Hallo,
zur Info:
Die SWB Bonn hatte zum 01.10.05 die Gaspreise nach eigener Aussage "moderat" angehoben (6%). Die nächste Preiserhöhung lies entsprechend nicht lange auf sich warten, zum 01.01.06 wurde wieder erhöht, diesmal um 9%. Die nächste Erhöhung zum 01.04.06 wurde bereits angekündigt.
Ich hatte bereits der Erhöhung zum 01.10.05 widerspprochen, der zum 01.01.06 erneut. Hier einige Auszüge aus dem Antwortschreiben der SWB Bonn:
"Eine Unbilligkeit nach §315 BGB ergibt sich nicht bei Anpassung der Kundenpresie, wenn diese Anpassung aufgrund von Preiserhöhungen des Vorlieferanten im Rahmen der abgeschlossenen Vetrräge erfolgen.
Diesbezüglich möchten wir auf das Urteil des Heilbronner Landgerichtes vom 19.01.06 hinweisen:"Der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens ist zwar berechtigt, Preiserhöhungen von den Zivilgerichten überprüfen zu lassen. Die Prüfung im vorliegenden Fall hat aber ergeben, dass das örtliche Gasversorgungsunternehmen in zuöässiger und angemessener Weise lediglich gestiegene Bezugskosten an seine Kunden weitergegeben hat."
...
Im Hinblick auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Weitergabe unserer Bezugkostensteigerungen haben wir unsere Preiskalkulatonen einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft offen gelegt, die zu folgendes Ergebnis bescheinigt:
(nachzulesen:
www.stadtwerke-bonn.de)
Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, das nach §30 der ebenfalls einen Bestandteil unseres Gaslieferverträge bildenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunen (AVBGASV) Rechnungen des Versorgungsunternehmens grudsätzlich ungeachtet von Einwänden erst nach nachträglich im Rahmen eines Rückzahlungsbegehrens geltend gemacht werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die betreffende Rechnung offensichtliche Fehler enthält. Dies sind aber nur solche, die ohne weiters für jeden sofort erkennbar sind und über die Richter ggf. ohne eine Beweisaufnahme entscheiden können Dies ist nicht der Fall bei Auseinandersetzungen darüber, ob der der Rechnung zu Grunde gelegte Preis der Höhe nach berechtigt ist oder nicht."
(Zitat Ende)
Was ist insbesondere von Auslegung des Heilbronner Urteils zu halten? Ich bin kein Jurist, denke aber, dass dies eine Prüfung in einem Einzelfall und nicht verallgemeinert werden darf, sofern die örtlichen Versorger ihre Kaklulationen nicht offen gelegt haben oder?
Was ist von der Aussage zum §30 zu halten, kann die SWB diesen Paragraphen überhaupt gegen §315 BGB in Feld schicken? §315 wiegt doch sicher schwerer?
Grüße aus Bonn
Sebastian