Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
RR-E-ft:
Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.
Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift.
Der Unterzeichner muss zudem Vertretungsbefugt sein.
Dass sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (erkennbar am Zusatz ppa.) und Bevollmächtigte (erkennbar am Zusatz i.V.).
Der Zusatz i.A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung, genügt deshalb nicht.
Fehlt es an der Unterschrift einer dementsprechend vertretungsbefugten Person, muss die Kündigung selbst unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.
Eigene Unterschrift im Original nicht vergessen. (Zugangsnachweis !).
Ebenso kann man den Nachweis der Vollmacht im Original fordern, wenn nicht der Geschäftsführer oder der Vorstand oder ein Prokurist, sondern ein Mitarbeiter "i.V." unterschrieben hat:
http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html
Die zum Nachweis erforderliche Vollmacht im Original muss ihrerseits von einer zeichnungsberechtigten Person original unterschrieben werden.
(Massenkündigungen können deshalb arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen wegen zu besorgender Sehnenscheidenentzündungen der Mitarbeiter entgegenstehen.)
Die Kündigung kann dann so nicht wirksam werden.
Es muss ggf. noch einmal gekündigt werden.
Möglicherweise kann dann die vereinbarte Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden.
Soll ein Anwalt so vorgehen, muss er seinerseits eine Vollmacht im Original vorlegen.
Man sollte das im Einzelfall prüfen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
taxman:
Man sieht es eben immer wieder das die Tücken im Detail liegen.
Formalien über Formalien.
Das ich so etwas auch vielleicht mal zu meinen gunsten ausnutzen könnte wäre mal ausgleichend.
Grüße
RR-E-ft:
@taxman
Kündigungen bedürfen gem. § 32 Abs. 7 AVBV der Schriftform:
http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__32.html
Diese ist in § 126 BGB geregelt und verlangt eine eigenhändige Unterschrift:
http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html
Wird die Form nicht beachtet, ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, § 125 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__125.html
Eine eingescannte und aufgedruckte Unterschrift nutzt nichts, da sie nicht eigenhändig vollzogen wurde. Man muss also die Tinte erspüren können. Zudem drückt die Originalunterschrift im Papier durch.
Das lässt sich leicht prüfen.
Man kann sich also später auf die Formunwirksamkeit der Kündigung und damit die Unwirksamkeit der selben berufen.
Bei einer eigenhändigen Unterschrift "i.V." verfährt man nach § 174 BGB und fordert eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original.
Lediglich die Kopie einer Vollmacht genügt dabei wiederum nicht.
Massenkündigungen würden wohl Unterschriftenrunden in den Unternehmen erfordern, bis der Arzt kommt.
Die zeichnungeberechtigten Personen kämen zu nichts anderem mehr.
Ich hielte ein solches Ansinnen wegen Körperverletzung als unzumutbar für Angestellte.
Sicher haben Betriebsrat und Betriebsarzt eine eigene Meinung dazu.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
pegasus:
Mein EVU hat den Sondervertrag gekündigt. Weil Unterschriften in aller Regel nicht lesbar sind, interessiert mich, ob es lt. Gesetz/Verordnung zwingend ist, bei nicht lesbarer Unterschrift den "lesbaren" Namen z.B. in Blockschrift o.ä. zu ergänzen. Kann mir dazu jemand was sagen?
Gruss pegasus
RR-E-ft:
@Pegasus
Ist auf der Kündigung eine eigenhändige Unterschrift vorhanden und ist nicht klar, ob diese von einer zeichnungsberechtigten Person stammt (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist), dann wird man diese gem. § 174 BGB zurückzuweisen haben, da man ja nicht weiß, ob diese eigenhändige Unterschrift von einer zeichnungsberechtigten Person stammt.
Geschäftsführer und Vorstand als gesetzliche Vertreter zeichnen ohne Zusatz jedoch wird bei der Unterschrift vermerkt, dass es sich um den Vorstand oder einen Geschäftsführer handelt. Unterschriften der Prokuristen tragen den Zusatz "ppa." für "per procura".
Bei eigenhändigen Unterschriften mit dem Zusatz "i.V." verfährt man sowieso nach § 174 BGB.
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