@Christian Guhl
Möglicherweise kam da jemand mit der Wärme nicht zurecht.
Es könnte sich jedoch auch um eine bewusste Esakalationsstrategie handeln.
E.ON Thüringen kam damit auf eine einstweilige Verfügung vor dem AG Erfurt nicht durch, musste wieder anschließen (Außenstände insgesamt mehrere Tausend EUR).
Rundfunk und Fernsehen berichteten.
Es soll einen weiteren Fall bei E.ON Westfalen Weser geben, wo in der Abwesenheit das Kabel außerhalb des Grundstücks ausgegraben und gekappt wurde.
Allein wegen der mitgeteilten voraussichtlichen Kosten unbedingt die Energieaufsichtsbehörde und die
Bundesnetzagentur einschalten, damit diese die notwendige Vorfeldwirkung entfalten können, ebenso Bundeskartellamt, 8. Beschlussabteilung.
Der Netzbetreiber hat sich nicht dafür herzugeben, die vermeintlichen Ansprüche eines Lieferanten durchzusetzen. Für andere Lieferanten passiert das auch nicht !!!
Bei der Gemeindeverwaltung vorsorglich Bescheid geben, dass ggf. ohne Schachtgenehmigung Bauarbeiten im öffentlichen Raum beabsichtigt sind, die verhindert werden müssen durch Nichterteilung einer Schachtgenehmigung bzw. vorsorglich durch eine Untersagungsverfügung.
In Thüringen hatte man ohne Schachterlaubnis der Gemeinde den Gehweg geöffnet und aufgegraben.
Man versucht wohl, den Rechtsweg zu umgehen und seine Marktmacht auszunutzen.
Man kann darin ein beabsichtigtes verboten eigenmächtiges Verhalten sehen. Das Gericht war auch dieser Auffassung.
Streit muss vor den Gerichten ausgetragen werden.
Man sollte sofort selbst den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, ggf. mit Anwalt beim Landgericht (§ 102 EnWG).
Siehe LG Koblenz:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3696Auch beim Landgericht vorsorglich Schutzschrift hinterlegen.
Bestreiten einer wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel im Vertrag gem. §§ 305, 307 BGB (BGH, NJW-RR 2005, 1717; LG Dresden, Urt. v. 11.05.2006; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006 = ZIP 2006, 1301; LG Berlin, Urt. v. 19.06.2006; LG Dresden, Urt. v. 30.06.2006).
Unbilligkeit gegen Gesamtpreise einwenden!Kein Recht auf Versorgungseinstellung mangels Fälligkeit (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2006, 684; BGH NJW 2006, 1667, 1670, Tz. 28 ff.; LG Oldenburg, WuM 2006, 162; LG Mühlhausen, Urt. v. 12.04.2005; LG Düsseldorf, B. v. 04.01.2006; LG Neuruppin, ZMR 2006, 290; OLG München, NJW-RR 1999, 421; LG Berlin, NJW-RR 2002, 992; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006)
Anspruch auf Versorgung aus §§ 36, 115, 116 EnWG und Vertrag, zum Billigkeitsnachweis Offenlegung der Kalkulation erforderlich (vgl. LG Mönchengladbach, RdE 2006, 170; LG Düsseldorf, aaO.).
Frist nicht eingehalten, § 33 II AVBV.
Einstellung und Folgen (in Aussicht gestellte Kosten) unverhältnismäßig.
(Kartellrechtswidrige) Unzulässige Ungleichbehandlung, da andere auch nicht gesperrt (OLG Hamburg, NJW 1988, 1600).
[Eidesstattliche Versicherungen, Mahnungen anderer Betroffener vorlegen].
Schadensersatzansprüche vorbehalten:
Wenn die Energieversorgung rechtswidrig eingestellt wird, androhen, auf Rechnung des Versorgers für die Zeit der Unterbrechung in ein Hotel zu ziehen.
Allenfalls Hinterlegung der Differenzbeträge bei Gericht anbieten.Nicht zur Zahlung erpressen lassen. Widerspruch in jedem Falle aufrecht erhalten, weil sonst Rechtsverlust droht (Wo nötig, Widerspruch erweitern, siehe oben).
Übrigends:
In Thüringen war E.ON auf den gesamten Kosten der Aktion einschließlich Wiederanschluss sitzen geblieben und musste danach schriftliche Stellungnahmen bei den einzelnen Behörden abgeben.
Diese Aktion hatte sich nicht nur nicht gelohnt, sondern der Schuss ging wegen der Medienberichte deutlich nach hinten los.
Das Geld, das man wollte, hat E.ON bis heute auch nicht gesehen.
Auf Zahlung zu klagen hat man bisher wohl noch nicht den Mut gefunden..
Verbraucherzentrale informieren !
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt