Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden

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Cremer:
@Fricke,

hätte nochmals kurz das Thema Unterschriften aufgenommen.

Was ist der rechtliche Unterschied von "i.V." und "i.A."

Die Anschreiben mit den neuen Vertragsbedingungen sind unterzeichnet mit "ppa" und einem "i.V."

Ist das korrekt oder müßte dies "ppa" und "i.A." lauten.
Genügt nur "ppa."?

RR-E-ft:
@Cremer

Zunächst geht es hier nur um Kündigungen.

Wurde der bisherige Vertrag nicht wirksam (form- und fristgerecht) gekündigt, braucht man schon kein neues Vertragsangebot annehmen....

Der alte (bisherige) Vertrag besteht ja dann ohne wirksame Kündigung weiter fort.  :wink:  

Dafür ist es vollkommen egal, ob der bisherige Vertrag schriftlich abgeschlossen wurde oder nicht.

Siehe nur § 32 Abs. 1 AVBV:

http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__32.html

Ob ein Prokurist allein oder nur gemeinsam mit einem anderen vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus dem Handelsregistereintrag über die erteilte Prokura.

"i.V." deutet an, dass jemand "in Vollmacht" unterzeichnet.

Die entsprechende Vollmacht ist gem. § 174 BGB auf Verlangen nachzuweisen.

"i. A." rufen nur die Esel.

Aus einem solchen Zusatz ist nicht ersichtlich, dass sich der Unterzeichner überhaupt auf eine ihm wirksam erteilte Bevollmächtigung berufen will.

Beamte unterzeichnen auch nicht "i.A.", sondern "auf Anordnung", ohne dass das vorliegend eine Rolle spielt.

Für Rechtsgeschäfte sind Unterschriften mit dem Zusatz "i.A." deshalb vollkommen untauglich und eine reine Eselei.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

kamaraba:
@cremer

i.A. bedeutet "im Aufsichtsrat"
i.V. bedeutet "im Vorstand"  :wink:

RR-E-ft:
@kamaraba

G.U. bedeutet "Grober Unfug". :oops:

Zur Prokura:

http://de.wikipedia.org/wiki/Prokura

Daneben bestehen Handlungsvollmachten:

http://de.wikipedia.org/wiki/Handlungsvollmacht

http://de.wikipedia.org/wiki/Vollmacht

Zu allen weiteren Vollmachten neben der Prokura, auf die sich der Zeichnende mit dem eine Bevollmächtigung ausdrückenden Zusatz "i.V." (in Vollmacht) bezieht, kann man gem. § 174 BGB den Nachweis der wirksamen Bevollmächtigung fordern.

Vorstände der Aktiengesellschaften und Geschäftsführer der GmbH bzw. GmbH & Co. KG sind gesetzliche Vertreter, die keiner Bevollmächtigung bedürfen.

Die gesetzlichen Vertreter sind auf den Briefbögen vermerkt.

Zu den Formvorschriften siehe auch hier:

http://www.dud.de/documents/formvorschriften-010713.pdf

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/avbgasv/gesamt.pdf

RuRo:
Wurde alles nachvollziehbar ausgeführt.

Trotzdem bleibt noch eine Frage offen: Wie ist es bei einem Fax?

Da erspüre ich keine Tinte und auch keinen Druck im Papier  :wink:

Ist wahrscheinlich eine rein hypothetische Frage, da zumindest unser Gasversorger dieses kostensparende Variante noch nicht nutzt. Aber interessieren würd\'s mich schon  :wink:

@RR-E-ft
Die Einschätzung zur Unterschrift durch Beamte bzw. Angestellte erscheint mir ein bisserl zu pauschal. Es gibt Beamte des Bundes, der Länder, und der Kommunen. Zumindest in Bayern gibt es eine AGO (früher ADO), die die Unterschriftsbefugnis und - form für den Freistaat regelt. Richtig ist allerdings,  dass die Unterschriftszusätze i.A. und i.V. mit Inkrafttreten der AGO entfallen sind.

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