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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

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AKW NEE:
Hallo und guten Tag,

@Free Energy
@RR-E-ft

Hier muss ich Herrn Fricke in vollem Umfang rechtgeben.

Unsere Hausgemeinschaft zahlt schon seit über einem Jahr, ohne weitere juristische Begründung, an unseren Versorger keine Abschläge mehr. In meinem Umfeld ist es schwierig Menschen zur gleichen Vorgehensweise zu bewegen. Am größten ist die Unsicherheit auch hier bei der Frage welche Art Vertrag vorliegt. Häufig kann sich mensch nicht mehr erinnern, ob er vor mehr als zehn Jahren einen Vertrag unterschrieben hat und natürlich ist in den Unterlagen auch nichts zu finden.

Den meistens von uns fehlt die Gelassenheit, um so, wie von Herrn Fricke beschrieben vorzugehen. Um im Einzelfall etwas mehr Sicherheit zubekommen, hift manchmal ein Blick auf die Internetseeite des Versorgers.

Bei dem hiesigen Versorger der E.ON Avacon ist auf dessen Internetseite zu lesen:
-  "Ergas Tarif" ... stellt den Grundversorgungstarif (§36 EnWG) dar.

-  "Erdgas Classic" ... Diesem Angebot liegt die Verordnung über               Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)zu Grunde. Die dortigen Regelungen gelten für den Vertrag Erdgas classic entsprechend.

Bei beiden Tarifen ist unter Merkmale zu lesen:
-   keine Vertragsunterzeichnung notwendig.

Auf den Jahresabrechnungen ist zu lesen, nach welchen Vertrag mensch mit Gas beliefert wird.

Zumindest im Bereich der Avacon sind die Kunden mit "Erdgas Tarif" und "Ergas Classig" Verträgen auf der sicheren Seite und können, wenn sie wollen, die Zahlungen auf null kürzen.

Dies gilt natürlich nur, wenn ich diesmal alle Zusammenhänge richtig begriffen habe.

Gruß aus dem Wendland

AKW NEE:
Eine kurze Ergänzung.
Natürlich sind wir vorher auf Grundlage des § 315 Vorgegangen.

Mir stellt sich die Frage, ob bei der Möglichkeit der null Zahlung es sinnvoll ist gegen die Avacon zu klagen.
Gruß

RR-E-ft:
@AKW NEE

Beim Classic- Tarif ist Folgenes zu lesen:

http://www.eon-avacon.com/Default.aspx?id=164&ch=2

Da deutet alles auf Tarifkundenversorgung hin.


--- Zitat ---Diesem Angebot liegt die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) zu Grunde.
--- Ende Zitat ---

Die Offenlegung der Kalkulation, die berühmte Bikini- Nummer, bei der das Wesentliche verhüllt blieb, zeigte indes, dass AVACON nur 0,03 Cent/kWh Konzessionsabgaben zahlt, als wenn es sich um Sonderverträge handelt:

http://www.eon-avacon.com/Default.aspx?id=1170

Möglicherweise werden dadurch aber nur die Gemeinden um die Differenz bei der zu zahlenden Konzessionsabgabe übervorteilt.

Einen Sondervertrag kann man grundsätzlich nur schriftlich abschließen.

Der Abschluss eines Tarifkundenvertrages ist immer auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) möglich.

Der Kunde, der nun auf "Null" kürzen wollte, wird sich jedenfalls darauf berufen, er sei Tarifkunde.

Der Kunde, der keine noch so billige Preiserhöhung gelten lassen wollte, wird sich hingegen darauf berufen, er sei Sondervertragskunde und alle Preiserhöhungen seien wegen § 307 BGB unwirksam, zumal wenn man etwa erfährt:

"Die Preise werden bei Bedarf der Energiepreisentwicklung angepasst."

Dies könne man schon daran erkennen, dass lediglich 0,03 Cent/ kWh Konzessionsabgaben in die Preise eingerechnet seien.

Die Versorger erzählen auch gern jedem etwas anderes:

- dem Kunden, dass sich das Preiserhöhungerecht und alles andere aus der AVBGasV ergibt,
- den Gemeinden, dass es sich bei den typischen Erdgaskunden um Sondervertragskunden handelt usw.

Aus diesem "bunten Strauß" muss man als Kunde für sich das jeweils Passende heraussuchen. Es ist halt so.

Plan B hat man selbst ja schon stets parat.

Wenn man bereits auf Null kürzt, sollte man keinen Grund zum Klagen haben, sondern sich vielmehr weiter in Geduld üben.

Worauf wollte man denn auch klagen? Noch billigere Preise?!  :D

E.ON hat sehr gute Juristen in den eigenen Reihen, welche die Rechtslage nach Unbilligkeitseinwand zutreffend einzuschätzen wissen. Kleine Stadtwerke ohne eigene Rechtsabteilung tun sich dabei immer noch etwas schwer, weil sie wohl immer noch vermeinen, wenigstens ein billiger Anteil am Preis wäre vorläufig verbindlich und fällig, was indes auch Clifford Chance bereits eindeutig  widerlegt haben.

RuRo:
@ RR-E-ft

 :lol:  :lol:  :lol: Natürlich auf eine angemessene Vergütung des Versorgers, für die Abnahme seines Gases  :lol:  :lol:  :lol:

RR-E-ft:
@RuRo

Warum von einem solchen Antrag auf Feststellung des billigen Preises durch den Kunden  abgeraten werden muss, hatte ich bereits umfangreich ausgeführt.

Nun, wie man sieht, geht es, wenn man nur den Mut findet.

Die notwendige Geduld muss man dann noch mitbringen.

Wenn sich die Gegenseite offensichtlich verschanzt hat, so muss man sie aus ihren Gräben treiben, auf das sie endlich Farbe bekennt und wenn das Ergebnis auch sein sollte, dass die eigene Gemeinde Konzessionsabgaben nachbezahlt bekommen muss. Deshalb schon einmal Schreiben an die eigenen Bürgermeister fertig machen, die für die eigenen Kassen verantwortlich sind- auch Bürgergeld.

Wenn sich wer verschanzt, muss er zügig auf Trab gebracht werden.

Alle juristischen Mittel stehen bereit.

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