Das was die Regionalgruppe des BdE Oldenburg nach zähen Verhandlungen bei der EWE erreicht hat, das hält einem näheren Hinsehen nicht unbedingt stand.
Die Schufa-Klausel wurde weich gewaschen. Anerkannt wird seitens der EWE die Widerspruchslage gemäß §315 BGB. Ob §315 aber letzlich bei Sonderverträgen S1 greift, das ist ja bekanntlich fraglich. Dort ist ja meist ein Anfangspreis vereinbart worden. Eine Klärung, ob das von der EWE beanspruchte und ausschließlich auf §4 der ABVGasV abgestützte Recht zur Preisanpassung überhaupt trägt, die fand leider nicht statt.
Letzlich schließt jeder Kunde, der den nun empfohlenen Weg einschlägt, jedoch einen Vertrag EWE classic mit mindestens 6 Monaten Laufzeit ab, die rückwirkend am 1. April 2007 aufsetzt.
Dem Vertrag liegt ein Preisblatt bei. Ob der Kunde mit diesem Abschluss die gegenwärtigen Preise akzeptiert und damit seinen §315-Widerspruch selbst abschießt, das ist zumindest nicht ausgeschlossen. Wenn der BGH demnächst den §315 BGB als in solchen Verträgen nicht anwendbar erklärt, ist auch die nun windelweich von der EWE akzeptierte §315-Widerspruchslage kaum noch etwas wert.
Auf jeden Fall erkennt der Kunde die ominösen Preisanpassungsklauseln (Bindung mit festem Abstand an den Grundtarif) an und räumt der EWE das Recht ein, die Vertragsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern.
Daneben stehen noch ein paar Dinge im wahrlich Kleingedruckten, über die man vor einer Unterschrift wirklich intensiv nachdenken sollte.