Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 220474 mal)

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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #120 am: 07. Juli 2006, 15:10:48 »

Offline GeorgeWerner

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EWE
« Antwort #121 am: 19. Juli 2006, 12:36:24 »
Ich habe letzte Woche der EWE geschrieben, daß ich für dieses neue Abrechnungsjahr weiter den alten Abschlag für Gas zahlen werde, und nicht die von ihnen geforderte höhere Summe.

Heute bekam ich eine Änderundsmitteilung:

"die Änderung Ihrere Vertragsdaten bestätigen wir wie folgt:

"Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung bzw. der erforderlichen Anpassung an den Energieverbrauch berechnen wir Ihnen für die Zeit bis zur nächsten Abrechnung monatlich folgende Abschlagsbeträge..."

Die Abschlagsbeträge sind GENAU DIE die ich mich bereit erklärte zu Zahlen. Bedeutet dies daß die EWE mit meinen Preisvorschlag einverstanden ist, und es kein weiteren Streit geben wird? Was bedeuten sonst die Wörter "Aufgrund der mit Ihnen betroffen Vereinbarung"?

Und ich habe ein Mahnschreiben erwartet. Na vielleicht kommt das noch.

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #122 am: 19. Juli 2006, 12:42:06 »
@georgWerner,

V o r s i c h t,

Durch diese Formulierung hat es den Anschein, dass die EWE mit Ihnen eine individuelle Preisvereinbarung getroffen hat.

D.h. bei der nächsten Presierhöhung heben die EWE dann darauf ab und dann gilt diese Preiserhöhung.

Ich würde in einem Schreiebn dies nachträglich klarstellen, das es sich ausschließlich auf die Höhe der Abschläge bezieht und nicht auf sonstige Vertragseigenschaften, wie z.B. Preise
MFG
Gerd Cremer
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Offline GeorgeWerner

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EWE
« Antwort #123 am: 19. Juli 2006, 12:49:35 »
Zitat von: \"Cremer\"
D.h. bei der nächsten Presierhöhung heben die EWE dann darauf ab und dann gilt diese Preiserhöhung.


Aber zukünftige Preiserhöhungen kann ich doch auch widersprechen, oder? Wenn ich das Schreiben nicht beantworte, verliere ich doch nicht meine Rechte unter §315?

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #124 am: 19. Juli 2006, 12:51:58 »
@GeorgeWerner

Die Höhe der Abschläge ist nicht nur vom Preis, sondern auch vom prognostizierten Jahresverbrauch abhängig.

Wenn der Verbrauch gesunken ist, kommt es auch bei konstanten Abschlägen unweigerlich zu Überzahlungen, die der Versorger freiwillig nicht zurück geben wird.

Deshalb ist eine pauschale Ansage, Abschläge nur in der bisherigen Höhe zahlen zu wollen, halbwegs unsinnig.

Ebenso können bei gestiegenem Verbrauch die Abschläge auch weiterhin zulässigerweise erhöht werden, wenn die Preise nicht steigen.

Man muss sich also schon daran machen, die Abschläge, welche solche Überzahlungen ausschließen sollen,  selbst zu berechnen.

Bei den Abschlägen handelt es sich lediglich um Vorauszahlungen auf die künftige Rechnung. Diese sind deshalb nicht wirklich entscheidend, bis auf das oben Gesagte.

Das wurde bereits mehrfach umfangreich erörtert.

Man sollte nicht die Preiserhöhungen, sondern die Preise insgesamt als unbillig im Sinne von § 315 BGB rügen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline biene

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EWE
« Antwort #125 am: 20. Juli 2006, 09:34:14 »
Hallo zusammen,

soeben halt ich meine Jahresendabrechnung in den Händen :?

Bei uns haben die sogar noch einen "Zusatzkostenbetrag" draufgehlaten - ( wg. der Mahngebühren - weil wir ja schon länger Widerspruch gemacht haben -.

Obwohl das schon mehrfach von uns kritisiert wurde - es wird gar nicht drauf eingegangen!

Jetzt können wir wieder von vorne anfangen.

Habt ihr noch einen Tipp?

Gruß Biene

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #126 am: 20. Juli 2006, 10:02:08 »
@biene,

Echaufiere dich doch nicht bei diesen heißen Temperaturen, bleib  8)

Eigene Jahresrechnung erstellen und danach abrechnen.  :wink:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline GeorgeWerner

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EWE
« Antwort #127 am: 20. Juli 2006, 16:59:43 »
@Thomas Fricke: Danke für den Rat, aber ich verstehe schon was Abschlagszahlungen sind. Was mir komisch vorkommt ist folgendes.

Ich habe, laut Musterbrief, die EWE gebeten mir meinen geschätzten Verbrauch mitzuteilen, sonst würde ich davon ausgehen, daß der geschätzte Verbrauch den der letzten Abrechnung entspricht. Ich habe weiter darauf hingewiesen, daß meine derzeitigen Abschlagszahlungen den Verbrauch für letztes Jahr gedeckt hatten  zu den Preisen von Juni 2005 (aber nicht zu den geforderten Preisen). Genauer gesagt, zu den alten Preisen habe ich ein Guthaben von 12 Euro. Ich habe sie gebeten mir diesen zu überweisen, und gesagt ich würde den alten Abschlag, der den Jahresverbrauch zu den Preisen von Juni 2005 deckt, bei unveränderten Verbrauch weiterzahlen.

Darauf hin bekam ich einen Brief mit den Wortlaut:

"die Änderung Ihrer Vertragsdaten bestätigen wir wie folgt:  Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung bzw. der erforderlichen Anpassung an den tatsächlichen Energieverbrauch berechnen wir Ihnen für die Zeit bis zur nächsten Abrechnung monatlich folgende Abschlagsbeträge..."

Die Abschläge die in diesem Brief angegeben sind, sind genau die, die ich jetzt zahle, die aber nur die Kosten des Jahresverbrauches zu den Preisen von Juni 2005 decken, nicht den jetzigen Preisen. Das sollte der EWE doch klar sein, oder? Diese Abschläge liegen nämlich um 25% unter den Neuen die sie in ihrer Jahresabrechnung forderten. Der Wortlaut des Briefes, besonders das Wort "Vereinbarung" deutet daher darauf hin, daß die EWE bereit ist mir zu erlauben nur den Gaspreis von Juni 2005 zu zahlen. Oder mißverstehe ich da etwas? Es wäre schon interessant wie ein Gericht diesen Brief interpretieren würde.

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #128 am: 20. Juli 2006, 17:43:50 »
@George Werner


Auslegung durch ein Gericht lässt immer einigen Raum.

Man muss also ggf. abwarten, bis es soweit ist - wenn es überhaupt dazu kommt und dabei auch noch überhaupt darauf ankommen sollte.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline GeorgeWerner

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EWE
« Antwort #129 am: 25. Juli 2006, 15:54:27 »
Heute trafen zwei weitere Briefe der EWE ein. Der erste war eine maschinell erstellte Mahnung für die Nachzahlung vom letzten Abrechnungsjahr. Im zweiten widersprechen sie die "von Ihnen vorgenommenen Änderung bzw. Kürzung unserer Rechnung." Sie beriefen sich auch auf die Urteile der Amtsgereichte Oldenburg in Dez. 2005 und Leer in Februar 2006.

Erstens scheinen mir diese Schreiben im Widerspruch zu ihrem früheren, das ich oben zitierte, zu sein. Ich werde auf Grund dieses Widerspruchs den Widerspruch der EWE nicht anerkennen. Er sei meines Achtens ungültig.

Zweitens es ist Unsinn die Billigkeit eines Preises festzustellen in dem man den Preis eines Monopolunternehmens mit den von anderen Monopolunternehmen vergleicht. Man könnte nur die Billigkeit feststellen in dem man den Monopolpreis der EWE mit Gaspreisen von Unternehmen die im freien Wettbewerb mit einander konkurrieren vergleicht. So ein Gassektor gibt es in Deutschland einfach nicht. Dieses scheinen die Richter  nicht zu verstehen.

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #130 am: 25. Juli 2006, 16:36:46 »
@GeorgeWerner

Die Richter haben das sehrwohl verstanden, nämlich die vom Landgericht Mannheim und vom Oberlandesgericht Karlsruhe.

Die Urteile sind doch hier im Forum zu finden.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Heizer

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EWE
« Antwort #131 am: 01. August 2006, 12:49:42 »
Nach etwa einem halben Jahr Protest gegen die Preise und mehreren Mahnungen und deren sofortiger Widersprüche (es existiert keine Forderung - somit kann nichts gemahnt werden) kam heute mal wieder Post von Energieversorger unseres Vertrauens:

***************************
Sehr geehrter Herr XYZ,
wir sind auch weiterhin überzeugt, dass die Lieferung von Erdgas an Ihre Abnahmestelle keinesfalls zu unbilligen oder unangemessenen Preisen erfolgt und somit die aktuellen Preise durch Sie zu bezahlen sind. Deshalb weisen wir Ihren Widerspruch an dieser Stelle ausdrücklich zurück und fordern Sie erneut auf, den fälligen Betrag an uns zu zahlen. Sollten Sie den fälligen Betrag nicht begleichen, so werden Sie weiterhin das Mahnverfahren durchlaufen. Wir möchten Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die zusätzlichen Mahnkosten aufsummieren, und von Ihnen zu tragen sind.
Beide Seiten haben ihre Argumente vorgetragen, ohne dass bislang eine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zur Vermeidung weiterer Kosten davon absehen, den Schriftverkehr in dieser Sache fortzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

....
****************************************

Einfach nur der Verzicht einer weiteren schriftlichen Mahnspirale - also Waffenstillstand?
Oder die die Androhung (... weiterhin Mahnverfahren durchlaufen...) jetzt kommt mehr, der gerichtliche Mahnbescheid dauert nicht mehr lang?

Gab es schon Fälle, wo EWE Mahnbescheide (denen man ja widersprechen kann) verschickt hat oder andere "Druckmittel"?

Na bingespannt, wie es weiter geht ....

Viele Grüße an alle EWE-Kunden

Heizer

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #132 am: 01. August 2006, 13:01:44 »
@Heizer

Nochmals Offenelgung der Preiskalkulation verlangen und auf die Rechtsprechung verweisen:

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/28/0,3672,3962556,00.html

Offline Solaria

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EWE
« Antwort #133 am: 03. August 2006, 17:27:38 »
Hallo,

ich habe von EWE ein Schreiben mit folgendem Wortlaut erhalten:

___________

a)
... Ihr Einwand, die Erhöhung sei unbillig und nicht gerechtfertigt ist von einem neutralen Gutachten widerlegt worden.
Dieses Gutachten eines international anerkannten Wirtschaftsprüfers beendet alle Spekulationen darüber, ob die Preismaßnahmen von EWE für Erdgas berechtigt waren oder nicht .
\"Die zum 1. August 2005 vorgenommene Preiserhöhung für Gaslieferungen an Haushaltskunden im Versorgungsgebiet der Gesellschaft ist nicht größer als die Bezugskostensteigerung im Zeitraum 1.8.2005 bis 31.10.2005 verglichen mit dem Zeitraum 1.9.2004 bis 31.7.2005, so das Ergebnis des Gutachtens im Wortlaut. Hierbei wurde nochmals bestätigt, daß EWE die Bezugskostensteigerung nicht voll an seine Kunden weitergegeben hat.

b)

Des weiteren möchten wie Ihnen mitteilen, daß das AG Leer in einem Urteil vom 6.2.2006 die EWE-Gaspreise \"weil nicht unangemessen, als billig\" erklärt hat. Das Urteil wurde Mitte April als rechtskräftig bescheinigt. Eine EWE Kunde hatte gerichtlich die Unbilligkeit der EWE Gaspreiserhöhungen vom 1.9.2004 und 1.8.2005 feststellen lassen wollen. Außerdem wollte er die Offenlegung der Gaspreiskalkulation erwirken. Auch diese Forderung wies das Gericht zurück.

Es begründet seine Entscheidung damit, daß EWE im bundesweiten Vergleich einer der günstigsten Anbieter sei und dies durch verschiedene Unterlagen nachgewiesen habe. So belegten Schreiben der Vorlieferanten, daß die Bezugskosten gestiegen seien und die Weitergabe dieser Kosten aus betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen sei . Das AG wies in seiner Urteilsbegründung zudem darauf hin, daß Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young belegten, daß EWE aus den Erhöhungen keine Gewinne erzielt habe.

c)

Im Dezember 2005 und Januar 2006 hatte das AG Oldenburg bereits in zwei Fällen die Klagen zweier EWE Kunden gegen die Gaspreiserhöhungen zurückgewiesen. Mit jüngstem Urteil wurde somit erneut eine Klage zu den Erdgaspreisanhebungen für EWE positiv entschieden.

Unseres Erachtens folgt aus den Gerichtsurteilen, daß die Lieferung von Erdgas an Ihre Abnahmestelle keinesfalls zu unbilligen oder unangemessenen Preisen erfolgt und somit die aktuellen Preise durch Sie zu bezahlen sind. ...
___________

Ich habe hier nur das Wichtigste widergegeben!

Zu a)
Leider gibt EWE nicht an welcher Wirtschaftsprüfer das ist und was für ein Gutachten das eigentlich sein soll.

Zu b) und c)
EWE gibt nicht die jeweiligen Aktenzeichen an. Weshalb ich nicht so genau weiß, welche Urteile sie eigentlich meinen und ob diese überhaupt existieren. Wo kann ich Näheres dazu finden?

Was kann ich darauf antworten? Welche Urteile kann ich anführen?

Ich habe schon gesucht, ob jemand diesen Text hier schon ins Forum gestellt hat, habe aber nichts finden können.

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen


Solaria

Offline RR-E-ft

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« Antwort #134 am: 03. August 2006, 17:55:14 »
@Solaria

Man sollte zunächst auf die Urteile der LG Bremen, Berlin und Dresden verweisen, wonach keine wirksame Preisanpassungsklausel besteht.


Man sollte zudem hilfsweise auf die Urteile des OLG Karlsruhe und des LG Mannheim verweisen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3660


Zudem sollte man daruf verweisen, dass entsprechende Nachweise darüber, dass die jeweils erhöhten Preise insgesamt  der Billigkeit entsprechen, bisher trotz entsprechender, wiederholter Aufforderungen immer noch nicht nachvollziehbar und prüffähig erbracht wurden.

Auch die Landgerichte Hamburg, Mönchengladbach, Düsseldorf, Hannover und Bonn fordern eine Offenlegung der Bezugsverträge und der Preiskalkulationen, ohne die die Billigkeit der Gaspreise gem. § 315 BGB  nun einmal nicht beurteilt werden kann.

Weiter sollte man darauf verweisen, dass an den Landgerichten Aurich, Oldenburg und Frankfurt/ Oder Sammelklagen gegen die EWE- Preiserhöhungen anhängig sind, über die noch nicht entschieden ist.

Zudem kann man auf die Pressemitteilung des LG Oldenburg verweisen:

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2

Daran hat sich nichts geändert.

Das LG Oldenburg hat nicht etwa eine neue Pressemitteilung herausgegegeben, aller Streit habe sich aufgrund einer bestechend überzeugenden Entscheidung des Amtsgerichts Leer oder einer (inhaltlich nicht nachvollziehbaren) WP- Bescheinigung ein für allemal erledigt.

Wenn es nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe geht, sind die Gaspreisrebellen auf der sicheren Seite, weil EWE die Kalkulation nun einmal partout nicht offen legen will, wie immer weider zu hören und zu lesen ist:

http://www.radiobremen.de/magazin/umwelt/energie/gaspreis/rebellen.html

http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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