Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden

<< < (3/5) > >>

RR-E-ft:
@RuRo

§ 126 Abs. 1 BGB spricht von einer Urkunde im Original, die eigenhändig unterzeichnet sein muss.

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Fax genügt dafür nicht.
Fax liefert nie eine Urkunde, sondern immer eine Kopie.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Elektriker:
Bei Zeitschriftenabonnements heisst es im Kleingedruckten immer: "die Kündigung bedarf der Schriftform". Seit 20 Jahren kündige ich immer nur per Fax, das wurde bisher immer bierernst genommen, kein einziger Verlag hat die Kündigung ignoriert oder wegen Formfehler zurückgewiesen.

Gruß  Elektriker

fußgänger:
Hallo Herr Fricke,

ich bin leider zu spät auf diesen Thread gestoßen. Sie schreiben in Ihrem ersten Beitrag:


--- Zitat ---Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.
Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift.

Der Unterzeichner muss zudem Vertretungsbefugt sein.
Dass sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (erkennbar am Zusatz ppa.) und Bevollmächtigte (erkennbar am Zusatz i.V.).
Der Zusatz i.A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung, genügt deshalb nicht.

Fehlt es an der Unterschrift einer dementsprechend vertretungsbefugten Person, muss die Kündigung selbst unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.
--- Ende Zitat ---


Die Kündigung, die ich von den Stadtwerken Jena erhalten habe, wurde von zwei "i.A." unterzeichnet. Darauf habe ich allerdings in meinen Widerspruch gegen die Kündigung nicht hingewiesen.

Ist die Kündigung damit nun trotzdem wirksam?

Mit freundlichen Grüßen,
fußgänger

RR-E-ft:
@fußgänger


Der Unterzeichnende muss seine Vertretungsbefugnis zum Ausdruck bringen.

Der Vertreter ist Aussteller der Urkunde. Unterschreibt er entsprechend dem Wortlaut des § 126 BGB mit seinem Namen, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde irgendwie zum Ausdruck kommen (RG 96, 289).

Das ist bei einer Unterschriftsleistung "i. A."  - wie beschrieben - gerade nicht der Fall. Ein Beauftragter ist eben kein Vertreter. So kann auch ein Bote Beauftragter sein, der eben gerade nicht zur Vertretung befugt ist.

Es handelt sich deshalb um eine Eselei, die nicht zu einer wirksamen Kündigungserklärung führen kann (herrschende Meinung).

pittje:
Kann mir mein Versorger generell kündigen wenn sich der Gasmarkt öffnet und ich die Möglichkeit habe den Anbieter zu wechseln?
Ich bezahle den Gaspreis von Juni´04. Oder kann ich das ablehnen?
Wer kann mir dazu etwas sagen.

Danke

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln