Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.ON Avacon  (Gelesen 122953 mal)

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Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #15 am: 21. Juni 2006, 14:43:33 »
@Christian Guhl

Ich denke, im Unternehmen nimmt man sich schon lange selbst nicht mehr ernst mit solchen Albernheiten.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline stromdesigner

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E.ON Avacon
« Antwort #16 am: 21. Juni 2006, 19:18:58 »

@ Christian
Die Antwort merke Ich mir.

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #17 am: 26. Juni 2006, 13:52:06 »

Offline freiwi

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E.ON Avacon
« Antwort #18 am: 29. Juni 2006, 14:27:46 »
Echt merkwürdig.

bei mir Faktor.
11,3833 seit 19.04.05 davor
11,3042

Lüneburg ( Bardowick )

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #19 am: 02. Juli 2006, 14:59:49 »

Offline Cremer

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E.ON Avacon
« Antwort #20 am: 02. Juli 2006, 19:09:05 »
@freiwi,

Der Brennwertfaktor hat mehrere Faktoren, welche diesen bestimmen.

Es liegt meinstens am Einkauf der unterschiedlichen Gassorten.

Bitte informieren Sie sich hier im Energienetz diesbezüglich oder unter Suchfunktion
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #21 am: 21. Juli 2006, 18:48:47 »
Heute wurde mir folgender Fall unterbreitet:
Widerspruch im März,Kürzung der JVA,Kürzung der Abschlagzahlungen,
monatl.Mahnungen,Sperrandrohung ohne Datum im April,wurde nach Einspruch zurückgenommen.
Heute morgen mit der Post:Ankündigung über die Einstellung der Lieferung von Gas und Strom am 25.07. zwischen 10 und 12 Uhr.
Frist genau 4 Tage (!!!). Nach AVBGasV ist 14 Tage vorher die Sperre anzukündigen !
Sind wie folgt vorgegangen : Frist zur Rücknahme gesetzt,sonst Einschaltung der Staatsanwaltschaft.Mitteilung an Kartellamt und Energieaufsicht.Schutzschrift zum Amtsgericht.Hausverbot wurde erteilt.
Für den Fall des Hausverbotes wurde angedroht die Hausanschlußleitung von außen zu trennen, Kosten dafür werden mit 1.500 € in Rechnung gestellt oder den Zutritt mit einer Duldungsklage gerichtlich zu erwirken.
Wurde an alles gedacht ? Oder irgendetwas wichtiges vergessen ?Das ganze grenzt an Psychoterror ! Es ist Wochenende, kein Mensch ist erreichbar und die Leute müssen damit rechnen, daß am Dienstag Gas und Strom abgestellt werden ! Ich konnte die Leute gerade noch davon abhalten den Restbetrag zu zahlen und den Widerspruch zurückzunehmen.
Davon abgesehen, daß die Androhung rechtswidrig ist, muß die Frist nach AVBGasV nicht auch bei ordnungsgemäßen Sperrandrohungen eingehalten werden ?

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #22 am: 21. Juli 2006, 21:49:00 »
@Christian Guhl

Möglicherweise kam da jemand mit der Wärme nicht zurecht.

Es könnte sich jedoch auch um eine bewusste Esakalationsstrategie handeln.

E.ON Thüringen kam damit auf eine einstweilige Verfügung vor dem AG Erfurt nicht durch, musste wieder anschließen (Außenstände insgesamt mehrere Tausend EUR).

Rundfunk und Fernsehen berichteten.

Es soll einen weiteren Fall bei E.ON Westfalen Weser geben, wo in der Abwesenheit das Kabel außerhalb des Grundstücks ausgegraben und gekappt wurde.

Allein wegen der mitgeteilten voraussichtlichen Kosten unbedingt die Energieaufsichtsbehörde und die Bundesnetzagentur einschalten, damit diese die notwendige Vorfeldwirkung entfalten können, ebenso Bundeskartellamt, 8. Beschlussabteilung.

Der Netzbetreiber hat sich nicht dafür herzugeben, die vermeintlichen Ansprüche eines Lieferanten durchzusetzen. Für andere Lieferanten passiert das auch nicht !!!

Bei der Gemeindeverwaltung vorsorglich Bescheid geben, dass ggf. ohne Schachtgenehmigung Bauarbeiten im öffentlichen Raum beabsichtigt sind, die verhindert werden müssen durch Nichterteilung einer Schachtgenehmigung bzw. vorsorglich durch eine Untersagungsverfügung.

In Thüringen hatte man ohne Schachterlaubnis der Gemeinde den Gehweg geöffnet und aufgegraben.

Man versucht wohl, den Rechtsweg zu umgehen und seine Marktmacht auszunutzen.

Man kann  darin ein beabsichtigtes verboten eigenmächtiges Verhalten sehen. Das Gericht war auch dieser Auffassung.
Streit muss vor den Gerichten ausgetragen werden.

Man sollte sofort selbst den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, ggf. mit Anwalt beim Landgericht (§ 102 EnWG).

Siehe LG Koblenz:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3696

Auch beim Landgericht vorsorglich Schutzschrift hinterlegen.

Bestreiten einer wirksam einbezogenen  Preisänderungsklausel im Vertrag gem. §§ 305, 307 BGB (BGH, NJW-RR 2005, 1717; LG Dresden, Urt. v. 11.05.2006; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006 = ZIP 2006, 1301; LG Berlin, Urt. v. 19.06.2006; LG Dresden, Urt. v. 30.06.2006).

Unbilligkeit gegen Gesamtpreise einwenden!

Kein Recht auf Versorgungseinstellung mangels Fälligkeit (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2006, 684; BGH NJW 2006, 1667, 1670, Tz. 28 ff.; LG Oldenburg, WuM 2006, 162; LG Mühlhausen, Urt. v. 12.04.2005; LG Düsseldorf, B. v. 04.01.2006; LG Neuruppin, ZMR 2006, 290; OLG München, NJW-RR 1999, 421; LG Berlin, NJW-RR 2002, 992; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006)

Anspruch auf Versorgung aus §§ 36, 115, 116 EnWG und Vertrag, zum Billigkeitsnachweis Offenlegung der Kalkulation erforderlich (vgl. LG Mönchengladbach, RdE 2006, 170; LG Düsseldorf, aaO.).

Frist nicht eingehalten, § 33 II AVBV.

Einstellung und Folgen (in Aussicht gestellte Kosten) unverhältnismäßig.

(Kartellrechtswidrige) Unzulässige Ungleichbehandlung, da andere auch nicht gesperrt (OLG Hamburg, NJW 1988, 1600).

[Eidesstattliche Versicherungen, Mahnungen anderer Betroffener vorlegen].

Schadensersatzansprüche vorbehalten:

Wenn die Energieversorgung rechtswidrig eingestellt wird, androhen, auf Rechnung des Versorgers für die Zeit der Unterbrechung in ein Hotel zu ziehen.

Allenfalls Hinterlegung der Differenzbeträge bei Gericht anbieten.

Nicht zur Zahlung erpressen lassen. Widerspruch in jedem Falle aufrecht erhalten, weil sonst Rechtsverlust droht (Wo nötig, Widerspruch erweitern, siehe oben).


Übrigends:

In Thüringen war E.ON auf den gesamten Kosten der Aktion einschließlich Wiederanschluss sitzen geblieben und musste danach schriftliche Stellungnahmen bei den einzelnen Behörden abgeben.

Diese Aktion hatte sich nicht nur nicht gelohnt, sondern der Schuss ging wegen der Medienberichte deutlich  nach hinten los.

Das Geld, das man wollte, hat E.ON bis heute auch nicht gesehen.

Auf Zahlung zu klagen hat man bisher wohl noch nicht den Mut gefunden..

Verbraucherzentrale informieren !



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline stromdesigner

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E.ON Avacon
« Antwort #23 am: 26. Juli 2006, 16:06:08 »
Ich hoffe der link funktioniert
http://www.beb.de/tpr2006/index_new.cfm
Bei EXIT bitte L064 anklicken.
Es geht mal wieder um die Umrechnung m³-kWh.Die BEB schreibt 9,1,
berechnet wird laut Avacon aber mehr. Kann der Wert denn auf den letzten Metern steigen. Die Übernahmestation ist von meinem Haus höchstens 1km entfernt. Höhenunterschied gleich Null. Es gibt einiges interessantes auf der Seite der BEB zu lesen. Z.B. hat die BEB 2005 auf eine Anhebung der Leitungskosten verzichtet. Nachzulesen unter Downloads. In einem Mustervertrag ist zu lesen, das es vor Gericht keine Geheimhaltungspflicht gibt.

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #24 am: 26. Juli 2006, 16:18:09 »
@stromdesigner

Beim Versorger nachfragen.

Vielleicht wird das Gas ja konditioniert, so dass es einen höheren Brennwert hat (wie immer das auch aussehen könnte).

@ElCattivo

Wie lassen sich Abweichungen ggf. erklären?

Wo die Verbraucher jetzt aber auch schon alles rumschmökern...
Solche Fragen kamen doch bisher gar nicht auf.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline stromdesigner

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E.ON Avacon
« Antwort #25 am: 26. Juli 2006, 16:21:49 »
@Fricke
Ich bin Familiär sehr mit der BEB und dem Bohrsektor verbunden. In einem Ort der durch das Erdöl sehr bekannt wurde kümmert man sich um solche Firmenangelegenheiten.
Hier noch eine Tarifliste der BEB über die Durchleitungsgebühren:
http://www.beb.de/cms/index.cfm
Unter Erdgastransport den Entgeldrechner auswählen

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #26 am: 26. Juli 2006, 18:04:55 »
In dem von mir geschilderten Fall wurde gestern eine einstweilige Verfügung beim Landgericht beantragt.
Bundesnetzagentur,Bundeskartellamt,Energieaufsicht
und Verbraucherverbände wurden informiert.Der Staatsanwalt wurde gebeten zu prüfen, ob Nötigung vorliegt. Gestern zwischen 10 und 12 Uhr sollte gesperrt werden. Doch kein Sperrkassierer wurde gesichtet !
Heute bekam ich eine mail von Avacon:" Der Kunde wird nicht gesperrt. Wir bitten, das Versehen zu entschuldigen."
Leider kam die Einsicht etwas zu spät.

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #27 am: 26. Juli 2006, 18:13:15 »
@Christian Guhl

Es bedarf einer schriftlichen Erklärung, dass von der angedrohten Versorgungseinstellung kein Gebrauch gemacht wird, sonst Wiederholungsgefahr und der Spuk könnte aufgrund eines neuerlichen Versehens von vorne losgehen.

Man sollte dabei auf unzweifelhafte Erklärungen achten.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #28 am: 28. Juli 2006, 14:31:11 »

Offline Fidel

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E.ON Avacon
« Antwort #29 am: 29. Juli 2006, 17:29:31 »
Moin:

@stromdesigner

Der Link in Ihrem Beitrag vom 26.07.2006 funktioniert leider nicht.

Gruß
Fidel

 

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