Hallo Gemeinde.
Auch ich stehe seit einem guten Jahr mit der EWE in einem Schreib-Scharmützel.
Die Argumente sind die gleichen und die jeweiligen Standpunkte auch.
Hier aus dem Forum habe ich mir gute Anregungen für meine Schreiben holen können, wofür ich mich gerne bedanke.
Die jüngsten Urteile aus Karlsruhe und die Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 28. Februar 2006 sind dabei ebenfalls hilfreich gewesen.
Wir zahlen alles auf der Basis eines um 2% erhöhten Preisstandes vom Mai 2004, dem Datum unserer damaligen Abrechnung für 2003 und 2004.
Eine bisher IMHO unerwähnte Nuance möchte ich aber gerne zur Diskussion beitragen.
Die EWE mahnt mich regelmäßig und rechnet dabei die in der Jahresrechnung kalkulierte Abschlagszahlung dazu.
Die Festlegung der Abschlagszahlung beruht naturgemäß auf den Preisen der EWE, gegen die wir ja den Einwand der Unbilligkeit erhoben haben, sowie auf unserem letztjährigen Verbrauch.
Nun habe ich der EWE gegenüber erklärt, dass wir den Liefervertag mit der EWE beenden werden, sobald die möglich und sinnvoll ist. Als Zeithorizont habe ich den 1. Januar 2007 genannt.
Daher habe ich der EWE eine aus den per Ablesung der bereits vergangen Monate sowie der allbekannten Tabelle der Monatsverteilungen und unseres 5Jahres-Durchschnittsverbrauchs fußende Kalkulation vorgelegt, die bis zum 31. Dezember reicht. Die EWE sieht hingegen in der von ihr selbst in der Abrechnung festgelegten monatlichen Vorauszahlung eine Verpflichtung unsererseits.
Die EWE beruft sich zudem aus buchhalterischen Gründen auf \"monatlich gleichbleibende\" Zahlungen und hat diese dies in ihrer \"Kundeninformation\" vom Oktober 2004 als \"Ergänzende Bestimmungen der EWE zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)\" uns Verbrauchern aufgedrückt.
Dabei gibt die AVBGasV in ihrem §25 dies selbst nicht her. Damit die EWE aber ihre \"monatlich gleichbleibenden Zahlungen\" erhält, habe ich den tatsächlich erfolgten und absehbaren Verbrauch bis zum 31. Dezember in gleiche Zahlungen aufgeteilt und leiste diese.
Natürlich steht hinter der ganzen Sache der Versuch der EWE, uns während der verbrauchsarmen Monate in Vorleistung zu bringen, damit die strittigen Beträge aus der Vorjahresrechnung erstmal in der EWE-Kasse landen, wo wir sie dann herausklagen müssten. Demgegenüber vermeide ich möglichst alles, was zu Vorleistungen unsererseits führt. Daher habe ich auch angekündigt, die letzte Vorauszahlung im Dezember genau in der Höhe zu leisten, die unserem tatsächlichen Verbrauch entspricht. Insofern mache ich also unsere Abrechnung selbst und bezahle nur danach.
Mit der Möglichkeit der Anbieterwechsels tritt also eine neue Situation ein. Die Bestimmung des §25 Absatz 1 der AVBGasV \"Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen\" lege ich so aus, dass der Zeitraum der Abschlagszahlungen in unserem Falle am 31. Dezember endet und die Berechnung daher auch auf dieses Datum erfolgen muss. Vorauszahlungen auf die folgenden Monate werden wir ja an den neuen Anbieter leisten müssen und nicht an die EWE.