Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden

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consultant_1:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.

Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift.


...


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---

Hallo Herr Fricke,

sie schreiben: \" Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift\".

Heißt das im Umkehrschluß, daß ich auf eine Kündigung, die nicht original unterschrieben ist gar nicht reagieren muß? Oder ist der Versorger auf seinen \"formalen Fehler\" hinzuweisen und Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen? Ich habe meinen Fall (der irgendwie nicht hundertprozentig mit andern übereinstimmt) im Themenkomplex \"GAsversorgung Westerwald\" etwas näher beschrieben...

Für Antworten vielen Dank vorab.

tangocharly:
Die Antwort, die erteilt wurde, ist umfassend.

Sie können das auch noch in § 126 BGB nachlesen.

Und die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) ergibt sich aus § 125 BGB.
Heilung dieses Formfehlers scheidet in diesem Fall aus, es sei denn Sie akzeptieren die Kündigung und bestätigen dem Absender die Beendigung zum x.ten (war wohl aber nicht die Frage).

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