Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: ESB (Erdgas Südbayern)  (Gelesen 71357 mal)

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Offline MisterNP

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #15 am: 24. Juli 2006, 22:05:29 »
Hallo liebe Leute,
ich bin auch ein ESB-Kunde und hab den letzten beiden Erhöhungen widersprochen. Nun ist sie da, die Jahresabrechnung. Was meint ihr, wie soll agiert werden
1. korrigierten Rechnungsbetrag überweisen, ohne schriftlichen Hinweis
oder
2. korrigierten Rechnungsbetrag überweisen, mit schriftlichen Hinweis und Darstellung meiner Berechnung

Vielen Dank für Eure Antworten sagt

Robert

Offline Cremer

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #16 am: 24. Juli 2006, 22:13:23 »
@MisterNP


Fall Nr. 2

Eigene Jahresrechnung erstellen auf der Preisbasis Sept. 2004.
Die Differenz von der Summe der Abschläge zu diesem Betrag dann überweisen
MFG
Gerd Cremer
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Offline Alex S.

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #17 am: 26. Juli 2006, 16:28:25 »
Hallo liebe Mitstreiter,

auch ich bin ESB-Kunde und muss jetzt meine "eigene" Jahresrechnung erstellen.

In meinem ersten Widerspruch hatte ich allerdings die Preise vom 01.09.2004 auch als unbillig gerügt und angekündigt, zukünftige Zahlungen nur noch nach den Preisen vor der Erhöhung vom 01.09.2004 zu leisten.

Nun gab es aber seit September 2004 dermaßen drastische Preissteigerungen auf den internationalen Rohstoffmärkten, dass ich das Gefühl habe, dass die Empfehlung "Preisbasis September 2004" doch die bessere Wahl wäre. Schließlich will ich keine Beträge zurückbehalten, die ich auch nach einer etwaigen Offenlegung der Preise nachzahlen müsste, dann würde ich nämlich der ESB im Klagefall teilweise unterliegen und muesste einen Teil ihrer Prozesskosten tragen.

Aber wenn ich entgegen meines Widerspruchs gegen die Preise vom 01.09.2004 genau diese Preisbasis jetzt in meiner Jahresrechnung verwende, kommt das nicht einer Anerkenntnis dieser Preisbasis gleich? Mit welcher Begründung der ESB gegenüber sollte ich denn plötzlich die Preise ab 01.09.2004 für akzeptabel halten?

Vielen Dank für Eure Antwort!
Alex

Offline Lutz

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #18 am: 26. Juli 2006, 21:48:03 »
@Alex S

die Preisbasis Sept. 2004 gibt es bei der ESB nicht, da diese bereits zum 1.9. die Preise erhöht hat. Die anderen EVUs offensichtlich erst zum 1.10. Daher der Begriff "Preisbasis Sept.".

Glaubst du denn wirklich im Falle einer Gerichtsverhandlung besser wegzukommen wenn du nur einen Teil der Preiserhöhungen zurück hältst? Im Falle eines negativen Urteils wirst du den dann fälligen Restbetrag begleichen müssen. Deshalb sollte man den "gesparten" Betrag auch sicher parken.

Lutz

Offline Alex S.

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #19 am: 26. Juli 2006, 23:49:23 »
@Lutz

Mit "Preisbasis Sept. 2004" war doch genau der Preis ab 01.09.2004 gemeint! Der Preis also, den ich in meinem allerersten Widerspruch bereits als unbillig gerügt hatte.

Es ging mir nur darum, herauszufinden, ob man diesen einmal abgelehnten Preis aufgrund der Marktentwicklung jetzt plötzlich zahlen soll, und wenn, dann mit welcher Begründung der ESB gegenüber? Schließlich soll eine Zahlung nach den Preisen ab 01.09.2004 nicht als stillschweigendes Anerkenntnis dieses eigentlich abgelehnten Preises ausgelegt werden können.

Aber wenn ich dich richtig verstanden habe, ist im Falle der ESB eher der Preis bis zum 01.09.2004 für die Erstellung der eigenen Rechnung zu verwenden, da die ESB die erste Erhöhung bereits zum 01.09.2004 und nicht, wie viele andere Versorger, erst zum 01.10.2004 oder 01.11.2004 vorgenommen hatte. Habe ich dich da richtig verstanden?

Meine Bedenken, was das teilweise Unterliegen in einem Rechtsstreit mit der ESB anbetrifft, waren folgende: Wenn im Falle eines Gerichtsprozesses herauskommt, dass ich zu wenig bezahlt habe, heißt das doch noch lange nicht, dass ich die aktuell vorliegende Jahresrechnung in voller Höhe begleichen muss. Wenn z.B. ein Betrag vom Gericht bestimmt wird, der im Extremfall nur hauchzart über der von mir geleisteten Zahlung liegt, muss ich auch nur ein paar Cent oder vielleicht ein paar Euro nachzahlen. Zusätzlich muss ich aber einen Teil der Prozesskosten tragen. Und das war es, was ich verhindern wollte. Solange nämlich der vom Gericht bestimmte Preis unter der von mir geleisteten Zahlung liegt, können mir die Prozesskosten herzlich egal sein.

Daher also die Überlegung, einen der früheren, wenn auch ursprünglich abgelehnten Preise als Berechnungsgrundlage zu nehmen. Nur mit welcher Begründung, ohne Gefahr zu laufen, z.B. eine Anerkenntnis des Preises ab 01.09.2004 unterstellt zu bekommen?

Viele Grüße
Alex

Offline Cremer

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #20 am: 27. Juli 2006, 07:42:50 »
@Alex,

Sie zahlen doch nur den Preis auf der Basis Sept. 2004

wenn der Versorger ein Gericht bemüht und unterliegt, d.h. das Gericht setzt den Preis fest und sagt, dass die Pereiserhöhugnen unwirksam sind, sihe Urteil LG Dresden, dann werden die Kosten dem Kläger auferlegt werden.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Lutz

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #21 am: 27. Juli 2006, 09:46:29 »
@Alex

der hier immer verwendete Begriff der Preisbasis September muss bei der ESB eigentlich Preisbasis August (2004) heißen, da die ESB bereits zum 1.9.04 die Erhöhungsrunde einläutete. Wenn Herr Cremer und Andere immer von der Preisbasis Sept. sprechen meinen Sie die Erhöhung ihrer EVUs zum 1.10.04. Der Preis August 04 (netto 0,034€) für die Erstellung der eigenen Jahresrechnung ist also in unserem Fall richtig. Habe ich gerade gestern gemacht.

kWh aus der Jahresrechnung * Preis vom August(!) + Grundgebühr (auch vom August!) + Mwst = Gesamtbetrag - geleistete Abschlagszahlungen.

Falls du bereits letztes Jahr eine eigene Jahresrechnung erstellt hast darauf achten, dass die ESB die Abschlagszahlungen mit der Differenz des Vorjahres verrechnet. Also nicht die Abschlagszahlungen laut ESB-Rechnung ansetzten sondern die tatsächlich geleisteten.

Den neuen Abschlag so berechnen, dass im kommenden Jahr eine (kleine) Nachzahlung herauskommt.

Lutz

Offline RR-E-ft

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #22 am: 27. Juli 2006, 12:10:07 »
@Lutz

Vollkommen richtig.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen.

Vielleicht sollte man generell von August 2004 sprechen.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Alex S.

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #23 am: 27. Juli 2006, 15:24:58 »
@ Cremer:

Sie schreiben:
"Sie zahlen doch nur den Preis auf der Basis Sept. 2004" (Das "doch nur" habe ich übrigens nicht ganz verstanden.)

Nach dem, was Lutz und RA Thomas Fricke inzwischen geschrieben haben, werde ich wohl den Preis auf der Basis Aug. 2004 zahlen.

Sie schreiben weiter:
"Wenn der Versorger ein Gericht bemüht und unterliegt, d.h. das Gericht setzt den Preis fest und sagt, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind ..., dann werden die Kosten dem Kläger auferlegt werden."

Richtig. Aber wenn das Gericht den Preis festsetzt und dabei herauskommt, dass ich auch nur ein paar Cent zuviel einbehalten habe, trage ich als Beklagter auch einen Teil der Prozesskosten, wieviel, hängt dabei vom Grad des Unterliegens ab.

Deshalb stellt sich mir die Frage: Gesetzt den Fall, dass es erst 2008 zu so einem Prozess kommt, und die Rohstoffpreise dann ein Niveau erreicht haben, welches im Jahr 2008 sehr wohl die ESB-Preise
vom 01.09.2004 rechtfertigt, dann habe ich einen Fehler gemacht, wenn ich dann immer noch die Preise vom August 2004 zahle. Aber wann soll man seinen gezahlten Preis erhöhen und um wieviel Prozent? Daher auch die Meinung vieler, man sollte wenigstens 2-3 Prozent Sicherheitsreserve pro Jahr auf die alten Preise draufschlagen.

Viele Grüße
Alex

Offline Cremer

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #24 am: 27. Juli 2006, 17:35:16 »
@Alex,

haben wir hier im Forum alles schon mal besprochen: Keine 2% "Sicherheitszuschlag" sind zu empfehlen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #25 am: 29. Juli 2006, 16:15:43 »
Weist das EVU die Billigkeit erst im Prozess nachvollziehbar und prüffähg nach, beseht dann noch die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses mit der Folge der Kostentragungspflicht des Klägers.

Kann das Gericht nicht feststellen, ob der Preis der Billigkeit entspricht, wird eine Zahlungsklage abgewiesen.

Allenfalls kann das EVU beantragen, einen billigen Preis zu bestimmen.
Die Bestimmung durch das Gericht kann nur erfolgen, wenn es alle zur Bestimmung des billigen Entgelts maßgeblichen Tatsachen kennt.


Dieser neu bestimmte, niedrigere Preis wird jedoch erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig, so dass man sich dann nicht im Verzug befand und deshalb keine Kosten zu tragen hat.

Wenn man die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis einwendet und die Preise August 2004 fortan unter Vorbehalt zahlt, sollte dies die Unsicherheiten beseitigen.

Mit der Fälligkeit verhält es sich so ähnlich wie mit einer Schwangerschaft:

Eine teilweise Fälligkeit gibt es nicht.

Dem Bestimmungsgegner wird ja gerade auch nicht zugemutet, selbst einen billigen Preis zu bestimmen.

Es ist deshalb vollkommen unsinnig, einen Sicherheitszuschlag zuzugestehen.

Sehen Sie sich mal lieber nach einem Kollegen vor Ort um.
Sie kennen meine Honorarforderungen nicht.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Mainburg

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #26 am: 03. August 2006, 19:33:17 »
Hallo zusammen,

auch ich habe Einsprüche gegen die Gaspreiserhöhungen seit Juli 2005 eingelegt. Mein Schriftwechsel mit der ESB war dabei identisch wie von vielen hier vorgetragen.

Mitte Juli erhielt ich dann die Jahresabrechnung. Wie zu erwarten rechnete die ESB mit den seit 01.04.2006 gültigen Preisen ab und forderte von mir eine Nachzahlung von ca. 300,--€ zuzüglich eines nochmals gestiegenen Abschlagsbetrages von ca. 90,--€.

Ich legte daraufhin eine selbst erstellte Abrechnung vor. Die Basis bezog sich dabei auf die zwischen 09/04 und 06/05 gültigen Preise (0.039 ct). Eine von mir akzeptierte Erhöhung von 3% rechnete ich mit ein. Außerdem vermerkte ich, daß ich weiterhin nur meine bisherigen (geringeren) Abschlagszahlungen (Preise vor Juli 2005) akzeptiere.

Heute erhielt ich von der ESB ein Schreiben auf meinen Einspruch zur Jahresabrechnung mit folgendem Wortlaut:

...kürzlich erhielten Sie unsere Jahresabrechung 2006. Ungeachtet Ihres Widerspruchs gegen die aufgrund stark gestiegenen Rohstoffkosten erfolgten Preiserhöhungen, müssen wir Sie im Interesse einer gleichen Behandlung aller unserer Kunden hiermit zur Begleichung des offenen Rechnungsbetrages auffordern. Wir möchten darauf hinweisen, dass die außergewöhnlich lange Kältephase in diesem Winter und der damit verbundene Mehrverbrauch einen Teil Ihrer Nachzahlung ausmachen können. Zum Vergleich ist der Vorjahresverbrauch auf der Seite 2 Ihrer Rechnung angegeben (Meine Anmerkung: Dabei geht es bei mir nur um 240 kWh ggü. Vorjahr).

Im Hinblick auf Ihren Widerspruch bestehen wir bis zur rechtlichen Klärung des Gaspreiswiderspruchs auf den gesamten Rechnungsbetrag. Bei einer Kürzung weisen wir daraufhin, daß entsprechend der bisher bereits ergangenen Rechtsprechung auch weiterhin ein Restbetrag geschuldet ist und von uns geltend gemacht werden wird. Aufgrund der Nichtleistung des vollständigen Betrages geraten Sie in Verzug. Die Geltendmachung entsprechender Verzugsschäden behalten wir uns vor.

Da Sie mit Ihrem Abschlagsbetrag nicht einverstanden sind, unsere Preise jedoch wie angekündigt Ihre Gültigkeit haben, können wir Ihnen nur mit der Senkung Ihres Abschlagsbetrages entgegen kommen. Wir möchten Sie allerdings darauf hinweisen, dass die Senkung Ihrer Abschläge bei gleich bleibendem Verbrauch zu höheren Nachzahlungen bei der nächsten Jahresabrechnung führt, da dieses Senkung keine Rücknahme der Preisanpassung bedeutet.

Mit freundlichen Grüssen etc. etc.

Frage:
- Muss ich daraufhin jetzt etwas tun? (Ich hätte das Schreiben momentan  
  einfach nur zur Kenntnis genommen)

- Wer hat ebenfalls schon ähnliche Schreiben bekommen?

- Sind vielleicht auch \"Einsprüchler\" aus dem Kreis Kelheim etc. hier
  vorhanden?

Offline Cremer

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #27 am: 03. August 2006, 21:19:18 »
@Mainburg

Zitat
Da Sie mit Ihrem Abschlagsbetrag nicht einverstanden sind, unsere Preise jedoch wie angekündigt Ihre Gültigkeit haben


Da in diesem Satz der Versorger auf seinem Preisbesteht und damit zunächst  faktisch \"das letzte Wort\" hat, empfehle ich den Widerspruch zu bekräftigen \"gebetsmühlenhaft alles wiederholen\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline Schöfthaler

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #28 am: 04. August 2006, 01:03:06 »
@Mainburg:

Die Schreiben der Versorger sind doch immer gleich formuliert (ziemlich wortgleiche Schreiben haben wir von ERNA - http://www.e-r-n-a.de/ - ebenfalls von unserem Versorger erhalten):

\"Im Interesse der Gleichbehandlung aller Kunden ...\"
\"Bei einer Kürzung weisen wir daraufhin, daß entsprechend der bisher bereits ergangenen Rechtsprechung auch weiterhin ein Restbetrag geschuldet ist und von uns geltend gemacht werden wird. Aufgrund der Nichtleistung des vollständigen Betrages geraten Sie in Verzug.\"

Stimmt halt bloß nicht ... Nach Einwand der Unbilligkeit ist erst mal der strittige Betrag nicht geschuldet und man gerät genau deshalb nicht in Verzug. Natürlich kann er vom Versorger geltend gemacht werden. Wird er aber dann in letzter Konsequenz eben doch nicht (bisher jedenfalls - ist eben gerade für die Versorger ein hohes Risiko und dabei höchst öffentlichkeitswirksam ...), siehe:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3059

Würde - wie Herr Cremer schon rät - ebenfalls nochmal meine Rechte bekräftigen. Aber das kann jeder halten, wie er will - verpflichtet sind Sie dazu nicht. Ich jedenfalls habe meinen Spaß mit weiteren Nadelstichen und freue mich jedesmal riesig über die unbeholfenen Antworten  :lol:
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
http://www.E-R-N-A.de

Offline noedl

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #29 am: 05. August 2006, 11:43:19 »
Habe das gemacht:
- Jahresabrechnung erneut widersprochen
- Preis lt. unwidersprochenen Tarifen (EUR 0,037Ct kwh) bezahlt
- ASZ leicht angepasst (+3% da erhöhter Verbrauch)
- Aufrechnungsverbot erteilt für alte Forderungen
- ESB wollte: > EUR 600 / ESB hat bekommen: < EUR 200

Habe gestern folgendes Schreiben bekommen:
- im  Interesse der Gleichbehandlung besteht ESB auf den offenen Betrag
- ...bis zur rechtlichen Klärung will ESB den gesamten Rechnungsbetrag
- ...angeblich gerate ich in \"Verzug\" (was aber bei Widerspruch nicht geht)
- ...ESB kommt mir mit der Senkung der ASZ entgegen (lach! - ...habe ich ja selbst bestimmt...)

...und jetzt mache ich mal gar nichts und warte was passiert

Gruss vom noedl

 

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