Energiepreis-Protest > GASAG Berlin
GASAG Berlin
PIT10405:
Hallo!!
na ja, lustig oder nervtötend -hin oder her..!? Hab mir (so weit ich es verstanden habe..!), das von @kamaraba gelinkte Urteil mal durchgelesen..!!
-da steht wirklich drin, das $315 für Preiseinwände nicht anziehbar UND!! eine Zurückhaltung der Zahlung nicht rechtens sei..!! *grübel*
-man "könne ja klagen" :shock: (David vs. Goliath..!!!????) :evil:
dat hört sich gar net gut an...!!!!!
Pit
Cremer:
@PIT10405,
klagen tun wir nicht !
Das können die Versorger machen
Der viel schönere Weg ist: man läßt sich verklagen
jroettges:
Die Zusammenhänge dieses Falles liegen deutlich anders, als die der klassischen Unbilligkeitseinwender nach §315 resp. §307 BGB.
Diese bemühen sich ganz gewissenhaft abzurechnen und fristgerecht zu bezahlen. Allerdings berechnen sie die Preise anders als das jeweilige GVU!
Der Tenor des Urteil hat aber bedenkliche Stellen: Der Liquiditätsanspruch der Unternehmen soll über den berechtigten Verbraucherinteressen stehen?
Wenn dies beim BGH auch so gesehen würde, könnten wir allerdings einpacken, denn dann wären wir alle auf Rückforderungsprozesse angewiesen!
Gottlob haben das andere Gerichte sehr viel anders gesehen.
RR-E-ft:
@jroettges
Der BGH hat in Urteilen vom 30.04.2003, 05.07.2005, 15.02.2006, 11.10.2006 immer wieder klar gesagt, dass der Kunde nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden darf, ebenso Kammergericht Berlin im Urteil vom 15.02.2005.
Dass das Landgericht Berlin dagegen immer wieder aufbegehrt, ist ohne Belang, weil alle anderslautenden Entscheidungen des LG Berlin in den höheren Instanzen immer wieder aufgehoben wurden.
Die Rechtslage ist vollkommen klar, zumal nunmehr mit Rücksicht auf § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV/ StromGVV.
Es bringt also nichts, noch weiter darüber zu grübeln.
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln