Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
AKW NEE:
@uwes
--- Zitat ---Ich kann verstehen, dass einige "Nichtjuristen" mit dem Thema ihre Schwierigkeiten haben. Manchmal hilft aber ein genaueres Lesen weiter.
--- Ende Zitat ---
Hier muss ich Ihnen recht geben, diese Aussage gilt wohl auch für uns beide!
Den Inhalt meines vorherigen Beitrages kann ich nur noch einmal bekräftigen!
Bei Sondervertragskunden kommt es in der Regel vor Gericht nicht zu einer Überprüfung bzw. Festsetzung nach § 315 wenn eine Preisanpassungsklausel im Vertrag nicht vorhanden ist oder diese nicht zulässig ist.
Ihre Einschätzung, dass der Versorger mit einer Preisanpassungsklausel Narrenfreiheit hat und der Kunde mit Unterschrift alle Zukünftigen Preiserhöhungen blanko als billig im Sinne des § 315 anerkannt hat, halte ich doch für sehr gewagt.
Gruß
RR-E-ft:
@AKW NEE
uwes ist Kollege Rechtsanwalt und hat die Sache vollkommen zutreffend auf den Punkt gebracht.
Ich kann jedoch nochmals betonen, dass hinsichtlich der Preiserhöhungen, denen widersprochen wurde, weiter alles im grünen Bereich ist, weil es nicht darauf ankommen kann, aus welchem Grunde diese nun unwirksam sind, entweder § 307 BGB oder § 315 BGB.
Im Ergebnis haben Sie also recht und mich auch verstanden.
Allein unsere Denkgebäude dahinter- ob nun eine kleine Dorfkapelle oder eine Kathedrale - unterscheiden sich.
Unsere Denkgebäude müssen sich notwendig unterscheiden, weil wir einen verschiedenen Stand bei der Durchdringung des Themas haben. Manch einer hat sich durch mehrere, mehrere hundert Seiten starke Dissertationen mit allem Theorienstreit gequält und ein anderer eben nur eine notwendig plakative "Kurzfassung".
Deshalb streben wir alle gemeinsam dem gleichen Ziel entgegen und es kommt eben immer wieder zu Missverständnissen, weil wir nicht von den selben Inhalten reden können.
Vielleicht sollten wir uns damit begnügen, dass unsere Aussagen im Ergebnis übereinstimmen. Das ist doch auch schon viel.
uwes hat nur auf das gleiche Missverständnis hingewiesen, dass ich auch schon meinte:
§ 307 BGB oder § 315 BGB, nie zugleich § 307 BGB und § 315 BGB.
Von Narrenfreiheit war genauso nie die Rede wie von anderen Dingen. Die Klauselkontrolle nach § 307 BGB ist so strikt, dass man kaum eine wirksame Klausel gesehen hätte, auf die Preiserhöhungen überhaupt gestützt werden könnten. Auf § 315 BGB kann es dabei gerade nicht mehr ankommen.
Manches haben Sie sich zu den Aussagen wohl hinzugedacht und denken nun, dieses selbst jeweils Hinzugedachte stamme jeweils von den Diskussionspartnern. Dem ist nicht so.
@uwes
Aber an dieser Stelle ist selbst der BGH nicht immer eindeutig (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05).
AKW NEE:
@RR-E-ft und@uwes
--- Zitat ---Von Narrenfreiheit war genauso nie die Rede wie von anderen Dingen. Die Klauselkontrolle nach § 307 BGB ist so strikt, dass man kaum eine wirksame Klausel gesehen hätte, auf die Preiserhöhungen überhaupt gestützt werden könnten. Auf § 315 BGB kann es dabei gerade nicht mehr ankommen.
Manches haben Sie sich zu den Aussagen wohl hinzugedacht und denken nun, dieses selbst jeweils Hinzugedachte stamme jeweils von den Diskussionspartnern. Dem ist nicht so.
--- Ende Zitat ---
Erster Aussage habe ich nie anders beschrieben.
Zweite Aussage gilt für uns alle.
--- Zitat ---uwes ist Kollege Rechtsanwalt und hat die Sache vollkommen zutreffend auf den Punkt gebracht.
--- Ende Zitat ---
Auch Juristen können in der Auseinandersetzung mit Nichtjuristen unrecht haben. Wenn dies dann noch eingestanden wird, sind wir einander menschlich viel näher
Gruß
uwes:
--- Zitat von: \"AKW NEE\" ---
Bei Sondervertragskunden kommt es in der Regel vor Gericht nicht zu einer Überprüfung bzw. Festsetzung nach § 315 wenn eine Preisanpassungsklausel im Vertrag nicht vorhanden ist oder diese nicht zulässig ist.
--- Ende Zitat ---
Es fällt schwer, mit Ihnen zu diskutieren, wenn Sie sich standhaft weigern, Gesamtzusammenhänge zu begreifen. Herr Fricke hat schon recht, wenn er Ihnen bescheinigt, dass Sie wenigstens im Ergebnis das Gleiche meinen.
Ich habe auch die o.g. Aussage so nie getroffen. Sie ist auch nicht richtig. Ich habe unter Hinweis auf das bundesweit sehr intensiv diskutierte Verfahren in Bremen darauf hingewiesen, dass ein Preisanpassungsrecht bei unwirksamer Preisänderungsklausel vom Bremer Landgericht bei Sondervertragskunden eben auch nicht im Rahmen der AVBGasV gegeben ist. (lt. Landgericht)
Ist im Rahmen eines Sonderkundenvertrages jedoch einer Seite - i.d.R. dem Versorger - ein Recht eingeräumt, die Konditionen einseitig nach billigem Ermessen zu bestimmen (ohne dass eine Preisänderungsklausel vereinbart ist), so wird § 315 BGB anwendbar sein, immer vorausgesetzt, dass auch eine solche Vereinbarung sich an den Voraussetzungen des AGB- Rechtes zu halten hat.
--- Zitat von: \"AKW NEE\" ---Ihre Einschätzung, dass der Versorger mit einer Preisanpassungsklausel Narrenfreiheit hat und der Kunde mit Unterschrift alle Zukünftigen Preiserhöhungen blanko als billig im Sinne des § 315 anerkannt hat, halte ich doch für sehr gewagt.
Gruß
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie mich zitieren wollen, so müssen Sie genauer arbeiten. Ich habe eine solche Meinung nie vertreten. Sie dichten offenbar Ihre eigene Auffassung von meinen Ausführungen hinzu.
Die Vereinbarung einer (wirksamen) Preisänderungsklausel hat überhaupt nichts mit Billigkeit zu tun. Daher vertrete ich keineswegs die Auffassung, ein Kunde würde diese "blanko als billig" anerkennen.
Richtig ist allerdings, dass der Billigkeitseinwand bei Vereinbarung einer Preisgleitklausel nicht zur Anwendung gelangt. Also auch hier meinen Sie das Richtige, begründen es aber falsch.
uwes:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Aber an dieser Stelle ist selbst der BGH nicht immer eindeutig (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05).
--- Ende Zitat ---
@Fricke
Wie meinen Sie das?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der BGH ganz konsequent wegen der intransparenten Klausel deren Unwirksamkeit festgestellt hatte. Worin liegt hier die fehlende Eindeutigkeit?
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