Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk
NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
Kampfzwerg:
:D Sorry, NGW und/oder Gelsenwasser.
that`s it! :D
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&anz=1&pos=0&client=%5B%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%2C+%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%2C+%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%5D&nr=43643&linked=pm&Blank=1
Sondervertragskunden Argumentationshilfen
Inzwischen gehe ich, auch aufgrund der bis dato bereits erfolgten Rechtsprechung zu gem. § 307 BGB unwirksamen Preisänderungsklauseln, davon aus, dass sich in meinen Sonderbedingungen (Stand 1991) der NGW, und der darin enthaltenen immerhin 13 Klauseln zum Thema \"Preisänderungen\", schlicht nicht eine einzige wirksame Klausel finden lässt. :]
Nicht, dass mich das nach meinem heutigen Kenntnisstand auch nur wundern würde!
Mein RA stimmt übrigens mit mir dahingehend \"vollumfänglich\" überein, dass
1. ich Sondervertragskunde bin
2. die verwandten Klauseln unwirksam sind.
(surprise ;))
Aus diesem Grund sind \"Preisanpassungen\" (=Infoblatt, letzte Erhöhung zum 01.05.) der NGW auch völlig unerheblich.
Dem entsprechend legt er mir konsequenterweise nahe, auch nur die ehemals ursprünglich \"vereinbarten\" Preise zu zahlen.
Dieser Empfehlung folge ich avec plaisier bereits seit 2006 (auch wenn ich damals den RA noch gar nicht kannte) ;)
In aller Deutlichkeit: wenn jemand nach Preisbasis 2004 (oder womöglich noch schlimmer: unter Vorbehalt 8o) zahlt, obwohl er einen vorher ! datierten/abgeschlossenen Sondervertrag hat.............
....dann ist ihm nicht zu helfen (und das ist noch sehr vornehm ausgedrückt)
Er möge sich dann per pn an mich wenden, ich gebe ihm gerne meine Kto-Nr., denn offensichtlich hat er Geld zu verschenken!
Es werden noch weitere Verhandlungen folgen:
Bevorstehende Verhandlungen am BGH
sir_diddler:
Na das hört sich ja nach einem super Urteil an.
Dann sollte man/frau doch glatt überlegen ob man nun nicht die seit der 1sten Preisanhebung nach Vertragsbeginn zu viel gezahlten Euros auf Grundlage dieses Urteils nicht bei seinem Versorger einklagt.
Das ist garantiert ein interessanter Diskussionspunkt für das Treffen am 14.5.
wäre natürlich toll wenn auch ein oder zwei Anwälte da wären.
@kampfzwerg, frag doch mal Deinen ob er kommen möchte. Vielleicht finden sich ja ein paar Mandanten für eine Sammelklage zusammen.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von sir_diddler
Das ist garantiert ein interessanter Diskussionspunkt für das Treffen am 14.5.
wäre natürlich toll wenn auch ein oder zwei Anwälte da wären.
@kampfzwerg, frag doch mal Deinen ob er kommen möchte. Vielleicht finden sich ja ein paar Mandanten für eine Sammelklage zusammen.
--- Ende Zitat ---
Habe ich schon: grundsätzlich ja, aber nicht am 14.
Vielleicht sollten wir überlegen den Termin zu verschieben?
Kampfzwerg:
Sondervertragskunden Argumentationshilfen
E.ON bittelt um Rücknahme der Widersprüche gegen Gaspreiserhöhungen
RR-E-ft schrieb:
--- Zitat ---Tatsächlich wurde in die Sonderverträge bei Vertragsabschluss zumeist schon keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen, so dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07) überhaupt kein Recht zur Preiserhöhung durch den Erdgaslieferanten besteht.
Besteht kein Recht zur einseitigen Preisänderung, kann sich überhaupt nicht erst die Frage stellen, ob die unzulässige und somit rechtswidrige Preiserhöhung angemessen war.
Darauf weist auch die Thüringer Presse hin.
Keinesfalls sollte man also seine Widersprüche zurücknehmen und somit ggf. rechtswidrig erhöhte Gaspreise nachträglich für die Zukunft akzeptieren.
Sondervertragskunden sind all jene, die außerhalb der Grundversorgung zu besonders günstigen Erdgaspreisen beliefert werden.
--- Ende Zitat ---
Fazit:
keine wirksame Preisänderungsklausel > kein Recht zur Preisänderung > alle Preisänderungen nach Vertragsschluss sind rechtswidrig > ungerechtfertigte Bereicherung >
1. auf Vertragspreise kürzen und nicht auf Basis 2004!
2. Rückforderung aufstellen!
3. Rückforderungsklage prüfen lassen.
Die einzige Frage, die sich mir hier wieder einmal stellt, ist die nach Eintritt der Verjährung ;) aber die lässt sich wohl wirklich ebenfalls erst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten.
Wobei dazu natürlich erst einmal eine Klage auf Rückzahlung rechtswidrig erlangter Zahlungen - und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn - notwendig wäre!
Ich wäre dabei :)
Kenntnis habe ich definitiv erst seit dem BGH Urteil KZR 2/07 vom 29.04. :D
DAS wäre ein Spaß! 8)
Kampfzwerg:
Alles ist relativ, offensichtlich auch Individualität ;)
Gelsenwasser AG kündigt Anschlußsperre mit konkreten Termin an
http://78.31.65.16/~wolfgang/gelsenwasser.pdf
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