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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

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uwes:

--- Zitat von: \"Free Energy\" ---Gilt den die Möglichkeit der "Kürzung auf Null" auch für den Tarifkunden im Strombereich ?
--- Ende Zitat ---


Was heißt denn hier auch?

Ich denke, wer auf Null kürzt hat nicht nur ein rechtliches Problem, sondern auch eines der persönlichen Glaubwürdigkeit. Das ist doch nicht seriös.

AKW NEE:
@uwes


--- Zitat ---Ich denke, wer auf Null kürzt hat nicht nur ein rechtliches Problem, sondern auch eines der persönlichen Glaubwürdigkeit. Das ist doch nicht seriös.
--- Ende Zitat ---


Zur rechtlichen Frage will ich ihnen nicht widersprechen, obwohl ich persönlich dem Ansatz von Herrn Fricke folge.

Bei der frage der persönlichen Glaubwürdigkeit und der Seriosität kommt dieser Widerspruch aber um so entschiedener. Hier machen sie den Gärtner zum Bock :idea:

Was ist daran unseriös, wenn ich feststelle, das der Gesamtpreis unbillig ist?
Was ist daran unseriös, wenn ich den billigen Preis nicht feststellen kann?
Was ist daran unseriös,wenn ich nicht bereit bin eventuelle Überzahlungen an den Versorger zu leisten?
Was ist daran unseriös, wen ich dem Versorger kein zinnslosen Darlehen geben will, dass dieser mir als solches nicht anerkennt und mir auch nicht zurückzahlen will?
Wer ist unseriös, wenn der Versorger mir die Billigkeit nicht nachweisen will.
Wer ist daran unglaubwürdig, wenn ich den Rechnungsbetrag auf ein Konto einzahle und letzlich meine Zahlungswilligkeit für einen billigen Preis dokumentiere?
Also ich finde mein Vorgehen glaubwürdig und seriös. diese Frage stellt sich eher an die Gegenseite.
Gruß

AKW NEE:
@RR-E-ft

 
--- Zitat ---Warum von einem solchen Antrag auf Feststellung des billigen Preises durch den Kunden abgeraten werden muss, hatte ich bereits umfangreich ausgeführt.
--- Ende Zitat ---


Können Sie mir einen Hinweis geben wo dies finde. Hier in der Gegend wird Ihr Name benutzt um eine solche Klage zu empfehlen.

Gruß

RR-E-ft:
@uwes

Nur Tarifkunden, diese aber bei Strom und bei Gas.

Schließlich gab es bei diesen nie eine Einigung, sondern die Tarife werden von Zeit zu Zeit insgesmt einseitig neu festgelegt. Preiserhöhungen werden dabei gerade nicht einseitig festgelegt, vgl. nur § 4 Abs. 1 und 2 AVBV.

Ich bitte um eine kurze Erklärung, was unseriös daran sein könnte, die aktuelle, letzte  einseitige Preisfestsetzung des Tarifversorgers, welche durch dessen öffentliche Bekanntmachung gem. § 4 II AVBV wirksam geworden sein soll, insgesamt als unbillig zu rügen.

Unseriös ist es m. E. , anderen Unseriösität zu unterstellen, ohne dies lege artis zu begründen.

Ich wüsste schon nicht, wie man diese teilweise als unbillig rügen könnte, wenn man den "billigen Teil" gar nicht kennen kann. Man kann diese nicht teilweise als unbillig rügen, sondern nur insgesamt.

Die Folgen ergeben sich wie aufgezeigt  unmittelbar aus §§ 4 Abs. 1 AVBV,  315 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass derjenige, der meint, etwas anderes sei der Fall, dies zu begründen hat.

Partielle Verbindlichkeit wäre mir ebenso unbekannt geblieben wie die Möglichkeit partieller Schwangerschaften.

@AKW NEE

Man ist nicht davor gefeit, dass sich viele auf einen berufen, auch wenn sie einen nicht verstanden haben. Hier kann man lesen, warum der Antrag auf Preisfestsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch den Kunden untunlich ist.

Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?

Bundeskartellamt: § 315 BGB bei Strom/Gas- Tarifkunden

superhaase:
Wer eine Klage ausgehend vom Verbraucher empfiehlt, tickt meines Erachtens nicht richtig...
Warum sollte man sich diese Mühe und das Risiko aufbürden?
Herr Fricke hat das auch hier eben gerade nicht empfohlen (die Suchfunktion hilft hier sicher). Dass irgendwer sowas falsch aufschnappt und dann unsinnige Empfehlungen gibt, soll bei der Menge an Laien hier im Forum vorkommen. Aber wenn man einen guten Rechtsanwalt aufsucht, um schließlich eine solche Klage anzustrengen, wird der einem schon Bescheid stoßen.

Dass, wie z.B. in München, sich engagierte Leute zusammentun, um eine solche Klage zu erheben, und damit versuchen, die Offenlegung der Kalkulation zu erzwingen und allen unbedarften SWM-Kunden durch die damit erhoffte Preissenkung Gutes zu tun, ist zwar löblich, jedoch ist ein Erfolg äußerst fraglich. Wenn sich die SWM vor Gericht weigern, Daten offenzulegen, was dann? Dann kann eine Festlegung eines billigen Preises nicht stattfinden, ebensowenig kann mangels Informationen die Unbilligkeit eines Preises festgestellt werden. Wird das Verfahren dann eingestellt - oder die Klage abgewiesen - oder hängt der Richter völlig frustriert seine Robe an den Nagel? Was ist dann gewonnen? Ich denke nicht, dass die Offenelgung auf diesem Weg erzwungen werden kann, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Die Unbilligkeit einzuwenden und Zahlungen zu kürzen, dafür gibt es eine inzwischen gefestigt anerkannte gesetzliche Grundlage. Dieser Weg ist viel bequemer und führt bei massenhafter Anwendung eher zu einer Offenlegung der Preiskalkulation.

ciao,
sh

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