Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 231635 mal)

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Offline Cremer

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EWE
« Antwort #375 am: 23. März 2007, 13:05:51 »
@AnJo,

es ist völliger Quatsch, das die EWE zur Kündigung gesetzlich verpflichtet sind.

Es sind lediglich Vertragsänderungen, die mit einem Vertragsänderungsschreiben mitgeteilt werden können.

Dann bleibt es einem freigestellt, diese akzeptieren zu wollen oder nicht.

Bei Ablehnung wird der Vertrag beendet und Sie fallen an den örtlichen Netzbetreiber in die Ersatzversorgung zurück.

Sie können natürlich dieses Spielchen auch mit der Annahme des neuen Vertrages weiter betreiben, dann wird bei Widerspruch nach §315 spätestens die EWE den Vertag beenden und Sie an den örtlichen Netzbetreiber zurückgeben.

"Alle Wege führen nach Rom" :wink:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #376 am: 23. März 2007, 13:23:50 »
@AnJo
Nun kommt Klarheit in die Sache.
Der örtliche Netzbetreiber ist die RWE. Die muss Dich im Rahmen der Ersatzversorgung nach dem für die Grund - und Ersatzversorgung geltenden Tarif versorgen. Teurer darf sie das kaum machen.

Bei einem neuen Sondervertrag mit der EWE über eine Stromlieferung gilt der aktuelle Preis als vereinbart und die darin enthaltenen Preisanpassungsklauseln und sonstigen Bedingungen als akzeptiert. Ein Widerspruch nach §315 käme mE. dann kaum noch in Frage.

Geben die angebotenen (nach §41 EnWG zwingend erforderlichen) Preisanpassungsklauseln in dem angebotenen Vertrag denn genügend  her?
Kannst Du ihnen, von zuhause und ohne besondere Kenntnisse und Hilfsmittel, entnehmen,unter welchen Umständen und um wieviel die Tarife angepasst werden dürfen/müssen?
Wenn nein, werden diese Klauseln wohl kaum dem Transparenzgebot (vergleiche §307 BGB) entsprechen und angreifbar sein.
Wenn ja, weißt Du ja, was Dich bei der EWE erwartet. Du kannst die Bedingungen anderer Anbieter dagegen halten. Wenn die EWE dann "günstiger" abschneidet, hat sich ihr Angebot am Markt behauptet. Schön für die EWE und schön für Dich als zufriedener Kunde.

Offline AnJo

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EWE
« Antwort #377 am: 23. März 2007, 13:46:42 »
@Cremer

aber widerspricht das nicht dem, was in diesem Artikel steht:

http://www.energate.de/news/86258

Hiernach darf der Versorger mir doch nicht kündigen, wenn ich den Strompreisen nach §315 widerspreche.

Heißt für mich, ich akzeptiere mit einem neuen Vertragsabschluß den dann
geforderten Strompreis nicht aber die folgenden Erhöhungen durch meinen dann ggf. eingelegten Widerspruch.

Gruß
AnJo

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #378 am: 23. März 2007, 22:34:40 »
@AnJo
Zitat
Hiernach darf der Versorger mir doch nicht kündigen, wenn ich den Strompreisen nach §315 widerspreche.
So einfach funktioniert das aber leider nicht. Der Widerspruch nach §315 setzt ein paar Fakten voraus, die aber beim Strom im, zumindest formell, liberalisierten Markt für außerhalb der Grundversorgung geschlossene Verträge wohl nicht gegeben sind.

Vereinfacht: Die EWE hast Du Dir als Lieferant selbst und in Kenntnis Ihrer Preise und Vertragsbedingungen aus dem Marktangebot ausgesucht und einen Vertrag geschlossen.

Du kannst auch nicht an einer von Dir ausgesuchten Tankstelle tanken und an der Kasse die Zahlung kürzen, weil Du mit deren Preisen nicht einverstanden bist!

Offline AnJo

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EWE
« Antwort #379 am: 24. März 2007, 12:54:36 »
Danke jroettges !

Der Vergleich mit der Tankstelle ist gut :)

heißt für mich Widerspruch nach §315 nur wenn Grundversorger
(hier RWE), den ich mir nicht aussuchen kann, auch Lieferant ist !

Heißt weiter:
1. auf Kündigung der EWE nicht reagieren
2. keinen neuen Vertrag mit irgendeinem Stromlieferanten abschließen
    --> Grundversorger muß die Strommlieferung übernehmen.
3. Strompreise beim beim Grundversorger widersprechen.

Gruß
AnJo

Offline RR-E-ft

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Offline biene

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EWE
« Antwort #381 am: 17. April 2007, 16:30:18 »
schaut mal:

http://www.nwzonline.de/index_aktuelles_artikel.php?Ressort=yMCRpLyrfr65tJmfka6ln3Jxcw==&C=0&id=1283888&Zone=


ist schon echt komisch - oben bekommen die immer mehr - aber der kleine Verbraucher muß es  zahlen... :evil:

Die könnten doch dem Verbraucher mal entgegenkommen - oder?

biene  :wink:

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #382 am: 17. April 2007, 17:11:29 »
http://www.ewe.de/363_6631.php?navpoint=1.1

Zitat
EWE steigerte im Geschäftsjahr 2006* den Konzernumsatz um 21 Prozent auf 9,0 Mrd. Euro. Das operative Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) stieg um 62 Prozent auf 532,4 Mio. Euro. Insbesondere die Entwicklung im Segment Ferngas spiegelt sich in diesem Ergebnis wider. Auch das Segment I+K lieferte einen wichtigen Beitrag. Der Konzernjahresüberschuss betrug 256,9 Mio. Euro und hat sich damit gegenüber dem Vorjahr verdoppelt (128,4 Mio. Euro).

Offline hansi

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EWE
« Antwort #383 am: 17. April 2007, 18:48:58 »
Bekanntlich behauptet die EWE ja immer dass sie ihre Bezugskosten
für den Ergaseinkauf an die Abnehmer nur teilweise über die erhöhten
Preise weitergegeben hat. Und das wurde sogar noch von Prüfunternehmen
bestätigt. Aber wo kommt denn nun  d ie Verdoppelung der Gewinne
her? Ein richtiges Wirtschaftswunder also! Sicher dank der klugen und fleissigen Arbeit von Dr. Brinkner.
Hoffentlich kommt bald die Stunde der Wahrheit, an dem Die EWE einem
Gericht begründen muß wie sie ihre Kunden abzockt und dazu noch schamlos
belügt.
Weiterhin heisse Kampfesgrüße an alle Mitstreiter,
Hans i aus Panketall (Brandenburg)

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #384 am: 17. April 2007, 18:58:33 »
Der Gewinnzuwachs bei EWE soll aus dem Ferngasgeschäft stammen.

Natürlich muss das Gas zunächst über die Ferngasstufe, um dann vor Ort geliefert zu werden.

EWE bezieht das Erdgas für Brandenburg nach eigenen Angaben von der Ferngasgesellschaft VNG Leipzig, einer EWE- Tochter, deren erfolgreichen Geschäften man den Gewinnsprung verdankt.

Die gestiegenen Beschaffungskosten, die man an die Tochter VNG zahlt, führen also wohl auch  zur Verdopplung des Gewinns.

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #385 am: 18. April 2007, 12:46:13 »

Offline biene

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EWE
« Antwort #386 am: 10. Mai 2007, 07:56:56 »
www.nwzonline.de/index_aktuelles_wirtschaft_artikel.php?Ressort=yMCRpMGvicm9qbKvsseZl3Jxc65ycQ==&id=1310951&C=0

Hallo zusammen,

soeben finde ich de. o.a. Artikel in der Zeitung

hier wird ja angeraten innerhalb kürzester Zeit den "Vertrag" zurückzuschicken - wie soll derjenige nun reagieren - wir haben dies Schreiben auch  -  sonst würde ich verstehen, dass man bei Widerspruch - evtl. sofort in die SCHUFA eingetragen würde?!

Gruß Biene

Offline ESG-Rebell

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EWE
« Antwort #387 am: 10. Mai 2007, 08:59:02 »
Zitat von: \"biene\"
hier wird ja angeraten innerhalb kürzester Zeit den "Vertrag" zurückzuschicken

Ja - seitens der EWE natürlich, aber nicht seitens des BdE oder der Zeitung. Das kann ich dem Artikel nicht entnehmen.

Zitat von: \"biene\"
sonst würde ich verstehen, dass man bei Widerspruch - evtl. sofort in die SCHUFA eingetragen würde?!

In den Augen der EWE ist sicherlich auch jeder Rebell ein "unwilliger" Zahler. Rechtlich aber ist die Sache wohl klar (siehe Äußerungen von RR-E-ft zu "SCHUFA" im Forum) - nur unbestrittene, fällige, nicht beglichene Forderungen dürfen der SCHUFA gemeldet werden. Bei Unbilligkeitseinwand mangelt es an den ersten beiden Kriterien.

Davon abgesehen ist eine Bonitätsprüfung eine SCHUFA-Abfrage und keine SCHUFA-Meldung. Ersteres geschieht bei fast jedem Kredit- oder sonstigem "Dauer"-Vertrag.
 
Gruss,
ESG-Rebell

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #388 am: 10. Mai 2007, 09:20:54 »
Das was die Regionalgruppe des BdE Oldenburg nach zähen Verhandlungen bei der EWE erreicht hat, das hält einem näheren Hinsehen nicht unbedingt stand.

Die Schufa-Klausel wurde weich gewaschen. Anerkannt wird seitens der EWE die Widerspruchslage gemäß §315 BGB. Ob §315 aber letzlich bei Sonderverträgen S1 greift, das ist ja bekanntlich fraglich. Dort ist ja meist ein Anfangspreis vereinbart worden. Eine Klärung, ob das von der EWE beanspruchte und ausschließlich auf §4 der ABVGasV abgestützte Recht zur Preisanpassung überhaupt trägt, die fand leider nicht statt.

Letzlich schließt jeder Kunde, der den nun empfohlenen Weg einschlägt, jedoch einen Vertrag EWE classic mit mindestens 6 Monaten Laufzeit ab, die rückwirkend am 1. April 2007 aufsetzt.

Dem Vertrag liegt ein Preisblatt bei. Ob der Kunde mit diesem Abschluss die gegenwärtigen Preise akzeptiert und damit seinen §315-Widerspruch selbst abschießt, das ist zumindest nicht ausgeschlossen. Wenn der BGH demnächst den §315 BGB als in solchen Verträgen nicht anwendbar erklärt, ist auch die nun windelweich von der EWE akzeptierte §315-Widerspruchslage kaum noch etwas wert.

Auf jeden Fall erkennt der Kunde die ominösen Preisanpassungsklauseln (Bindung mit festem Abstand an den Grundtarif) an und räumt der EWE das Recht ein, die Vertragsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern.

Daneben stehen noch ein paar Dinge im wahrlich Kleingedruckten, über die man vor einer Unterschrift wirklich intensiv nachdenken sollte.

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #389 am: 10. Mai 2007, 14:26:24 »
@biene

Die Meldung bei der SCHUFA setzt voraus, dass sich der Kunde bei Verttragsabschluss damit einverstanden erklärt hat, dass Daten an die SCHUFA gegeben werden. Zudem werden dorthin nur unbestrittene Forderungen gemeldet.

Darüber hinaus, bestehen die alten Verträge ohne wirksame Kündigung fort, so dass auch der Widerspruch Bestand hat.

Man sollte gerade nichts zurück schicken.

Die Neueinordnung ist nicht ohne weiteres zulässig, wie der BGH im Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 deutlich herausstellte.

Keinesfalls sollte man um  den Inhalt einzelner AGB- Klauseln in Verhandlungen mit dem Versorger  ringen, weil dann der Schutz der §§ 305 ff. BGB verloren gehen kann !

Wer also über das Kleingedruckte individuelle Verhandlungen bei Vetragsabschluss führt, dem ist im wahrsten Sinne des Wortes nicht mehr zu helfen.

 

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