Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
Cremer:
@Free Energy
ich sehe das so:
Die SW KH haben mir den Sondervertrag A zum 31.12.2006 einseitig gekündigt und einen neuen Vertrag ab dem 1.1.2007 vorgelegt. Dieser unterscheidet sich in:
- neue Lohntarife, statt BAT jetzt TV-Versorger
- andere Referenzperioden statt 6/3/3 jetzt 6/1/3
- einen zusätzlichen Vertragstext, swenn Angaben vom Statistischen Bundesamt nicht vorliegen, dann können Schätzwerte genommen werden.
Außerdem legen die SW KH die AVBGasV zugrunde, die jetzt nicht mdehr gültig ist.
Dem habe ich widersprochen.
Somit gilt ab dem 1.1.2007 kein Vertragsverhältnis mehr, deshalb werde ich die Abschlagszahlungen auf Null setzen.
RR-E-ft:
@Free Energy
Ich sehe mich in dem Schreiben des Bundeskartellamtes durchaus bestätigt:
Bundeskartellamt: § 315 BGB bei Strom/Gas- Tarifkunden
Denn eine Kürzung nach der Unbilligkeitseinrede gegen die Tariffestsetzung schließt eben auch eine Kürzung auf Null ein, wenn man § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB wortgetreu ernst nimmt.
Eine Kürzung setzt man dadurch durch, indem man nicht freiwillig zahlt. Das liegt wohl auf der Hand.
Im Übrigen ist es die Veranstaltung jedes einzelnen, ob und wie er kürzt.
Wer am Berg Angst vor allzu steilen Pfaden hat, soll - wo dies möglich ist -mit der Seilbahn fahren oder eben unten bleiben. Ich gehe meinen Weg und es muss nicht jeder hinterhersteigen, der es sich nicht getraut oder gar schon am Anfang des Weges merkt, dass ihm die Knie weich werden könnten.Jeder wandert auf eigene Gefahr. Dass es dabei auf die Ausrüstung und die individuelle Kondition ankommt und es sinnwohl sein kann, ein Sicherheitsseil anzulegen, habe ich auch ausgeführt. Gerade in wetterwendigen Zeiten muss man sich auch schon mal warm anziehen. Das bedeutet, dass man sich ggf. von einem Anwalt beraten und von Anfang an ständig vertreten lassen sollte.
Sehr geehrter Herr Ahlers, ich hoffe, dass ich mich in diesem Punkt immer wieder vollkommen klar und verständlich ausgedrückt habe und nicht immer wieder als "Wandergruppenbetreuer" missverstanden werde.
Ein solcher war ich nie und will ich auch nicht sein. Die Probleme am Berg sind mir durchaus bekannt. Deshalb habe ich ja gerade so umfangreich dazu geschrieben, nicht weil mir gerade langweilig war.
Ich schreibe das bestimmt nicht jedesmal neu, sondern dabei muss es nun endgültig sein Bewenden haben. Dafür bitte ich recht herzlich um Ihr Verständnis.
Gleichwohl: Weiterhin viel Erfolg bei der Bezwingung des Berges !
@Cremer
In einem vertragslosen Zustand ist man in solcher Konstellation sicherlich nicht, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 GasGVV. Es kommt wohl entscheidend darauf an, ob der für die Lieferungen einseitig festgelegte Preis insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt wurde.
RR-E-ft:
Liebe Bergsteiger und Wanderfreunde,
bitte hier lesen:
LG Gera: Stromversorger soll nun Kalkulation offen legen
Und noch einmal hier gucken:
http://www.wdr.de/tv/markt/20061106/b_1.phtml
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,3017130,00.html
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/11/0,4070,3021099-5,00.html
http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/frames.html
http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/05022802.ram
http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?rubrik=5712&key=standard_document_15010072
Die insoweit lange bestehende BGH- Rechtsprechung ist eindeutig:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdf
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