Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)  (Gelesen 170144 mal)

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Offline Cremer

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #165 am: 08. Januar 2007, 08:50:59 »
@Napez

Beim bundesweiten Preisvergleich müssen Sie

- Nettopreise ohne Mehrwertsteuer zugrunde legen
- Preise aus September/Oktober 2006
- Kesselleistung mit 13 KW, was beim Jahresgrundpreis zum Tragen kommt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Napez

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #166 am: 08. Januar 2007, 09:07:18 »
Zitat von: \"Cremer\"
@Napez

Beim bundesweiten Preisvergleich müssen Sie

- Nettopreise ohne Mehrwertsteuer zugrunde legen
- Preise aus September/Oktober 2006
- Kesselleistung mit 13 KW, was beim Jahresgrundpreis zum Tragen kommt.


Meine Berechnungen basieren auf Nettopreisen und dem seit 01.08.06 gültigen Tarif Clever 2 der Entega. Bei 13 kw VL und 20.000 kwh Verbrauch ergibt sich somit ein Preis von 1.063,76 (macht dann Platz 64). Die vom Bundeskartellamt errechneten Gesamtkosten sind für mich nicht nachvollziehbar. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen: Die Kesselleistung (Verrechnungsleistung) wird nur von wenigen Energielieferanten bereits ab 11 kw berücksichtigt. Durch den neuen Tarif werden vor allem die Besitzer moderner leistungsstarker Heizungen benachteiligt. Ob 13 kw wirklich noch realistisch sind, darf bezweifelt werden.

Offline XYZZ

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #167 am: 09. Januar 2007, 17:11:31 »
Hallo!

Darf ich in die Runde fragen,
wann die Erdgassteuer zum letzten mal erhöht wurde?

ENTEGA verschickt auf Nachfrage und Aufforderung, neben den Berichten der Jahresabschlüsse 2004 und 2005, zwei Urteile in Kopie als Begründung, warum der Widerspruch angeblich nicht berichtigt sei:

- Berufungsurteil: LG Heilbronn 6 S 16/05 Ab (AG Heilbronn 15 C 4394/04)
- Berufungsurteil: LG Karlsruhe 9 S 300/05  (AG Karlsruhe 1 C 262/04)

Zitat aus dem Begleitschreiben: "Auch eine Vielzahl von Urteilen zeigt, dass die Energieversorgungsunternehmen bei Anstieg der Bezugskosten zur Anpassung ihrer Preise berechtigt und Preisanpassungen daher rechtmäßig sind."

Und weiter: "Andernfalls sehen wir uns gezwungen, unsere Ansprüche weiter anzumahnen und gegebenenfalls per Klage geltend zu machen."

Hintergrund: Tarifversorgung; Endabrechnung per Brief widersprochen. Da ich den billigen Tarif nicht kenne, kann ich keine Begleichung der Endabrechnung vornehmen.

Sind hier Gas-Kunden bekannt, die ENTEGA bereits auf Zahlung verklagt hat? - Bitte per PN melden! Ich bin gespannt, ob ENTEGA klagen wird.

Vielen DANK für Antworten und evtl. Tipps!

XYZZ

Offline RR-E-ft

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #168 am: 09. Januar 2007, 18:49:25 »
Möglicherweise entscheidet der BGH am 16.01.2007 - also in einer Woche schon - über die Revision gegen das genannte Urteil des LG Karlsruhe.

http://www.ksta.de/html/artikel/1162473237815.shtml

Offline eislud

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #169 am: 09. Januar 2007, 19:19:25 »
Hier auch noch Informationen zu den beiden Urteilen vom Bund der Energieverbraucher:
Urteil Landgericht Heilbronn vom 19. Januar 2006 - Az: 6 S 16/05 Ab
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1742/
Urteil Landgericht Karlsruhe vom 3. Februar 2006 - Az: 9 S 300/05
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1757/

@RR-E-ft
Wissen Sie vielleicht, ob das benannte Urteil des LG Heilbronn rechtskräftig ist?

Gruss eislud

Offline eislud

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #170 am: 09. Januar 2007, 21:15:46 »
Habs schon gefunden.

http://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/menu/1195453/index.html
Zitat
Gaspreis-Streit jetzt beim Bundesgerichtshof

Datum: 21.02.2006

Kurztext: - Kläger legt Revision gegen Urteil des Landgerichts ein -

Nachdem die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn (AZ. 6 S 16/05 Ab) am 19. Januar 2006 die Klage eines Gaskunden gegen eine Erhöhung der Gastarife des örtlichen Gasversorgers abgewiesen hat (vgl. Presseerklärung vom 19. Januar 2006), legte der Kläger nun Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegen das Urteil ein.

Offline eislud

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Offline Kaktusfreund

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #172 am: 17. Januar 2007, 20:22:25 »
Firmen-Sprecher Jürgen Hein-Benz behauptet (laut einer dpa-Meldung) : "Entega und e-ben bieten Gas zu Marktpreisen an."

 :roll:

Offline Napez

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #173 am: 18. Januar 2007, 07:46:57 »
Das behaupten alle Gaslieferanten. Wie ergibt sich denn ein "Marktpreis" bei monopolistischer Angebotsstruktur? Verarschen kann ich mich alleine, Entega! :evil:

Offline Napez

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #174 am: 18. Januar 2007, 10:55:12 »
Ich finde diesen Text aus den FAQ bei e-ben (ihres Zeichens Entega-Tochter) sehr aufschlussreich:

"Warum sind die e-ben Preise so günstig?
Unsere günstigen Preise ergeben sich aus den lokalen Marktbedingungen, einem guten Einkauf und der schlanken Struktur von e-ben. Mit der jüngsten Ankündigung des GGEW, einige Preise zum 1. August 2006 zu senken, gibt uns der Wettbewerb auch Recht: In den bisherigen Preisen unserer Wettbewerber ist viel Luft. Und e-ben zeigt, dass noch mehr drin ist. Wir sorgen für Wettbewerb."

Wenn die eigene Tochter das sagt, muss doch was `dran sein, oder? :wink:

Offline Napez

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #175 am: 29. Januar 2007, 13:56:24 »
Hallo zusammen,

gibt es in diesem Forum schon jemanden, der zu e-ben gewechselt ist? Es handelt sich hier - ebenso wie bei Entega - um eine HEAG-Tochter. Insofern korrigiere ich meinen letzten Beitrag. Ich wüsste aber gern, ob mit denen schon jemand Erfahrungen gesammelt hat. Billig sind die ja, fagt sich nur, wie lange noch  :roll: .

Gruß

Napez

Offline Cremer

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #176 am: 29. Januar 2007, 20:21:03 »
@Napez,

ja, ein Arbeitskollege von mir.

e-ben ist aber nur räumlich sehr begrenzt erhältlich, Heppenheim, Lampertheim und einige wenige Dörfer mehr.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Merit

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #177 am: 30. Januar 2007, 23:44:01 »
Zeitgleich mit der Gas-Jahres-Abrechnung 2006 erhielt ich heute einen weiteren Umschlag per normaler Briefpost

Zitat
Schreiben der ENTEGA vom 29.01.2007:

Ihr neuer Tarif ENTEGA Clever Gas

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

leider konnten wir Sie telefonisch nicht erreichen. [?!? - ich arbeite von zuhause und bin den ganzen Tag erreichbar bzw. auch Anrufversuche werden mitprotokolliert - nichts]
Daher wenden wir uns heute schriftlich an Sie.

Zum 1. August 2006 haben wir unsere Sonderverträge ENTEGA Komfort Gas auf den neuen Tarif ENTEGA Clever umgestellt. Da Sie bei uns schriftlich einen Widerspruch gegen den gültigen Erdgaspreis eingelegt haben, wurden Sie nicht automatisch in diese neue Vertragsart überführt. Hierzu würden wir gerne Ihr Einverständnis einholen.

Mit den ENTEGA Clever-Tarifen profitieren Sie von günstigeren Preisen und attraktiven Rabattmöglichkeiten, z.B. für das Erteilen einer Einzugsermächtigung (17,85 Euro/Jahr). Einzelheiten zu den Preisen und Rabatten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Preisblatt. [wie unter http://www.entega.de/download/entega_preise_01012007.pdf]

Um Ihnen unnötigen Aufwand zu ersparen, stellen wir Ihren Vertrag automatisch auf den günstigeren ENTEGA Clever-Tarif um. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, geben Sie uns bitte innerhalb der nächsten 14 Tage Bescheid. In diesem Fall werden Sie in den Grundversorgungstarif ENTEGA Basis eingestuft.

Für den ENTEGA Clever-Tarif gelten die beigefügten [Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV und Ergänzende Bedingungen Strom und Gas der ENTEGA Vertrieb GmbH & Co KG, Darmstadt - unter http://www.entega.de/download/grundversorgungsverordnung.pdf] sowie die folgenden Vertragsbedingungen:
Die Vertragsumstellung auf den Tarif ENTEGA Clever Gas erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und verlängert sich um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mindestens einen Monat vor Ende der Laufzeit gekündigt wird. Bei Preisanhebungen der von den gesetzlichen Mehrkosten unabhängigen Nettopreise gilt ein Sonderkündigungsrecht gemäß Ziffer 8.1 der ENTEGA AGB Erdgas (siehe anbei) [das ist das Faltblatt unter http://www.entega.de/download/agb_erdgas.pdf]. Über Preisänderungen informieren wir Sie rechtzeitig vorher schriftlich.

Widerrufsrecht:
Die Vertragsumstellung auf den Tarif ENTEGA Clever Gas können Sie innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieses Schreibens. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an. ENTEGA Vertrieb GmbH & Co. KG, Postfach 11 07 61, 64222 Darmstadt, E-Mail kundenservice@entega.de, Fax 06151/9702345.

Mit freundlichen Grüßen
ENTEGA Vertrieb GmbH & Co. KG

gez. Michael Böddeker     i.V. Günther Lisemer
Geschäftsführer           Leiter Kundenbetreuung


Seit 2005 bin ich durch Wohnsitzwechsel Abnehmer von Erdgas und dadurch in unserem Gebiet automatisch Kunde der ENTEGA geworden.
Mit Begrüßungsschreiben hat mich die ENTEGA automatisch in ihren Tarif Erdgas Komfort 1 eingestuft.

Einen ähnlichen Thread (Entega Strom)habe ich gelesen - Titel: Entaga Tarif Clever - Tarifwechsel von Family zu Basis
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5325

Demnach werde ich erstmal überhaupt nicht tun, da eine einseitige Vertragsänderung nicht möglich ist und der bestehende Vertrag ohne wirksame Kündigung weiterläuft.
Sehe ich das richtig?
Bzw. könnte die ENTEGA den "alten" Vertrag kündigen? ... unter welchen Voraussetzungen? ... und was dann?

Ich frage mich weiter, was mit einem wirksamen Wechsel in einen der neuen Tarife (Clever = "Wettbewerbstarif", Basis = "Grundversorgung") auf mich zukäme - preislich kann ich mir\'s natürlich selbst ausrechnen - mir geht es dabei eher um das Rechtliche bzw. das Kleingedruckte und insbesondere zum Preiswiderspruch und § 315 BGB
feine Unterschiede - evtl. fatale Folgen ??

Nach ENTEGA AGB Erdgas Abs. 2.1 würden bei einem Wechsel wohl die derzeit gültigen Preise akzeptiert?
Zitat
2.1 Die Belieferung des Kunden mit Erdgas erfolgt zu den im vom Kunden ausgefüllten Auftragsformular aufgeführten Preisen.
> Dem Schreiben lag aber nur die Preisinfo ab 01.01.2007 bei - kein Auftragsformular !?!

Haben auch andere diesen Schrieb erhalten?

Vielen Dank für Ratschläge und Meinungen
Merit

Offline Cremer

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #178 am: 31. Januar 2007, 00:06:04 »
@Merit,

ich sehe das auch so.

Einseitige Vertragskündigung. Gibt es bei Ihnen nicht eine Vertrags§, der besagt, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftlichen Anerkenntnis beider Vertragsparteien betrifft? Bei uns ist das so.

Lesen Sie unter Stadtwerke Kreuznach

16.8.06 Änderung, "man braucht nicht weiter zu tun......"

Widerspruch, weil wesentliche Vertragsänderung erfolgten (3 Textpassagen)

Dann erfolgt Kündigung der SWK und Neuvorlage eines Vertrages, mit dem Hinweis, wenn man diesen nicht akzeptiert, dann erfolgt zum 1.1.07 die Einstufung zur Grundversorung.

22.12.06 Dem erneut widersprochen:

I.

Die Stadtwerke haben mit Schreiben vom 16.8.2006 Vertragsänderungen mitgeteilt. Ich habe mit Schreiben vom 13.9.2006 und 25.9.2006 widersprochen. Daraufhin hatten Sie mit Schreiben vom 19.10.2006 mir den bestehenden Vertrag gekündigt. Wenn der neue Tarif teuerer oder die Vertragsbedingungen schlechter als vorher sind, dann soll man sich gegen die Kündigung wehren. Dies habe ich mit Schreiben vom 21.12.2006 getan. Die Kündigung der Verträge ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt, wie bereits erwähnt, gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass ihre Kündigung unwirksam ist.

Zu Ihrer Information haben überdies der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene „Ersatztarif“ unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.

Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. „Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern kündigen und Kunden in den teueren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen“, so Kartellamtspräsident Böge.

Die neuen Vertragsbedingungen, die Versorger unterzeichen soll, räumt dem Versorger oft ausdrücklich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht ein. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig.


II.

In der Regel ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Kündigungen und Änderungen des Vertrages bedürfen gemäß § 32 Abs. 7 AVBV der Schriftform. Dies ist auch beim Gassondervertrag A in § 11 „Bestimmungen zum Sondervertrag A“ so geregelt.
Ferner wird dies in § 126 BGB geregelt und verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Wurde dies nicht beachtet, ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, siehe § 125 BGB. Dies hatte ich Ihnen mit Schreiben vom 13.9.2006 und 25.9.2006 unter anderem mitgeteilt.


III.  

Der/die Unterzeichner müssen zudem vertretungsberechtigt sein. Das sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (ppa.) und Bevollmächtigte (i.V.). Der Zusatz i.A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung und genügt deshalb nicht. Diese Form wurde bisher gewahrt.
Aber:
Eine eingescannte und aufgedruckte Unterschrift, wie im Schreiben der Stadtwerke vom 13.8.2006, nutzt nichts, da sie nicht eigenhändig vollzogen wurde.
Sehr geehrter Herr Canis, man muss also die Tinte spüren können. Zudem drückt die Originalunterschrift im Papier durch. Ist die für die Wirksamkeit der Kündigung/Änderung die Schriftform vereinbart, gemäß § 11 der „Bestimmungen zum Sondervertrag A“, so ist die Kündigung unwirksam, wenn diese Form nicht beachtet wurde.


IV.

Das Schreiben der Stadtwerke vom 16.8.2006 hat eine eingescannte Unterschrift von Herrn Moldhäufel und von Herrn Fritz. Daher ist das Vertragsänderungsschreiben auch gemäß § 11 der „Bestimmungen zum Sondervertrag A“ nichtig. In Folge meiner Widerspruchsschreiben vom 13.9.2006 und 25.9.2006 ist somit auch Ihr darauf erfolgtes und bezogenes Kündigungschreiben vom 13.10.2006 nichtig.



Ich bekräftige daher nochmals meine Aufforderung gemäß meinem Schreiben vom 21.12.2006, die Kündigung zurückzunehmen und die Änderungen der Vertragsbedingungen für alle Kunden erneut formgerecht und rechtskonform vorzulegen.



Heute Schreiben an die SWK und mitgeteilt, dass ich aufgrund fehlendes Vertragsverhältnisses die Abschläge für Gas einstelle.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Napez

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #179 am: 31. Januar 2007, 07:56:26 »
Hallo zusammen,

ich habe gestern auch den "Drohbrief" bekommen (gleich drei Mal!). Ich hatte - neben dem Preiseinspruch - im August auch bereits der Tarifänderung widersprochen. Eine einseitige Vertragsänderung ist auch m. E. nicht möglich. Ich bestehe vorläufig auf Fortführung des alten Tarifs Komfort 1, bezahle aber vorläufig bis zum erbrachten Billigkeitsnachweis den alten Preis von 2004. Im August teilte man mir lapidar mit, der alte Traif sei aus "technischen Gründen" nicht mehr im Angebot. Auf meine Frage, was sich denn hinter diesen "technischen Gründen" verbergen würde, habe ich keine Antwort erhalten. Ich rechne das auch gern für Entega aus, falls man sich dort überfordert fühlt.

@ Merit: Wir sollten uns bezüglich des weiteren Vorgehens vielleicht auch mal direkt austauschen, da wir offensichtlich dasselbe Problem haben. Am besten per PN.

Gruß

Napez

 

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