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Autor Thema: ESB (Erdgas Südbayern)  (Gelesen 71359 mal)

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Offline pommes24

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ESB (Erdgas Südbayern)
« am: 14. Januar 2006, 19:09:50 »
Hallo Zusammen,
hier mal die meine Historie zur Erdgaspreiserhöhung der ESB (Erdgas Südbayern):

:arrow: *** Erhöhung Teil 1 ***

Erhöhung der Erdgaspreise zum 01.07.05 um 0,64 Ct/kWh
-> Widerspruch eingelegt (Musterbrief)
Daraufhin wurde Eingang bestätgt und Einzugsermächtigung von ESB storniert.
-> Überweise jetzt Abschlagszahlung selbst gemäß der Jahresabrechnung vom 30.06.05.

Am 25.11.05 Brief von ESB mit Anpassung der Abschlagszahlung auf meine tatsächlich Zahlungen (vom 30.06.05) (Die höheren Abschlagsrechnungen hatte ich ja ignoriert).

Am 22.12.05 Brief von ESB mit der Bitte den Einspruch zurückzunehmen.
Im Anhang ist eine Bescheinigung von PriceWaterhouseCoopers, in der der Zeitraum 01.10.04 bis 30.06.05 mit dem Zeitraum 01.01.04 bis 31.08.04 vergleichen wird. Hier haben sich die Gasbeschaffungskosten um rund 0,32 ct/kWh erhöht.

:arrow: *** Erhöhung Teil 2 ***

Am 27.12.05 Breif von ESB Erhöhung der Erdgaspreise zum 01.01.06 um 0,5Ct/kWh.
Im Anhang ist wieder eine Bescheinigung von PriceWaterhouseCoopers, dass sich die Gasbeschaffungskosten nach deren Berechnung vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 gegenüber den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2005 um rund 0,44 ct/kWh erhöhen.
Die Höhe der Abschlagszahlungen wurden von der ESB auf die neuen Gaspreise angepasst.

-> Nochmal Widerspruch eingelegt (Musterbrief).

Am 12.01.06 Brief von ESB mit wiederholter Anpassung der Abschlagszahlungen auf den ganz alten Wert (tatsächliche Zahlung vom 30.06.05).


Bin gespannt wie\'s weitergeht...

Gruß
pommes24

Offline HPMO

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #1 am: 01. Februar 2006, 23:49:15 »
Hallo,

bei mir ging es heute weiter. Die Vorgeschichte ist die gleiche. Heute erhielt ich einen Brief in dem darauf hingewiesen wurde dass sich ESB im Recht befindet und ich nicht berechtigt bin die Abschlagszahlungen zu kürzen. Der Brief war sehr höflich aber bestimmt. Nochmals wurde darauf hingewiesen dass PWC nachgewiesen hat dass die Erhöhungen rechtens sind, dies unter der Adresse www.esb.de/transparenz dokumentiert ist und deshalb kein Grund für die Rückhaltung von Zahlungen nach § 315 BGB mehr besteht.

Ich wurde darauf hingewiesen dass ich etwaige Einwände nur im Rahmen eines Rückforderungsprozesses gelten machen kann.

Weiterhin heißt es:

Kürzlich hat das LG Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 14.06.2005 (20 O 405/04) unsere diesbezügliche Rechtsauffassung geteilt und festgestellt, dass der Kunde gegenüber der Zahlungsklage des Versorgungsunternehmes mit seinen Einwendungen gemäß § 30 AVBGasV ausgeschlossen ist.

Begründet wurde dies dahingehend, dass letztlich die Liquiditätsinteressen des Versorgungsunternehmens und die damit einhergehende Versorgungssicherheit höher zu bewerten seien und der Kunde mit seinen Einwendungen auf den Rückforderungsprozess verwiesen wäre.


Anschliessend schreibt ESB dass die Preiserhöhung zum 01.01.06 gültig ist. Gleichzeitig wird mir jedoch bezüglich des Abschlagsbetrags entgegengekommen unter Hinweis auf erhöhte Nachtragszahlungen.

Weiterhin wird der Nachweis der Billigkeit verweigert:

Sie  fordern einen entsprechenden Nachweis, dass die Erhöhung der Billigkeit entspricht. Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass es aus unserer Sicht jedoch keine rechtliche Verpflichtung gibt, einen solchen Nachweis zu rühren. § 315 BGB gibt hierfür keine Rechtsgrundlage, da dadurch keine individuellen Auskunftsansprüche für einzelne Kunden begründet werden. $315 Abs. 3 BGB bestimmt lediglich, dass bei Vorliegen einer unbilligen Preisbestimmung diese Preisbestimmung durch Urteil erfolgt. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann also das Gericht zur Beurteilung der Frage, ob die Preisbestimmung der Billigkeit entspricht, allenfalls eine Offenlegung der Preiskalkulation fordern. Weitergehende Offenlegungsansprüche werden durch §315 BGB nicht begründet. Wir bitten um Ihr Verständnis , dass wir ohne entsprechende Verpflichtung solch wettbewerbssensible und deshalb vertrauliche Informationen nicht offen legen können. In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie auch auf ein  Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.06.1982 (2 U 9/82) hinweisen. Darin hat das  Gericht festgestellt, dass im Rahmen eines bestehenden Gasversorgungsvertrages das  Versorgungsunternehmen bei Vornahme von Tariferhöhungen nicht  verpflichtet ist, dem Abnehmer über die Kalkulationsgrundlagen  Auskunft zu erteilen.
 
Gedroht wurde in diesem Schreiben nicht.

Ich werde vorerst den alten Betrag weiter zahlen ohne auf diese Schreiben einzugehen und warte mal auf die Jahresabrechnung. Dann wird es sicherlich sehr heiss werden.

Für den Fall eines Prozesses brauche ich dann wohl rechlichen Beistand. Wenn jemand einen guten Rechtsanwalt im Raum München kennt wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar.

Offline Lutz

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #2 am: 30. März 2006, 14:12:28 »
Hallo,

der Schriftverkehr geht weiter:
ESB erhöht zum 1.4. die Preise um 0,26 Cent/kwh.

Gruß
Lutz

Offline Lutz

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #3 am: 10. April 2006, 10:06:57 »
Die Preiserhöhung zum 1.4. hatte ich der Tagespresse entnommen, das Schreiben der ESB kam auch einige Tage später. Habe ebenfalls erneut widersprochen.

Das \"Spielchen\" mit der Jahresabrechnung habe ich schon einmal hinter mich gebracht. Habe meine Gegenrechnung erstellt und natürlich auch der ESB mitgeteilt und nur die alten Preise gezahlt und die Abschläge für das laufende Jahr entsprechend eingekürzt. Sehe da kein Problem für die nächste JA.

Gruß
Lutz

Offline waldkraiburg

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #4 am: 05. Juni 2006, 13:23:26 »
Hallo alle zusammen,
ich habe auf meine Verweigerung dieselbe Antwort bekommen.
Wie Cremer schon sagt, ein Standardschreiben.
Ich habe mir auch den den Spass gemacht und per Email nachgefragt, wie das mit dem Wechseln zu einen anderen Versorger funktioniert.
Zu meinem Erstaunen wurde ich angerufen und eine freundliche weibliche Stimme erklärte mir, dass ab 1.04.06 ein Wechsel möglich sei und die ESB mir hier keine Steine in den Weg legen würde.
Allerdings wollte mir die Dame keinen Mitbewerber nennen, zu dem ich wechseln könne. Wie auch, es gibt ja keine.
Wie alle anderen Gasverbraucher habe ich das Schreiben zur Selbstablesung bekommen. Ich hatte die ESB - Seite schon offen und wollte die Daten eingeben, aber jetzt stellt sich mir die Frage
Muss ich den Zählerstand ablesen oder ist die ESB verpflichtet sich den Zählerstand selbst zu besorgen ?
Vielleicht weiss jemand darüber Bescheid und teilt mir das mit.

Die ist mein erstes Schreiben in einem Forum, sollte ich Fehler gemacht haben, bitte ich um Nachsehen

Offline Maverick1411

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #5 am: 05. Juni 2006, 14:15:39 »
Moin,

ich würde den Zähler ablesen und Deinem Versorger mitteilen. Bekanntlich werden die Ablesetermine immer so gelegt, daß Berufstätige nicht zu Hause sind. Dies mache ich dem Versorger auch nicht zum Vorwurf, da auch sie nur zur Arbeitszeit ablesen kommen. Deshalb lese ich meinen Stand (nur für Gas, da dieser bei mir in der Wohnung ist) bisweilen immer selbst ab. Die Portokosten für diesen Brief übernimmt sogar mein Versorger. Ich brauche also nur ablesen und abschicken, mehr nicht.

Um diesen Streit aus dem Wege zu gehen, lese Du selbst den Stand ab.
Freundliche Grüße aus Hannover
Maverick

Offline waldkraiburg

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #6 am: 05. Juni 2006, 14:50:36 »
Hallo Maverick1411,
danke für Deine Meinung. Ich habe auch so eine Karte zur Meldung des Zählerstandes, portofrei.
Aber wieviel kostet es die ESB, wenn Sie einen Ablesetermin mit mir vereinbaren muss, jemanden schicken muss, der abliest-

Wie Cremer sagt

Außerdem wird zuviel Manpower "gebunden", die für andere Aufgabengebiete da sind.

Warum soll ich es der ESB leichtmachen ?

Daher lautet meine Frage Bin ich verpflichtet den Zählerstand selbst abzulesen oder muss sich die ESB den Zählerstand selbst besorgen?

Offline Cremer

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #7 am: 05. Juni 2006, 20:28:53 »
@waldkraiburg

schauen Sie in die AVB rein.

§20 Abs. 1

Die Meßeinrichtungen werden vom beauftragten des Gasversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen.

Abs 2 auch interessant (gekürzt)

Solange der Versorger die Räum enicht betreten kann, ist er zur Schätzung berechtigt.  :wink:

Was nun wenn Sie z.B. die Ablesung nicht vornehmen können, weil Sie trotz Brille dies nicht in der Lage sind oder einfach blind sind?
MFG
Gerd Cremer
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Offline waldkraiburg

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #8 am: 06. Juni 2006, 16:57:19 »
Hallo cremer,
vielen Dank für die Antwort. Bevor ich meinen Verbrauch schätzen lasse, werde ich wohl besser selber ablesen.
Woher haben Sie die AVB ?  Auf der ESB - Seite habe ich sie nicht gefunden.

Offline RR-E-ft

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Offline noedl

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #10 am: 28. Juni 2006, 16:44:07 »
Hallo zusammen,

ich bin auch ein ESB-Verweigerer (die letzten 3 Erhöhungen) im LKr. Starnberg und habe quasi den identischen Schriftverkehr hinter mir. Jetzt lese ich heute in der SZ, daß die Stadtwerke Ihre Preiserhöhungen (ähnlich wie ESB) rechtswirksam gegen eine Kundin geltend gemacht haben. Es gibt hierfür auch ein Aktenzeichen des Landgerichts München in dem auch argumetiert wird, daß das Schreiben eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens die höheren Kosten legitimiert. Jetzt frage ich mich, wie das bei ESB weitergehen soll. Ich habe -wie jeder- auch einen Wisch eines "Wirtschaftsprüfers" von ESB erhalten, der für mich aber das Papier nicht wert ist, auf dem das gedruck ist. Bei meinem Jahresverbrauch liegen meine Mehrkosten im Vergleich zum Vorjahr vermutlich um 500 Euro höher als in 2005 und ich habe wirklich keine Lust, ESB das Geld hinterherzuwerfen und deren Gewinn zu maximieren. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde ich mir gerne mit anderen Mitstreitern organisieren. Wer Interesse hat schickt mir bitte eine Mail an: agentmagic@web.de / noedl

Offline RR-E-ft

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #11 am: 14. Juli 2006, 21:16:28 »
Von Herrn Cremer möchten Sie bitte keine Rechtsberatung im Einzelfall erwarten.

Es ist zudem alles unter Fragen und Antworten hinlänglich erklärt.

Also bitte erst lesen!


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline noedl

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #12 am: 19. Juli 2006, 14:11:45 »
Nun liegt sie also vor mir, meine neue Jahresabrechnung: Gesamtkosten: EUR 2.101 abzgl. Abschläge EUR 1.680 ergibt eine Nachzahlung von EUR 421. Die "neuen" Abschlagszahlungen sollen nun statt EUR 140 pro Monat EUR 188 betragen...und nun ???
Ich hatte ja schon den letzten drei Erhöhungen widersprochen - soll ich jetzt auch nochmal dieser Jahresabrechnung gesondert widersprechen ? Ich hatte ESB angekündigt, dass ihr "Wirtschaftsprüferbescheid" für mich nichts wert ist und angekündigt, nur den "alten" Tarif zzgl. 2% zu zahlen (warum  k e i n  Zuschlag?-das war der Tip von der Verbraucherzentrale).
Ich bin gerne bereit, mich ggf. mit anderen vor Gericht gegen ESB zu wehren...Gruss Noedl

Offline Cremer

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #13 am: 19. Juli 2006, 14:22:48 »
@noedl,

bitte informieren Sie sich im forum als auch auf den Seiten von energienetz.de

Dort finden sie viele antworten auf Ihre Fragen.

Nur kurz:
- es ist empfehlenswert jeder Erhöhung zu widersprechen
- Finger weg von Klage

man läßt sich höchstens verklagen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline noedl

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ESB (Erdgas Südbayern)
« Antwort #14 am: 19. Juli 2006, 15:05:01 »
@cremer

...ja, danke - ich habe mir gerade die 19 Seiten der SWM-Geschichte durchgelesen - es läuft bei ESB wohl auf das selbe hinaus. Nur die "Schutzschrift" (als Vorlage) habe ich noch nicht im Forum gefunden.

...dann lasse ich mich halt verklagen...

 

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