Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 220373 mal)

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Offline eislud

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EWE
« Antwort #300 am: 22. Januar 2007, 15:58:28 »
@RR-E-ft
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Für die alten Sonderverträge S I gelten die kurezen Kündigungsfristen des § 32 AVBGasV.
Ist das im Eifer des Gefechtes passiert? Für Sonderverträge sollten doch die AVBs nicht zu Anwendung kommen, oder?
Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #301 am: 22. Januar 2007, 17:31:36 »
@eislud

Nur eine Ungenauigkeit:

Analog § 32 AVBGasV, weil EWE die Bedingungen der AVBGasV als ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Sonderverträge S I einbezogen hatte.

Offline AnJo

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EWE
« Antwort #302 am: 26. Januar 2007, 21:33:32 »
Hallo,

nach dem ich hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5446
wohl fälschlicherweise einen Thread eröffnet habe, bleiben für mich
nach dem Lesen dieses Thread doch noch Fragen offen.

Den Strompreisen wurde von mir bis jetzt noch nicht widersprochen.

Die EWE hat meinen Vertrag gekündigt und bietet mir den Tarif
"EWE Strom service" der nirgendwo näher beschrieben ist.

Ist die EWE tatsächlich zur Vertragskündigung mit der im o.g. Thread genannten Begründung verpflichtet ?

Der Tarif "EWE Stom classic" wird mir wie im o.g. Thread beschrieben verweigert.

Ist diese Verweigerung statthaft bzw. habe ich nicht ein Recht zur
Tarifwahl ?

Gruß
AnJo

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #303 am: 29. Januar 2007, 00:55:02 »
Zitat von: \"EnWG 2005 § 41\"
Energielieferverträge mit Haushaltskunden

(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.

Die EWE macht das so:

Vertragsdauer/Laufzeit:
"Der Erdgasliefervertrag erhält beginnend mit ab dem 1. April 2007 eine neue Erstlaufzeit von 6 Monaten. Er verlängert sich automatisch jeweils um weitere 6 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs."

Preisanpassung:
"Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a.
....
Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."


Die EWE koppelt also einfach und schlicht die Preise in Sonderverträgen an die Preise der Grundversorgung. Mit der o.a. Regelung würden die Preise in Sonderverträgen stets den anfänglichen absoluten Abstand zu den Preisen der Grundversorgung beibehalten, also prozentual stets mehr steigen.

Von transparenten Regeln für die Preisanpassung kann man ja hier wohl kaum reden, es sei denn, die EWE verspricht in Zukunft, bei Preisänderungen in der Grundversorgung die Kalkulation insoweit offen zu legen, dass jeder Kunde erkennen kann, dass die Preise "möglichts preisgünstig" im Sinne des EnWG § 1 sind. Preise also, die nur die Kostenanteile erhalten, die von den Gerichten als gerechtfertigt angesehen werden.

Vielleicht stellt sich die EWE ja schon auf die Niederlagen vor den Gerichten ein, das ergäbe eine positive Sicht dieser neuen Regelungen.

Vielleicht will die EWE aber auch weitermachen wie bisher und denkt nicht im Traum daran, die erforderliche Transparenz ihrer Preisgestaltung herzustellen.

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #304 am: 29. Januar 2007, 07:36:26 »
@jroettges,

ich kann das nur bestätigen, dass dies auch die SWK hier bei uns macht.

Da gibt es den Tarif "Kreuznacher Stadt Gas" und dieser ist  mit einem festen Betrag von 0,29 Cent/kWh unter dem Preis des Sondervertrages A.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Emsländer

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EWE
« Antwort #305 am: 29. Januar 2007, 17:58:36 »
Hallo!

Ich habe die schon o.g. Probleme, dass der EWE-Regiovertrag mit Wirkung zum 01.05.2007 von Seiten der EWE gekündigt wurde.
Mir wurde ebenfalls telefonisch mitgeteilt, dass für mich nur der EWE Strom Classic angeboten würde...nun bin ich ein Verweigerer der Preiserhöhungen, darum meine Frage, die bereits gestellt wurde, aber für mich nicht entsprechend beantwortet wurde:
1). Habe ich einen Anspruch auf den für alle angebotenen Tarif EWE Strom Classic, der mit zu den günstigsten gehört?
2). Ein Widerspruch gegen die Umstellung bewirkt doch nur, dass mein Vertrag zum 01.05.2007 aufgehoben ist und ich zum Grundversorger (RWE) zurück gestellt werde, oder?

Was wäre nun zu tun?

Vielen Dank für die Mühe!

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #306 am: 29. Januar 2007, 18:04:32 »
Den Versorger wechseln! Das geht beim Strom problemlos und wird trotzdem viel zu selten gemacht!

Offline Emsländer

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EWE
« Antwort #307 am: 29. Januar 2007, 19:07:14 »
Ist eine Alternative, beantwortet aber nicht die Anfrage...so einfach möchte ich das Feld nicht räumen, da wie gesagt, der Tarif zur Zeit der günstigste ist...
Bitte um Antworten, die die Anfragen entsprechend beantworten!

Danke!

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #308 am: 29. Januar 2007, 20:17:28 »
@Emsländer,

Grundversorger ist die RWE.

Wenn Sie Widersrpuch gegen die EWE Preise eingelegt haben und EWE Ihnen die Tarife gekündigt haben, bräuchten Sie dies nicht anzunehmen.

Hier wird die EWE Sie allerdings ab dem 1.5.07 zwangsentlassen zu dem Netzversorger RWE.

Es gilt abzuwarten, was EWE macht. Sie könne natürlich auf den Vertrag pochen. Wenn die RWE Ihnen allerdings mitteilt, Sie seien absofort beim Netzversorger, o.k.

Dann Widerspruch einlegen und nur die Preise vom September 2004 akzeptieren.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #309 am: 29. Januar 2007, 20:37:20 »
@Cremer

Zitat
Es gilt abzuwarten, was EWE macht. Sie könne natürlich auf den Vertrag ochen. Wenn die RWE Ihnen allerdings mitteilt, Sie sind absofort beim Netzversorger, o.k.


Nicht wirklich verständlich.

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #310 am: 29. Januar 2007, 20:43:35 »
@Fricke,

Wenn EWE den Kunden aus dem Vertrag nimmt und und diesem dem Netzversorger RWE mitteilt und ferner RWE dann dem Kunden widerrum mitteilt, er sei absofort bei der RWE, kann man nichts machen.

Es hilft ja nicht weiter, die Abschläge weiter an EWE zu leisten, wenn RWE solche künftig fordert. Und dann ist ja noch die Schlussrechnung der EWE da.
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Gerd Cremer
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Offline biene

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EWE
« Antwort #311 am: 02. Februar 2007, 18:14:41 »
hallo -

soeben erreicht mich die Mitteilung im TV -

die Verbraucherzentrale Brandenburg hat die Pressemitteilung bekanntgegeben:

Einseitige Tariferhöhung ist unwirksam!!!!

http://www.vzb.de/UNIQ117043630509871/link295922A.html

Gruß Biene

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #312 am: 02. Februar 2007, 18:22:12 »
@Biene

Na siehste.  :wink:

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #313 am: 02. Februar 2007, 20:54:29 »
Zitat von: \"Biene\"
Einseitige Tariferhöhung ist unwirksam!!!!

Hallo Biene!

Der Titel der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg von heute dem 2.2.07 lautet aber:

Verbraucherzentrale: Einseitige Tarifänderung ist unwirksam

Macht einen kleinen aber wichtigen Unterschied. Uns hier in Weser-Ems sollen ja die Preise nicht erhöht werden. Zumindest kann ich das den bisherigen Meldungen und der mir vorliegenden Kopie eines Schreibens der EWE an einen Bekannten nicht entnehmen.

"Verbraucherschützer Müller" erklärt ja ziemlich deutlich, dass es sich um eine unrechtmäßige Aktion handelt, die "einer strafrechtlich relevanten Nötigung nahe kommt".

Mich wundert, dass es hier in Weser-Ems so ruhig ist. Da ich selbst kein solches Schreiben bekommen habe, vermute ich mal, dass die EWE die bekannten Rebellen aus der Aktion ausspart. Sie erwartet wohl, dass diese Leute eine solche Aktion nicht hinnehmen.

Oder täusche ich mich da? Hat einer der Forumsteilnehmer ein solches Schreiben bekommen?

Offline SisterDew

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EWE
« Antwort #314 am: 05. Februar 2007, 17:48:30 »
Hallo allerseits! Bin neu hier und habe mich jetzt über eine Stunde durch diesen Thread und www.energieverbraucher.de gelesen. Ich schätze, irgendwo werden die Antworten auf meine Fragen schon stehen, aber vielleicht antwortet mir ja trotzdem jemand oder postet einen hilfreichen Link...?

Also, ich habe seit 2005 mehrmals Einspruch gegen die Gaspreiserhöhungen der EWE erhoben, die Einzugsermächtigung zwar gekündigt, bisher allerdings noch nicht meine Abschlagzahlungen gekürzt (-> Überweisung per Dauerauftrag!)
Das möchte ich jetzt (eigentlich) nachholen!

Wie allen EWE-Kunden hat auch mir der Monopolist  kürzlich die neuen "Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas" zugeschickt.

Sollte ich nicht widersprechen, wird die EWE mich mit "classic-Gas" beliefern. D.h. gleichzeitig, dass ich einer 6monatigen Kündigungsfrist zustimme. Dieser Tarif ("classic") ist für mich günstiger als die Grundversorgung, mir scheint aber trotzdem dass erneut der Gaspreis erhöht wurde...
 
WIE AUCH IMMER: ich möchte JETZT meine Abschlagszahlung kürzen.
Ist das auch innerhalb dieses neuen Tarifsystems möglich?
Um welchen Prozentsatz sollte ich meine Abschlagzahlungen kürzen?


Wäre folgender Einspruch okay?

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,  

ich habe bereits mehrmals Einspruch gegen Ihre Gaspreiserhöhungen eingelegt, nehme nun nochmals Bezug auf Ihr Zahlungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleiten.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.

Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB.
Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise.

Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit  und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bitte weisen Sie mir auch die adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist auch nach § 17, Abs. 1 GasGVV und StromGVV  unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.

Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind mir in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB.

Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt einen geringeren als den von Ihnen verlangten Preis. Die Abschlagszahlungen reduziere ich um XX% ebenfalls. Den verminderten Preis überweise ich Ihnen per Dauerauftrag

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichem Gruss[/i]



Sollte ich in meinem Schreiben auch noch auf die neuen "Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas" eingehen?
Beispielsweise Einspruch gegen den Tarif "classic" erheben und "Grundversorgung" akzeptieren, dabei aber nur einen reduzierten Abschlag zahlen???

 

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