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GASAG Berlin

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hollmoor:
@netti

Wir hatten doch schon am 24.2.Kontakt hier,immer noch kein Einspruch eingelegt.Was heißt denn nun demnächst?
Generell können sie auch den Preiserhöhungen schon in 2004 widersprechen.(Bei uns wurde Okt.2004 das erste Mal erhöht.
Die Entscheidung liegt ganz bei Ihnen.

Schauen sie auch dort.Mal selbst ein bisschen blättern!http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&

netti:
Hallo!

ja, ich mach heute den Brief fertig.  :oops: Bin aber erst seit Januar 05 Kunde, deshalb kann ich ja sicherlich auch erst ab da gegen die Preiserhöhung widersprechen.
Hatte schon Briefe geschrieben, musste die aber wieder ändern, da ich eine Rückzahlung haben wollte, und dann erst gesehen habe, dass davon abgeraten wird.

Wie berechnen sich denn nun die Abschlagszahlungen?

gruß von netti

hollmoor:
@netti

1.Widerspruch gemäß Musterbrief(ab wann,müssen sie entscheiden)einlegen!Sie können das Schreiben entsprechend abändern.

2.Sie widersprechen  der Ihnen zugestellten Jahresabrechnung 2005 in einem gesonderten Schreiben an ihren Versorger,stellen ihre Berechnung auf Basis der Preise,die sie ihrem Versorger zugestehen wollen,auf und(1.1.05 ?ihre Entscheidung)teilen dann  die Summe durch 11 o.12(ich weiß nicht,wieviel Abschläge jährlich bei Ihnen üblich sind)und das ergibt den monatlichen Abschlag.
Sie können auch das Exel-Programm verwenden,wenn sie damit klar kommen.http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=589&file=dl_mg_1138134743.xls

netti:
@ hollmoor

alles klar. habs jetzt. das wären dann 6 statt 7 € im Monat. (andere lachen mich jetzt bestimmt aus, aber es geht ja ums prinzip  :wink: )

bis denn dann

netti

netti:
hallo!

wollte nur mal berichten, wie es weitergeht bei mir:

Habe gestern einen ähnlichen Brief erhalten, wie unten schon erwähnt:

1. Veröffentlichung der Preisgestaltung in den Tageszeitungen. Außerdem die Ankündigung, dass in Verbindung mit der Sammelklage der Verbraucherzentrale vor dem Gericht eine Preistransparenz geschaffen wird (was noch nicht passiert ist).

2. Nach §30 AVBGasV bla, bla, bla ... bin ich nicht berechtigt, Abschlagszahlungen zu kürzen. Darf höchstens einen Rückforderungsprozess anstreben. Das Urteil vom LG Berlin vom 14.6.04 angeführt. Ansprüche bei Kürzungen der Abschlagszahlungen bleiben bis zur Jahresabrechnung bestehen.

Meine Antwort (falls ihr da Einwände habt und ich was falsch mache, nehme ich gerne Krititk entgegen):

1. Offenlegung der Kalkulation umfasst auch die Bezugsverträge lt. AG Hannover. Bis das Gericht die Kalkulationsgrundlagen nicht geprüft hat, bleibt mein Widerspruch bestehen.

2. Das Berliner Kammergericht hat inzwischen § 315 BGB den Vorrang vor § 30 AVBGasV eingeräumt, (Entscheidung vom 15.02.2005, 7 U 140/04), und das von der GASAG zitierte Urteil des LG Berlin ist daher wohl zweitinstanzlich nicht zu halten.

3. Ich kündige die Kürzung der Abschlagszahlung an und überweise nur den von mir kalkulierten Betrag.

4. Ich warte auf Antwort

Gruß von Netti

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