es sich bei § 5 GasGVV.
 

Öffentlich bekannt gemacht werden dabei nämlich die nach der Neukalkulation insgesamt vom Versorger neu festgelegten Tarife und nicht etwa Preiserhöhungen.

Das ergibt sich schon daraus, dass diese neu bekannt gemachten Allgemeinen Tarife für Neukunden gelten sollen.

Für diese kann  man schließlich nicht losgelöst eine Preiserhöhung öffentlich bekannt machen.

Gegen die letzte Tariffestsetzung oder einseitige Festlegung des Versorgers  lässt sich § 315 III 1 BGB also insgesamt einwenden.

Erst nach Erhebung der entsprechenden Einrede darf man kürzen.

Wer sich dabei auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft, der zahlt nicht, sondern wartet ab.

Laut ARD Ratgeber Recht ist man auf der sicheren Seite, wenn man so vorgeht.

Von Kürzung der Rechnungsbeträge ist in dem ganzen Beitrag keine Rede, auch nicht davon, dass Preiserhöhungen nicht gezahlt werden.

Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab und sollen so auf der sicheren Seite sein.

Das ergibt sich auch vollkommen korrekt so aus dem Gesetz und wird auch von Clifford Chance anerkannt:


Es handelt sich in jedem Falle bei Tarifkunden um einen Preisvorbehalt und die einseitige Leistungsbestimmung ist dabei für den anderen insgesamt nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.


"Selbst im Falle von oft jahrelangen Rechtsstreitigkeiten über die Billigkeit kann sich der Versorger nicht auf eine Art "vorläufige" Fälligkeit des billigen Anteils an seiner Forderung berufen." (so vollkommen zutreffend Clifford Chance)

Nach Clifford Chance ist deshalb zutreffend die gesamte Forderung nicht fällig. Unter der gesamten Forderung versteht man gemeinhin zutreffend den Rechnungsbetrag. Betroffen ist also der gesamte Rechnungsbetrag.

http://www.competence-site.de/energie.nsf/3CFBC8F794D6718AC12571540032DC3D/$File/0602unbilligkeit%20von%20gaspreisen.pdf


Die Erfolgsaussichten einer Klage der im Beitrag erwähnten Art sind indes zweifelhaft, als nach ganz herrschender Meinung kein klagbarer  Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation besteht:


--- Zitat ---Zunächst einmal verklagt Enrique Bergemann die Stadtwerke auf Offenlegung der Preiskalkulation nach § 315 des BGB - entsprechend der weithin bekannten \'Gaspreisrebellion\'.
--- Ende Zitat ---

Möglicherweise sieht der tatsächliche Klageantrag etwas anders aus.

Bei der Offenlegung der Kalkulation handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast.

Der Kunde ist auf die Offenlegung nicht angewiesen, da er sich ja auf § 315 BGB berufen und seine Zahlungen einstellen kann.

Einen besseren Schutz kann es gar nicht geben.

Klagt der Versorger, muss er entsprechend seiner Darlegungs- und Beweislast die Kalkulation sowieso offen legen, wenn er erfolgreich sein möchte.

Es handelte sich nicht Dresden, Berlin, Bremen nicht um Klagen auf Offenlegung der kalkulation, sondern auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen.


Dies stimmt so eben nicht:


--- Zitat ---Allerdings ist es durchaus auch möglich, selbst den Gasversorger auf Offenlegung zu verklagen. Dies ist in Hamburg, Dresden, aber auch in anderen Städten bereits geschehen. In erster Instanz entschied das Landgericht Dresden vor einigen Wochen bereits im Sinne der klagenden Kunden und erklärte die Preiserhöhungen der ENSO Erdgas AG für ungültig.
--- Ende Zitat ---


Zur notwendigen Transparenz von Preisänderungsklauseln siehe hier:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo89382.htm


Wer denkt, dass er die Botschaft verstanden hat, der gehe mit diesem Pfingstgefühl hin und erzähle es allen Menschen, die oft noch wegen hoher Gaspreise mühselig und beladen sind. :idea:

Sich ihrer Rechte bewusste Energieverbraucher stehen vor einer Missionsaufgabe.

Verkünder der frohen Botschaft sind überall herzlich willkommen.

Viel Erfolg beim Sparen zu billigen Preisen.

In einer starken  Gemeinschaft macht das noch mehr Spaß.

Free Energy:
Hallo Herr Fricke,

Ihre Schlussfolgerungen zum § 315 BGB sind ja juristisch nachvollziehbar und letzlich nur konsequent, aber welcher Verbraucher ist denn finanziell gesehen in der Lage, bei Verweigerung kompletter Abschlagszahlungen und ganzer Jahresrechnungen die möglicherweise dann auflaufenden Beträge in Höhe von mehreren 1000,- Euro auf einmal nachzuzahlen ?

Da ist ja dann bei Einigen wohl direkt Schluss, weil Sie zum Beispiel nicht so viel Geld übrig oder zur Verfügung haben, ihr Konto nicht um diese Beträge überziehen wollen und können, oder auch keine Kredite mehr erhalten, weil sie lt. Bank nicht "kreditwürdig" sind !

Schon allein deswegen werde ich hier bei mir in meinem "Gasrebellengebiet" niemanden dazu bewegen können, überhaupt nichts mehr zu zahlen, auch wenn das eigentlich richtig wäre !!!

Denn es ist Allen klar, dass ein "gewisser Betrag"  zu zahlen ist, auch wenn mann nicht sagen kann, welcher.

Im übrigen wurde hier im Forum seit Jahr und Tag propagiert, dass als Berechnungsgrundlage für die Kürzungsberechnungen der Preisstand 8/2004 bzw. 9/2004 des jeweiligen Tarifs anzusetzen ist. Gilt dies denn jetzt auf einmal alles nicht mehr ?

Ich verstehe zwar Ihre Bemerkung  als konsequenten Umsetzungshinweis zum geltenden Recht, aber mal ehrlich, wer, außer Ihnen,  traut sich dies zu tun ?

Sie haben dies, glaube ich, sogar am Anfang der ganzen Bewegung hier mal selbst geschrieben, nämlich überhaupt nicht mehr zu zahlen, doch besser nur Rechtsanwälten zu überlassen, denn nur diese wüßten sicher, was im Zweifel zu tun sei,  oder täusche ich mich da ?

Also bitte ich doch nochmal um Klarstellung Ihrerseits :

Sollen die Verbraucher in Zukunft nach Erhebung der Einrede gem. § 315 BGB überhaupt keine Abschläge und Jahresrechnungen mehr bezahlen, oder, wie bisher propagiert, zum Preisstand 2004  kürzen ?

Gruß

Free Energy

superhaase:
@Free Energy:

Sicher sollte man, wenn man gar nichts mehr bezahlt, das gesparte Geld beiseite legen und nicht versaufen. Das ist doch jedem klar, oder?
Inzwischen ist man ja durch die neue Verordnung vor Repressalien recht gut geschützt. Es bleibt schließlich jedem selbst überlassen, ob er den Energieversorger richtig ärgern will, oder ob er seinen guten Willen zeigt und eine vorläufige Zahlung leistet.
Allerdings wäre die komplette Zahlungsverweigerung vielleicht ein probates Mittel, die Energieversorger doch zu einer Klage und der Offenlegung vor Gericht zu drängen. Falls diese das auch dann noch scheuen, kann man das Geld nach drei Jahren doch noch versaufen ;)

Prost!
sh

RR-E-ft:
@Free Energy

Das Geld muss doch sowieso da sein.

Wenn man es statt zu zahlen - wie vom Versorger verlangt - ordnungsgemäß beiseite legt, dann ist es also immer noch da.

Denn was man früher bezahlen sollte, kann man auch später auf einen Schlag bezahlen. Geld ist nie weg, es können allenfalls immer nur schon die anderen haben (Gelderhaltungssatz).

Man muss es selbstredend getrennt beiseite tun.

Die Frage ist doch nur, was derzeit tatsächlich geschuldet ist.

Zu dieser Frage bitte hier lesen:

Antwort auf Jahresrechnung

Sie denken doch wohl nicht wirklich, dass ich außerordentlich mutig wäre.

Sehr viele Verbraucher verfahren so und sind bisher damit sehr gut gefahren, teilweise über mehrere Jahre. Sie sehen einfach nicht ein, etwas zu zahlen, was nicht geschuldet und fällig ist, weil der Nachweis der Billigkeit nicht erbracht wurde.

§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB sagt ganz eindeutig, dass die einseitige Leistungsbestimmung gerade nur - und überhaupt nur - verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Wenn man also davon ausgeht, dass sie nicht der Billigkeit entspricht, so kann sie auch insgesamt überhaupt nicht verbindlich sein. Unverbindlichkeit ist eine besondere Form der Unwirksamkeit. Die Forderung ist dann also unwirksam.

Wer so vorgeht, hat am ehesten die Chance, das zu erreichen, worum es wohl allen irgendwo geht, nämlich die Offenlegung der Kalkulation.

Ich kenne da durchaus Fälle, wo bereits über 10.000 EUR beiseite gelegt werden mussten. Die können im Fall der Fälle sicher auf einen Schlag bezahlt werden. Es erscheint nur  weniger wahrscheinlich, dass der Fall je eintreten kann, weil der Versorger ja zunächst vor Gericht die Billigkeit nachweisen muss. Schließlich gehe ich davon aus, dass er das gar nicht kann.

Wer geringere Beträge kürzt, geht doch das gleiche Risiko ein, verklagt zu werden. Der Aufwand der Verteidigung gegen eine solche Klage ist der gleiche.


Nur ist bei einer Klage des Versorgers auf einen hohen Betrag sogar das Prozesskostenrisiko relativ geringer. Verliert ein Verbraucher, der wenig gekürzt hat, gegen eine Zahlungsklage des Versorgers, können die Prozesskosten den beiseite gelegten Betrag übersteigen.

Bei einem hohen Betrag, der beiseite gelegt werden musste, ist das nicht der Fall. Die Prozesskosten sind dann geringer als der streitige Betrag.

Das Risiko, verklagt zu werden, ist deutlich von dem Risko zu unterscheiden, zur Zahlung verurteilt zu werden. Letzteres Risiko ist geringer als das erstgenannte. Logischerweise.

Jeder der Zahlungen kürzt, geht bewusst das Risiko ein, verklagt zu werden. Fraglich ist doch nur, wie hoch dieses Risiko ist.

Eine Zahlungsklage des Versorgers kann wegen § 315 BGB nur vollständig zugesprochen oder vollständig abgewiesen werden.

Dazwischen gibt es nichts. Es ist also nicht möglich, dass man zur Zahlung eines geringeren Bertrages verurteilt wird, als der Versorger ihn einklagt.


Auch diese Kunden mit den bereits dicken Sparkonten bekommen vollkommen selbstverständlich Energie weiter geliefert und sind bis heute nicht verklagt worden. Sie haben Geduld und warten ab.

Dass die Versorgung nicht eingestellt wird, haben diese Kunden sich vom Versorger sogar jeweils schriftlich bestätigen lassen. Es entspricht nämlich der Rechtslage, dass der Versorger weiter liefern muss.

Die Versorger wissen das auch, auch wenn sie es nie öffentlich eingestehen würden.

Diese Kunden  kalkulieren dabei auch ein, dass der Versorger klagt, dann die Billigkeit nicht nachweisen kann und deshalb die Zahlungsklage vollständig abgewiesen wird.

Die Versorger kalkulieren demgegenüber dabei möglicherweise, dass es insgesamt billiger ist, keinen Streit vor Gericht zu tragen, als dass dort durch Offenlegung der Kalkulation herauskäme, dass seit Jahren alle Kunden zuviel bezahlt haben. Jedenfalls verhalten sie sich so.

Das kann diesen Kunden ebenso recht sein.
Binsenweisheit: Wer nicht will, der hat schon.

Dass die Preise zu hoch sein müssen, wird allein daran deutlich, dass diese Rechnungskürzungen gerade nicht dazu führten und führen, dass auch nur irgend ein Versorger deshalb anstatt Gewinne plötzlich Verluste geschrieben hätte.


Schließlich gab es schon Fälle, wo der Versorger zwar geklagt hatte, seine Klage aber dann zurück nahm.

Wer also im Endeffekt mutiger ist, muss sich erst noch erweisen.

Sollte man tatsächlich rechtskräftig zur vollständigen Zahlung verurteilt werden und man hätte das Geld wirklich nicht vollständig beeinander, droht wohl auch keine Versorgungseinstellung.

Schließlich wird man, wenn es tatsächlich einmal so weit sein sollte, wohl schon kurzfristig den Lieferanten wechseln können. Beim Strom ist das ja heute schon so.

Propagiert wird gar nichts. Propaganda überlassen wir getrost anderen.

Es werden nur Möglichkeiten aufgezeigt, zu denen jeder selbstverantwortlich entscheiden muss, ob und wie er von diesen Gebrauch macht.

Ich kann nur von meinen eigenen Erfahrungen berichten und diese sind so, wie geschildert.

Ich bin nicht der, der anderen sagt, was diese tun sollen. Verbraucher sollten sich jedoch gegenseitig über die bestehenden Möglichkeiten informieren, so dass die anderen überhaupt die Möglichkeit bekommen, für sich eine eigene Entscheidung zu treffen.

Fakt ist:

Nur wer vollständig - also so weit wie möglich - kürzt, ist auf der sicheren Seite, dass er am Ende nicht zuviel bezahlt.

Denn zur Zahlung von mehr als dem tatsächlich Geschuldeten kann man schließlich auch nicht verurteilt werden.

Und bitte daran denken:

Für Sondervertragskunden gilt grundsätzlich der Preis, auf den man sich bei Vertragsabschluss geeinigt hatte. Dieser Preis ist dann tatsächlich geschuldet und muss auch gezahlt werden.

Sondervertragskunden, bei denen keine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde,  können bis auf den tatsächlich geschuldeten Preis vollständig kürzen, nur eben nicht auf NULL.


Siehe auch hier:
Bundeskartellamt: § 315 BGB bei Strom/Gas- Tarifkunden

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