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GASAG Berlin

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up:
Zwei kurze Bemerkungen, da ich gerade den Widerspruch zur Jahresabrechnung der GASAG aufsetze:

1. Im letzten Jahr wurde im Forum geraten, bei jeder Preiserhöhung sicherheitshalber einen Zuschlag von 2% zu zahlen. Jetzt lese ich hier im Forum plötzlich, daß das überflüssig sei. Wie kommt es zu dem Sinneswandel?

2. Noch einmal zum leidigen Problem der Nicht-Verrechenbarkeit von Überzahlungen: im letzten Jahr hatte ich der GASAG die Verrechnung der Preiserhöhungen mit meinen künftigen Abschlägen untersagt. Jetzt sind in der Jahresabrechnung natürlich wieder die Preiserhöhungen zugrunde gelegt worden. Läßt sich aus dieser Zuwiderhandlung gegen die Verrechnungsuntersagung nicht unter Umständen doch begründen, ein auch in diesem Jahr wieder angefallenes (kleines) Guthaben nun meinerseits mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen? Quasi als Notwehr gegen solchen Rechtsbruch? (Da das Guthaben unter € 50,- liegt, werde ich wohl verrechnen und dann mal sehen, ob es zu Mahnverfahren/ Widerspruch/ Prozeß kommt – da würden sich neben der Preiserhöhungsberechtigung ja auch die Frage der Brennwertberechnung aufwerfen lassen ...)

Cremer:
@up

es war seinerzeit gesagt und geraten worden 2% Zuschlag ails Preissteigerung zuzugestehen.

Im Laufe des Sommers 2005 stellte sich auch aufgrund der ergangenen Verfügungen und Urteile aber heraus, dass dies wohl überflüssig sei.

Natürlich rechnet die GSAG ihr Preise. es liegt dann am Kunden die Abschläge soweit zu minimieren, dass bei der Jahresrechnung auf alle Fälle eine Nachzahlung rauskommt.

Das Guthaben dürften Sie rechtlich gesehen allerdings nicht verrechnen. Mal sehen, ob der Versorger dies einklagen wird, was ich nicht glaube. bei mir wäre dies ein Betrag um die 400 €.

Schwalmtaler:
Moin UP,

ist das Guthaben nach altem oder den neuen Preisen errechnet? Wenn es das Guthaben aus der OriginalJahresabrechnung (und damit nach neuen Preisen) ist, muss

a) das Guthaben nach altem Preis deutlich höher sein.
b) das ausgewiesene Guthaben wird Ihr Versorger selbstständig überweisen oder gar verrechnen (was er eigentlich auch nicht darf, aber in der Praxis bisher so gemacht hat)
c) die Diffenrenz aus ausgewiesenem und selbst errechnetem Guthaben ist futsch, wenn sie sich streng an die Rechtslage (Verrechnungsverbot) halten
d) Abschläge für 2006 nochmals reduzieren, so das Nachforderung seitens des Versorgers nötig wird

Gruß Schwalmtaler

up:
@ cremer + schwalmtaler

Danke für die Antworten. Der Punkt, der mir durch den Kopf geht, ist folgender: eigentlich wollen wir doch vor Gericht, um die Offenlegung der Kalkulationen zu erreichen. Leider klagen die Energieversorger nur nicht. Was also, wenn man im Fall kleinerer oder größerer Guthaben verrechnet, um die Versorger so zum Gang vor den Kadi zu bewegen – denn dann könnte man doch die Offenlegung beantragen. Oder stehen dem verfahrenstechnische Gründe entgegen?

Übrigens habe ich irgendwo gelesen, dass die Gasag angekündigt haben soll, im Januar ihre Kalkulationen offenzulegen. Weiß da jemand etwas drüber?

Cremer:
@up,

in einer Liegenschaft von mir werde ich vermutlich Guthaben mit den neuen Abschlägen verrechnen, um mal auszuloten und zu sehen was passiert.

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