Hallo allerseits! Bin neu hier und habe mich jetzt über eine Stunde durch diesen Thread und
www.energieverbraucher.de gelesen. Ich schätze, irgendwo werden die Antworten auf meine Fragen schon stehen, aber vielleicht antwortet mir ja trotzdem jemand oder postet einen hilfreichen Link...?
Also, ich habe seit 2005 mehrmals Einspruch gegen die Gaspreiserhöhungen der EWE erhoben, die Einzugsermächtigung zwar gekündigt, bisher allerdings noch
nicht meine Abschlagzahlungen gekürzt (-> Überweisung per Dauerauftrag!)
Das möchte ich jetzt (eigentlich) nachholen!Wie allen EWE-Kunden hat auch mir der Monopolist kürzlich die neuen "Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas" zugeschickt.
Sollte ich nicht widersprechen, wird die EWE mich mit "classic-Gas" beliefern. D.h. gleichzeitig, dass ich einer 6monatigen Kündigungsfrist zustimme. Dieser Tarif ("classic") ist für mich günstiger als die Grundversorgung, mir scheint aber trotzdem dass erneut der Gaspreis erhöht wurde...
WIE AUCH IMMER: ich möchte JETZT meine Abschlagszahlung kürzen.
Ist das auch innerhalb dieses neuen Tarifsystems möglich?
Um welchen Prozentsatz sollte ich meine Abschlagzahlungen kürzen?Wäre folgender Einspruch okay?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bereits mehrmals Einspruch gegen Ihre Gaspreiserhöhungen eingelegt, nehme nun nochmals Bezug auf Ihr Zahlungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleiten.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB.
Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise.
Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bitte weisen Sie mir auch die adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist auch nach § 17, Abs. 1 GasGVV und StromGVV unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.
Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind mir in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB.
Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt einen geringeren als den von Ihnen verlangten Preis. Die Abschlagszahlungen reduziere ich um XX% ebenfalls. Den verminderten Preis überweise ich Ihnen per Dauerauftrag
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.
Mit freundlichem Gruss[/i]
Sollte ich in meinem Schreiben auch noch auf die neuen "Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas" eingehen?Beispielsweise Einspruch gegen den Tarif "classic" erheben und "Grundversorgung" akzeptieren, dabei aber nur einen reduzierten Abschlag zahlen???