Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 220480 mal)

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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #105 am: 06. Mai 2006, 16:33:59 »
EWE investiert weiter in Finanzinvestitionen:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14545

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #106 am: 10. Mai 2006, 13:27:30 »

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #107 am: 16. Mai 2006, 16:30:11 »

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #108 am: 24. Mai 2006, 17:34:26 »
EWE holt wohl angesichts der Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 24.05.2006 alte Kamellen aus dem Hut:

http://www.ewe.de/363_5907.php?navpoint=1.1
http://www.fuldainfo.de/page/include.php?path=content/articles.php&contentid=7800&PHPKITSID=b8dfecfd7468159f56e2b90440f6eccb

Wohl heute soll Dr. Brinker angeblich das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 06.02.2006 "begrüßt" haben. Guten Tag.

Warum eine Begrüßung erst fast vier Monate später erfolgt, bleibt fraglich. Womöglich hat da jemand eine "lange Leitung" oder "entscheidende" Urteile werden dem Chef über Monate vorenthalten.


Dieses Urteil erwächst nur zwischen dem dortigen einzelnen Kläger und der EWe in Rechtskraft und ist im Übrigen vollkommen belanglos für Kunden, welche die Unbilligkeit eingewandt haben und deshalb Zahlungen kürzen.

Es sind - soweit ersichtlich - zwei Sammelklagen gegen EWE am LG Oldenburg, eine am LG Aurich und eine am Landgericht Frankfurt/ Oder anhängig, in denen es um die Wirksamkeit und Billigkeit der verschiedensten Preiserhöhungen des Unternehmens geht.

Das LG Oldenburg hatte bereits entschieden, dass EWE- Kunden die Rechnungen und Abschlagszahlungen kürzen dürfen. Diese Entscheidung stammt erst vom 15.02.2006 und wurde in der WuM 2006, 162 veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des LG Oldenburg:

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2


Hätte das AG Leer nur die selben Fragen aufgeworfen wie das Landgericht Bremen, hätte es womöglich zu einer ganz anderen Entscheidung kommen müssen.

Nun gilt es womöglich ca. vier Monate abzuwarten, bis Herr Dr. Brinker zu dem heutigen Urteil des Landgerichts Bremen eine Stellungnahme abgibt.

Immerhin war davon die Rede, dass die swb, an welcher EWE beteiligt ist, aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht Rückstellungen für Rückforderungen der Kunden bilden möchte (wohl eher muss).

Die Verbraucherzentrale Bremen soll das Volumen auf 50 Mio. EUR schätzen.

Hoffentlich wird Herr Dr. Brinker insoweit schneller und umfassender informiert, um Gelegenheit zu haben, diese Entscheidung zu begrüßen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Gasheizer

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EWE
« Antwort #109 am: 02. Juni 2006, 15:02:00 »
Ungeachtet dessen verweist EWE nach wie vor auf eben diese Urteile (AG Oldenburg, AG Leer), um die Verweigerer zu zwingen. Ich habe heute gerade wieder ein Antwortschreiben von EWE bekommen, nachdem ich Einspruch gegen die zweite Mahnung eingelegt habe.
Zitat:
„Des Weiteren haben wir in unseren Schreiben von.... und ... auf die Entscheidungen des Amtsgerichtes in Oldengurg verwiesen, das unsere Argumentation zur Angemessenheit des Ergaspreises, zur Ölpreisbindung und zur Offenlegung der Kalkulation bestätigt hat.
Die geforderte Offenlegung der Kalkulation wurde im Februar 2006 auch vom Amtsgericht Leer zurückgewiesen. Zusätzlich erklärte das Amtsgericht Leer im Urteil die EWE-Gaspreise als billig, weil sie nicht unangemessen seien, sondern EWE vielmehr einer der günstigsten Anbieter sei und dies durch verschiedene Unterlagen nachgewiesen habe.
Unseres Erachtens folgt aus den drei Gerichtsurteilen, dass die Lieferung von Erdgas an Ihre Abnahmestelle keineswegs zu unbilligen oder unangemessenen Preisen erfolgt und somit die aktuellen Preise durch Sie zu bezahlen sind. Deshalb weisen wir Ihren Widerspruch an dieser Stelle ausdrücklich zurück und fordern Sie erneut auf, den fälligen Beitrag an uns zu zahlen (ich zahle 2004er Preise plus 2% per monatlichem Abschlag). Sollte Sie den fälligen Betrag nicht begleichen, so werden Sie weiterhin das Mahnverfahren durchlaufen. Wir möchten Sie an dieser Stelle noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die zusätzlichen Mahnkosten aufsummieren und von Ihnen zu tragen sind”

Es scheint also keineswegs so zu sein, dass EWE die Mahnverfahren schleifen lässt, sondern durch Gebrauch der Urteile aus ihrer Sicht versucht, die Kunden massiv einzuschüchtern. Und sie tun es, immerhin habe ich schon die zweite Mahnung erhalten, allerdings ist man nicht einmal in der Lage, trotz meiner Aufforderung, die Mahnung zu konkretisieren, etwa, wofür man denn mahnt, und, wie die exorbitanten Sprünge der Summe von einer Mahnung zur anderen zustande kommen. Es wird einfach der Monopol-Holzhammer rausgeholt und gedroht. Z. B. wurde auf meine Verweise auf anhängige Verfahren, z. B. LG Oldenburg und das inzwischen abgeschlossene Verfahren des LG Bremen, mit keinem Wort eingegangen. Die Taktik ist klar - einschüchtern, drohen und wenn möglich, für dumm verkaufen. Ich bin gespannt, wie es weitergeht!
Gruß an alle Mitstreiter!

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #110 am: 02. Juni 2006, 15:59:32 »
@Gasheizer,

Wenn Sie Lust zuum Briefeschreiben haben:

Weisen Sie die Stellungnahme der EWE zurück und argumentieren genauso.

"Es gibt auch andere Urteile, die besagen, dass Mahngebühren nicht fällig sind. Diese Tatsache ist Ihnen als EWE ebenso bekannt. Deshalb kann ich Ihre Stellungnahme in der Argumentation schon als den konkrekten Versuch der Drohung werten.
Ich erwäge daher, sollten Sie dieses Schreiben nicht zurückzunehmen, einen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwalt aus allen rechtlichen Gründen gegen die EWE, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Brinker zu stellen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #111 am: 02. Juni 2006, 16:27:16 »
@Cremer

Dass in einer unberechtigten Mahnung eine strafbare Handlung gesehen werden kann, ist blanker Unsinn. Das Thema hatten wir seit Herbst 2004 immer wieder umfassend erörtert.

Es steht zu besorgen, dass derjenige, der durch entsprechende Schreiben dokumentiert, dass er blanken Unsinn erwägt, auch in einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Gerichten nicht ernst genommen wird.

Eine unzulässige Mahnung kann vollkommen ignoriert werden, vgl. nur neue Energiedepesche.

Ich wüsste schon nicht, an welchen Straftatbestand man denken sollte.
Sie sind vielleicht im Strafrecht mehr firm.


Derjenige der andere einer (nicht vorhandenen) Straftat bezichtigt, hat selbst eine Strafverfolgung zu besorgen.

Herr Dr. Brinker ist zudem der Vorstandsvorsitzende der EWE.
Als Vorstand wird er vom Aufsichtsrat bestellt.

Manchmal ist weniger mehr.
Man muss nicht alles kommentieren.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Cremer

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EWE
« Antwort #112 am: 02. Juni 2006, 20:39:16 »
@Fricke,

ich als Nichtjurist sehe hier in dieser Äußerung des EWE Schreibens

Zitat
Sollte Sie den fälligen Betrag nicht begleichen, so werden Sie weiterhin das Mahnverfahren durchlaufen. Wir möchten Sie an dieser Stelle noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die zusätzlichen Mahnkosten aufsummieren und von Ihnen zu tragen sind


den Tatbestand der Nötigung/Erpressung für gegeben. Der EWE ist bewußt, dass Mahnungen und Androhungen zu Strafanträgen führen können. Gerade deshalb, dass sie hier so massiv argumentativ, provokativ auftreten, sollte man es auch mal durchziehen.

Sie aus Ihrer juristischen Brille mögen das anders sehen.

Es kann ja jeder selbst über das "Für oder Wieder" entscheiden. Es ist auch gut so, dass hier jeder seine Standpunkt kundtun kann.

Selbstverständlich hatte es bei uns bei den SW KH vor einem Jahr auch nicht "gefruchtet" Die Staatsanwaltschaft hatte letztlich das Verfahren eingestellt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #113 am: 02. Juni 2006, 21:18:08 »
@Cremer

Und das sehen Sie als Nichtjurist eben falsch.


Deshalb ist es nicht notwendig, diese falsche Auffassung auch noch anderen nahezulegen. Ich wage zu bezweifeln, dass Sie die entsprechenden Tatbestände des Strafgesetzbuches überhaupt kennen. Was man nicht kennt, kann man denknotwendig auch nicht als gegeben ansehen. So redet der Blinde von der Farbe.

Das ist lediglich eine von Anfang an sinnentleerte "Drohung", mehr nicht.

Denn ob man am Ende tatsächlich zusätzliche Kosten zu tragen hat, ergibt sich allein daraus, wer im Falle eines gerichtlichen Rechtstreits unterliegt und deshalb die Kosten zu tragen hat.

Das weiß indes ein jeder und kann es erkennen.

Wieso sollten Mahnungen zu Strafanträgen führen können, wenn es sich schon um keine Straftat handeln kann und weshalb sollte dem Unternehmen deshalb entsprechendes bewusst sein?

Sie müssten es aus der Einstellungsverfügung ganz genau wissen und Sie wissen es ja auch: "Selbstverständlich."

Wer einen Strafantrag stellt, ohne dass eine Straftat vorliegt, macht sich ggf. selbst strafbar wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede, Verleumdung.....

Allenfalls die widerrechtliche Androhung einer Versorgungseinstellung könnte Anlass zu anderen Überlegungen geben.

Sie haben also ggf. Glück gehabt, dass das Verfahren durch die StA nur eingestellt wurde und nicht sogleich ein neues eingeleitet wurde...

Dieser Gefahr sollte sich indes niemand ohne Not aussetzen.

Weil ich noch genau weiß, was ich Ihnen seinerzeit zu Ihrem Antrag mitgeteilt hatte, ist es für mich vollkommen unverständlich, warum Sie darauf beharren und auch noch andere auf einen Weg schicken wollen, der besorgen lässt, entsprechende Folgen zu zeitigen.

Dass Sie nämlich entsprechende Hinweise erhalten haben, tunlichst davon Abstand zu nehmen, haben Sie ja gerade nicht mitgeteilt.

Wie sollte also jemand entscheiden, ob er der Empfehlung (Standpunkt) folgt oder nicht, wenn es keinen Beipackzettel zu Risiken und Folgen von Ihnen dazu gibt.

Wenn Ihnen die Materie nicht vertraut ist, als Nichtjurist wohl auch nicht sein kann, dann geben Sie eben keine Stellungnahmen dazu ab.

Das hat nämlich gerade nichts mit einem persönlichen Standpunkt zu tun.

Und man möchte dankbar dafür sein, dass es gerade im Strafrecht nicht nach persönlichen Standpunkten, sondern objektiven Kriterien geht. Deshalb ist es in diesem Bereich gerade vollkommen egal, durch welche Brille man schaut.

An Ihrer Stelle wäre ich froh, dass die Stadtwerke die Sache seinerzeit nicht nach entsprechend massiv argumentativem und provokativem Auftreten, so wie durchaus möglich, "durchgezogen haben".

Gerade haben Sie schon wieder kundgetan, dass Sie jemanden bei der StA angeschwärzt haben.

Allein dies könnte für eine öffentliche Verächtlichmachung reichen.

Sie sind sich dessen als Nichtjurist nur eben nicht bewusst und bringen ohne Not auch noch andere auf Abwege.

Und ich ärgere mich, dass es dafür schon wieder so vieler Worte bedurfte, nachdem das Thema gerade auch mit Ihnen persönlich schon längstens  lang und breit diskutiert war.

Nicht jeder reagiert gelassen, wenn ein anderer durch den Ort oder im Internet posaunt, er habe ihn angezeigt (zumal wegen einer selbstverständlichen Haltlosigkeit).

Wenn Ihnen selbst solches einmal widerfahren sollte, würden Sie sich wahrscheinlich überhaupt nichts daraus machen, oder?

Offensichtlich haben Sie nicht verstanden, was ich damit meinte, dass weniger manchmal mehr ist, und man also nicht überall noch einmal Senf draufschmieren muss.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Kiwi71

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EWE
« Antwort #114 am: 16. Juni 2006, 11:21:38 »
Guten Tag,
bisher habe ich nur still mitgelesen. Habe damals Einspruch gegen die Preiserhöhung der Ewe eingelegt und als Antwort diesen Wischiwaschibrief erhalten.
Dann kam die Rechnung. Daraufhin habe ich aus der Musterbriefsammlung den Einspruch wiederholt und meine berichtigte Rechnung hingeschickt.
Heute nun kam die Antwort:
"Sehr geehrte Frau xxx
mit Ihrem Schreiben vom .... halten Sie Ihren Widerspruch gegen die Erdgaspreisanpassung weiter aufrecht.
Wir haben Ihnen in unserem Schreiben vom 14.02.2006 umfassend die Umstände dargelegt, aufgrund derer die Erhöhung der Preise für Erdgas für uns unvermeidbar war. Auch nach der Erdgaspreiserhöhung unseres Unternehmens zählt EWE nach wie vor zu den günstigsten Anbietern.
Beide Seiten, Sie und wir, haben ihre Argumente vorgetragen, ohne dass bislang eine Übereinstimmung erzielt werden konnte.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zur Vermeidung weiterer Kosten davon absehen möchten, den Schriftverkehr in dieser Sache fortzusetzen.
Wir bitten Siue, die Jahresabrechnung und die Abschlagsbeträge unter Berücksichtigung  des zum 01. Februar 2006 geltenden Ergaspreises zu zahlen.
Falls Sie die ERdgaspreiserhöhung nicht akzeptieren und mit Ihrer Jahresabrechnung nur die alten Preise bezahlen, werden wir leider zu gegebener Zeit gezwungen sein, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einzuleiten, bei dem für Sie zusätzliche Kosten entstehen können.
Ihre Einzugsermächtigung haben wir storniert (die hatten gar keine von mir)

MfG"


Was soll ich jetzt machen? Aussitzen?
Was kann mir im Schlimmsten Fall passieren?
Für Hilfestellungen wäre ich sehr dankbar. Übrigends finde ich es klasse, das es dieses Forum gibt!

Offline uwes

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EWE
« Antwort #115 am: 16. Juni 2006, 11:33:33 »
Zitat von: \"Kiwi71\"
Was soll ich jetzt machen? Aussitzen?
Ja
Zitat von: \"Kiwi71\"
Was kann mir im Schlimmsten Fall passieren?

Das man Sie verklagt. Letzteres ist angesichts der noch so richtig bekannten Auffassung des Oldenburger Landgerichts wohl eher nicht zu erwarten.
Sie haben die Rechnungsbeträge gekürzt und keine Abschlagsbeträge. Das ist richtig.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline biene

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EWE
« Antwort #116 am: 17. Juni 2006, 08:32:05 »
Hallo - soeben erhalte ich die aktuelle Pressemeldung im Delmenhorster Kreisblatt vom 17.Juni 2006

Gruß Biene


EWE legt Rebellen Daumenschrauben an:
Kein Rabatt mehr für Zahlungsverweigerer - 5 Kommunen weigern sich standhaft, den drei Mal erhöhten Gaspreis zu zahlen - nun müssen sie mit Konsequenzen rechnen!

...

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #117 am: 17. Juni 2006, 13:05:21 »
@Biene,

na da setzen die EWE sich weiter in Stacheln.

Mit Verweiß auf den Widerspruch läßt sich eine Kündigung der Verträge für nichtig erklären.

Dies betrifft uns ebenso . Die SW KH haben auch die Verträge als Energieclub gekündigt, "weil so nicht handhabbar"

Das ist rechtwidrig gewesen, da z.B. unter anderem ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und rückwirkend in einen anderen Tarif eingestuft wurde.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #118 am: 19. Juni 2006, 11:51:40 »
@Cremer

der sog. "Energieclub"- Rabatt Ihrer Stadtwerke war von Anfang an wegen Verstoß gegen Art. 81, 82 EGV  rechtswidrig, so dass er Ihnen gar nicht zustehen kann.

Sie fordern von Ihren Stadtwerken nichts anderes als die Fortsetzung eines rechtswidrigen - ja sogar verbotenen Zustandes, was Sie offensichtlich immer noch nicht verinnerlicht haben.

Der "Energieclub" ist endlich vorbei, aufgelöst.

Wenn Sie weiter "Mitglied" in einem "Energieclub" sein wollen, müssten Sie ggf. einen "Kreuznacher Energieclub e.V." gründen.

In einem solchen können Sie dann Mitglied bleiben, so lange die Satzung es zulässt.  


Dies hat jedoch mit der EWE und deren Verträgen schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun !!!


Die Bad Kreuznacher Probleme liegen besonders und Bad Kreuznach mag wunderschön sein, steht jedoch nicht repräsentativ für die gesamte Bundesrepublik. Dafür ist der Ort und auch dessen Versorgungsbetrieb zu klein.

***********
Im o. g. Beitrag geht es um neue Rabatte für EWE- versorgte Kommunen, die sich einer "Strafaktion" des Unternehmens ausgesetzt sehen.

Wie sieht es nun bei den Verbrauchern aus?

In den Sonderverträgen SI und SII der EWE fehlt es schon an einem wirksamen Recht zu einseitigen Preiserhöhungen durch EWE.

Soweit es heißt, Änderungen der Sondervereinbarung werden mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam, hindert niemand die Kunden daran, ihrerseits durch Zeitungsinserate oder Aushänge an Anschlagtafeln ("Schwarzes Brett") den Vertragsinhalt zu ändern.

Es könnte schon genügen, zu veröffentlichen:

"In der Erdgassondervereinbarung S I  zwischen EWE und..., Abnahmestelle..., Zählernummer...., Vertragskontonummer ..... sind einseitige Preiserhöhungen der EWE nach dem 31.08.2004 unzulässig. Bereits vorgenommene Preiserhöhungen nach dem 31.08.2004 sind unwirksam, insoweit geleistete Überzahlungen werden sofort zur Rückzahlung fällig und sind mit Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über Basiszinzsatz zu verzinsen."

Wer sich einen anderen Vertragsinhalt wünscht, hat einen solchen öffentlich bekannt zu geben, damit er mit der Veröffentlichung wirksam werden kann.

Einfach mal machen !!!!


Nicht vergessen, die öffentliche Bekanntgabe zu dokumentieren, bei Aushang am "Schwarzen Brett" der Gemeinde etwa durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters, dass der entsprechende Aushang umseitigen Inhaltes vom.... bis ... öffentlich  an der und der Stelle erfolgte; beim "Schwarzen Brett" der Kirche eben vom Pfarrer/ Pastor.

EWE sollte man nachträglich über die Vertragsänderung informieren und darauf hinweisen, dass man eigentlich zu einer solchen individuellen Mitteilung nicht verpflichtet war, die Änderung allein mit der öffentlichen Bekanntgabe wirksam wurde. Man möge dies in den Vetrtragsunterlagen vermerken.



Man muss solche Formulierungen einfach nur einmal ernst nehmen. Nirgends steht geschrieben, wer den Vertrag durch öffentliche Bekanntgabe wirksam ändern kann, so dass grundsätzlich beide Vertragspartner entsprechend verfahren können.

Auf die hilflose Reaktion des Versorgers darf man gespannt sein.



Zudem fehlt es an einer Einbeziehung des § 4 AVBGasV in den Vertrag.

Dieser gilt zudem  nur für allgemeine Tarife.

Bei der Sondervereinbarung handelt es sich indes ausdrücklich nicht um einen allgemeinen Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.


Zudem verstieße eine solche Regelung gegen  § 307 BGB.

Es besteht deshalb schon keine wirksame vertragliche Regelung, auf welche einseitige Preiserhöhungen gestützt werden könnten, vgl. LG Bremen, Urt. vom 24.05.2006 und LG Dresden, Urt. v. 11.05.2006 - 6 O 3611/05; BGH NJW-RR 2005, 1717 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858 ff., OLG Köln, urt. v. 13.01.2006 - 6 U 148/06....


Auch allgemeine Tarife wurden nach dem 31.08.2004 nicht geändert.


Vielmehr wurden die Allgemeinen Tarife K bis zu einem Verbrauch bis 2.927 kWh/a und Tarif G ab einem Verbrauch von 2.928 kWh/a bis zu einem Verbrauch von 11.000 kWh/a zum 01.09.2004 abgeschafft.

Dazu berechtigt § 4 AVBV m.E. überhaupt nicht.

Der neue Basistarif BT bis zu einem Verbrauch von 4.999 kWh/a konnte diese vorherigen Allgemeinen Tarife auch überhaupt nicht ersetzen, da schon die Tarifgrenzen überhaupt nicht kongruent sind.


Nach alldem kommt es wohl schon auf die Billigkeit nach § 315 BGB gar nicht erst noch an.

Eine Bescheinigung der EWE der WP- Gesellschaft Ernst& Young stellt zudem auf ein überhaupt nicht vorhandenes einheitliches Versorgungsgebiet der EWe ab, welches es überhaupt nicht gibt.

Es gibt bekanntlich zwei getrennte Versorgungsgebiete der EWE im Westen und im Osten, so dass die gesamte Bescheinigung, welche EWE selsbt gern als "Testat" bezeichnet, reiner Mumpitz ist.


Siehe auch hier:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15129


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt


 

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