Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 220471 mal)

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Offline jroettges

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EWE
« Antwort #135 am: 06. August 2006, 16:42:50 »
Hallo Gemeinde.

Auch ich stehe seit einem guten Jahr mit der EWE in einem Schreib-Scharmützel.

Die Argumente sind die gleichen und die jeweiligen Standpunkte auch.
Hier aus dem Forum habe ich mir gute Anregungen für meine Schreiben holen können, wofür ich mich gerne bedanke.
Die jüngsten Urteile aus Karlsruhe und die Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 28. Februar 2006 sind dabei ebenfalls hilfreich gewesen.
Wir zahlen alles auf der Basis eines um 2% erhöhten Preisstandes vom Mai 2004, dem Datum unserer damaligen Abrechnung für 2003 und 2004.

Eine bisher IMHO unerwähnte Nuance möchte ich aber gerne zur Diskussion beitragen.

Die EWE mahnt mich regelmäßig und rechnet dabei die in der Jahresrechnung kalkulierte Abschlagszahlung dazu.
Die Festlegung der Abschlagszahlung beruht naturgemäß auf den Preisen der EWE, gegen die wir ja den Einwand der Unbilligkeit erhoben haben, sowie auf unserem letztjährigen Verbrauch.
Nun habe ich der EWE gegenüber erklärt, dass wir den Liefervertag mit der EWE beenden werden, sobald die möglich und sinnvoll ist. Als Zeithorizont habe ich den 1. Januar 2007 genannt.
Daher habe ich der EWE eine aus den per Ablesung der bereits vergangen Monate sowie der allbekannten Tabelle der Monatsverteilungen und unseres 5Jahres-Durchschnittsverbrauchs fußende Kalkulation vorgelegt, die bis zum 31. Dezember reicht. Die EWE sieht hingegen in der von ihr selbst in der Abrechnung festgelegten monatlichen Vorauszahlung eine Verpflichtung unsererseits.

Die EWE beruft sich zudem aus buchhalterischen Gründen auf \"monatlich gleichbleibende\" Zahlungen und hat diese dies in ihrer \"Kundeninformation\" vom Oktober 2004 als \"Ergänzende Bestimmungen der EWE zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)\" uns Verbrauchern aufgedrückt.
Dabei gibt die AVBGasV in ihrem §25 dies selbst nicht her. Damit die EWE aber ihre \"monatlich gleichbleibenden Zahlungen\" erhält, habe ich den tatsächlich erfolgten und absehbaren Verbrauch bis zum 31. Dezember in gleiche Zahlungen aufgeteilt und leiste diese.

Natürlich steht hinter der ganzen Sache der Versuch der EWE, uns während der verbrauchsarmen Monate in Vorleistung zu bringen, damit die strittigen Beträge aus der Vorjahresrechnung erstmal in der EWE-Kasse landen, wo wir sie dann herausklagen müssten. Demgegenüber vermeide ich möglichst alles, was zu Vorleistungen unsererseits führt. Daher habe ich auch angekündigt, die letzte Vorauszahlung im Dezember genau in der Höhe zu leisten, die unserem tatsächlichen Verbrauch entspricht. Insofern mache ich also unsere Abrechnung selbst und bezahle nur danach.

Mit der Möglichkeit der Anbieterwechsels tritt also eine neue Situation ein. Die Bestimmung des §25 Absatz 1 der AVBGasV \"Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen\" lege ich so aus, dass der Zeitraum der Abschlagszahlungen in unserem Falle am 31. Dezember endet und die Berechnung daher auch auf dieses Datum erfolgen muss. Vorauszahlungen auf die folgenden Monate werden wir ja an den neuen Anbieter leisten müssen und nicht an die EWE.

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #136 am: 09. August 2006, 20:40:17 »
Pingo hat folgendes geschrieben:

Zitat
Hallo liebe Gemeinde,
Sehr geehrter Herr Kramer!

Nachdem ich mal wieder ein Mahnschreiben der EWE schriftlich zurückgewiesen habe, kam nun ein dicker Brief. Mein Energieversorger schreibt darin....\" Ihr Einwand gegen die Gaspreisanpassung bewirkt nicht, das unsere Preise nicht fällig wären. Der BGH hat im Urteil vom 30.04.03-NJW 2003, 313ff nicht entschieden, dass bereits der Einwand der Unbilligkeit die Forderung nicht fällig werden lässt. Der BGH hat entschieden, dass im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises der Kunde von Anfang an nur den Gericht bestimmten Preis schuldet. Hieraus, ebenso aus dem Gesetestext des § 315 Abs. 3BGB, ergibt sich, dass nur dann, wenn eine nicht der Billigkeit entsprechende Preisbestimmung durch Urteil ersetzt wird, der nicht der Billigkeit entsprechende Preis nicht fällig werden könnte.\" Zitat ende...
Also, ich habe das Schreiben ein paar mal gelesen, aber die Sinnhaftigkeit bleibt mir schleierhaft! Oder ist es einfach so, das die Billigkeit der Preise der EWE schon gerichtlich festgestellt worden sind?? Dann ist mir wohl etwas entgangen! Ausserdem möchte ich gerne wissen wer ähnliche Schreiben bekommen hat und darauf geantwortet hat.
Würde mich über jeden Kontakt freuen.
P.Kleemann@freenet.de

Offline Heizer

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EWE
« Antwort #137 am: 10. August 2006, 13:12:10 »
Mahnung
Ankündigung der Versorgungseinstellung

.... auf unser letztes Mahnschreiben haben Sie bisher nicht reagiert. Ihr Konto weist inzwischen folgenden Rückstand aus: ....

Bitte überweisen Sie den Betrag bis ....

Wichtiger Hinweis: Sollten Sie den Termin nicht einhalten, werden wir die Energielieferung ab XXXX einstellen.

****************************************************

Freundliche Post vom Gasversorger, 3 Tage vor dem Urlaub .....

? ? ? ?

Heizer

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #138 am: 10. August 2006, 13:26:32 »
@Heizer

Was zu tun ist, ergibt sich aus dem Beschluss des LG Oldenburg vom 15.02.2006.

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2

Offline Heizer

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EWE
« Antwort #139 am: 10. August 2006, 13:56:05 »
Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.

Sollte ich einfach nur (Einschreiben + Rückschein) auf die Pressemitteilung verweisen und Widersprechen, eventuell noch Hausverbot erteilen? Oder muß da mehr her?

Dumm ist nur, daß die Zeit bei mir knapp ist, bin in kürze für 3 Wochen in Urlaub, genau in diese zeit fällt der \"Sperrtermin\".

Vielen Dank

Heizer

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #140 am: 10. August 2006, 14:04:53 »
@Heizer

Wie man nach einer Sperrandrohung vorgehen sollte, ist umfangreich beschrieben worden.

Es nützt nichts, zu widersprechen. Man muss - zur Meidung einer gerichtlichen Auseinadersetzung - die unverzügliche Rücknahme der Sperrandrohung fordern, vorsorglich Hausverbot erteilen, ggf. für die Abwesenheitszeit vorsorglich einen prozess- und empfangsbevollmächtigten Rechtsanwalt vor Ort bestellen.

Mit dem kann man auch alles weitere besprechen.
Diesem kann man auch die notwendige Korrespondenz überlassen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Heizer

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EWE
« Antwort #141 am: 10. August 2006, 15:50:17 »
Könnte eine Sperrandrohung nicht auch eine Nötigung sein, die ja auch strafrechtlich bearbeitet werden könnte?

Heizer

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #142 am: 10. August 2006, 15:58:21 »
@Heizer,

nein,
das Thema hatten wir bereits auch schon gehabt.

Setze voraus, dass Sie Widerspruch gemäß dem Musterbrief eingelegt haben, sowohl gegen die Preishöhe an sich als auch gegen  die Preissteigerungen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #143 am: 10. August 2006, 16:01:20 »
@Heizer

Möglicherweise, unter ganz bestimmten bestimmten Voraussetzungen ein Versuch....

Na und?!!!

Diebstahl ist auch verboten und trotzdem werden Leute beklaut.

Der alten Dame, welcher die Handtasche entrissen wurde, hilft es erst einmal wenig, dass das verboten war. Die Handtasche nebst Inhalt war und blieb fort.

Und manchmal ist dann eben auch das Gas fort, wenn man nicht vorbaut.

Die Staatsanwaltschaft könnte den Vorgang innerhalb von fünf Jahren prüfen....


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Heizer

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EWE
« Antwort #144 am: 10. August 2006, 16:09:10 »
Na auf jeden Fall werde ich den gegenüber EWE wie hier beschrieben reagieren, mit einer Strafanzeige wegen Nötigung könnte man aber auch mal \"Druck\" in die Gegenrichtung erzeugen.

Irgendwie sehe ich mich ja wirklich genötigt -

War mal so ein Gedanke ....

Heizer

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #145 am: 10. August 2006, 16:10:32 »
@Heizer,

habe ich bereits hinter mir (Februar 2005)

Bringt nichts

Die SA legt das verfahren nieder
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #146 am: 10. August 2006, 16:14:03 »
@Cremer

SA gibt es zurecht schon lange nicht mehr !

StA ist die Abkürzung für Staatsanwaltschaft.

@Heizer

Man sollte über das Gedankenmachen nicht vergessen, wirklich rechtzeitig etwas zu tun, insbesondere wenn man so wenig Zeit und zudem sicherlich noch \"ganz andere Kühe zu melken\" hat.

Aktuell wurde ein Fall bekannt, wo der Antrag eines  Gaskunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung deshalb von einem Amtsgericht abgewiesen wurde, weil es an der Dringlichkeit fehlte.

Der Gaskunde hatte der Sperrandrohung widersprochen und Hausverbot erteilt sowie eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt.

Einigen Wochen später, nachdem man dem Sperrmonteuer keinen Zutritt zum Grundstück gewährt hatte, drohte der Versorger die Leitung auszugraben und außerhalb des Grundstückes zu sperren.

Hiergegen wurde dann eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragt, welches diese allein wegen der mangelnden Dringlichkeit ablehnte.

Der Verbraucher hätte - dieser Rechtsprechung folgend - gleich nach Erhalt der Sperrandrohung eine einstweilige Verfügung beantragen müssen.

Diese Rechtsprechung überzeugt nicht unbedingt, zeigt jedoch den Handlungsbedarf auf.


Deshalb sollte man gleich handeln.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Solaria

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EWE
« Antwort #147 am: 11. August 2006, 10:46:25 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

ganz herzlichen Dank für Ihre Informationen!
Konnte mich nicht eher bedanken, weil der Computer nicht so wollte wie ich.

Mit freundlichen Grüßen

Solaria

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EWE
« Antwort #148 am: 11. August 2006, 16:23:30 »
Die Meldungen:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15724

http://www.ewe.de/363_5995.php?navpoint=1.1

Nicht auszuschließen, dass es bequem erschien, das bereits bekannte Urteil des AG Leer noch einmal abzudiktieren:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=664&file=dl_mg_1148998094.pdf

Das Amtsgericht Leer wird die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des LG Mannheim nicht gekannt haben:

http://www.entega.de/privatkunden/erdgas/wissenswertes/preiswidersprueche/documents/urteil_olg_karlsruhe_28062006.pdf

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Mannheim_040816_24O41-04.pdf


Nur zur Erinnerung:

http://www.verivox.de/News/articledetails.asp?aid=12226


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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EWE
« Antwort #149 am: 17. August 2006, 18:11:41 »
Am 14.09.2006 soll am Landgericht Oldenburg die Verhandlung über eine der anhängigen Sammelklagen eröffnet werden.

 

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