@Lutz
Mit "Preisbasis Sept. 2004" war doch genau der Preis ab 01.09.2004 gemeint! Der Preis also, den ich in meinem allerersten Widerspruch bereits als unbillig gerügt hatte.
Es ging mir nur darum, herauszufinden, ob man diesen einmal abgelehnten Preis aufgrund der Marktentwicklung jetzt plötzlich zahlen soll, und wenn, dann mit welcher Begründung der ESB gegenüber? Schließlich soll eine Zahlung nach den Preisen ab 01.09.2004 nicht als stillschweigendes Anerkenntnis dieses eigentlich abgelehnten Preises ausgelegt werden können.
Aber wenn ich dich richtig verstanden habe, ist im Falle der ESB eher der Preis bis zum 01.09.2004 für die Erstellung der eigenen Rechnung zu verwenden, da die ESB die erste Erhöhung bereits zum 01.09.2004 und nicht, wie viele andere Versorger, erst zum 01.10.2004 oder 01.11.2004 vorgenommen hatte. Habe ich dich da richtig verstanden?
Meine Bedenken, was das teilweise Unterliegen in einem Rechtsstreit mit der ESB anbetrifft, waren folgende: Wenn im Falle eines Gerichtsprozesses herauskommt, dass ich zu wenig bezahlt habe, heißt das doch noch lange nicht, dass ich die aktuell vorliegende Jahresrechnung in voller Höhe begleichen muss. Wenn z.B. ein Betrag vom Gericht bestimmt wird, der im Extremfall nur hauchzart über der von mir geleisteten Zahlung liegt, muss ich auch nur ein paar Cent oder vielleicht ein paar Euro nachzahlen. Zusätzlich muss ich aber einen Teil der Prozesskosten tragen. Und das war es, was ich verhindern wollte. Solange nämlich der vom Gericht bestimmte Preis unter der von mir geleisteten Zahlung liegt, können mir die Prozesskosten herzlich egal sein.
Daher also die Überlegung, einen der früheren, wenn auch ursprünglich abgelehnten Preise als Berechnungsgrundlage zu nehmen. Nur mit welcher Begründung, ohne Gefahr zu laufen, z.B. eine Anerkenntnis des Preises ab 01.09.2004 unterstellt zu bekommen?
Viele Grüße
Alex