@jroettges
Die AGB werden vom Gericht geprüft, wenn es ein einem Rechtsstreit einmal darauf ankommen sollte.
Der Vorbehalt der Änderung des Inhaltes der AGB verstößt gegen § 307 BGB, wie das LG Frankfurt bereits für T-Online entschieden hat:
http://www.aufrecht.de/5027Zudem werden die nun unterbreiteten AGB - wie der gesamte Vertrag- für den Kunden gar nicht wirksam, wenn ihn der Kunde nicht annimmt.
Schweigen gilt nicht als Annahme.In den meisten Fällen werden wegen § 32 Abs. 7 AVBGasV, welcher als AGB im Sondervertrag S 1 einbezogen war, der Vertrag bisher gar nicht wirksam gekündigt sein.
Durch den Neuabschluss eines Vertrages classic anstelle S 1 werden die Kunden - auch bei gleicher Preisstellung - schlechter gestellt, weil zum ersten Mal eine Vertragsbindung von sechs Monate eingeführt wird mit automtischer Verlängerung um weitere sechs Monate.
Die meisten Kunden werden indes aus o. g. Gründen gar nicht davon betroffen sein, weil die alten Verträge bisher nicht unter Beachtung einer vertraglich vereinbarten
Schriftform wirksam gekündigt wurden und neue Verträge zudem durch die
fehlende Annahmeerklärung der Kunden gem. §§ 145 ff. BGB nicht wirksam zustande gekommen sind.
Die Aufregung um die neuen AGB des Unternehmens lohnt also in den meisten Fällen überhaupt nicht, weil diese gar nicht wirksam in die Verträge einbezogen wurden, vgl. nur §§ 305 ff. BGB.
Man sieht aber immer wieder, dass sich wohl insoweit bisher schlecht informierte Verbraucher gleichwohl gern darüber aufregen. :wink:
Es gibt keine Genehmigungsbehörde für AGB.
AGB kann sich jeder Unternehmer selbst ausdenken mit der sanktionierten Folge der Unwirksamkeit, wenn diese gegen die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB verstoßen.
Die Sanktion der Unwirksamkeit genügt eigentlich.
Zudem können Schadensersatzansprüche der Kunden wegen unwirksamer Klauseln entstehen.
Verbraucherverbände können unzulässige Klauseln abmahnen und auf Unterlassung klagen.