Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)  (Gelesen 153513 mal)

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Offline Energierebell

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #285 am: 24. Mai 2007, 21:47:59 »
Hallo Zusammen,

auch dieses Jahr haben wir bei Erhalt der Verbrauchsabrechnung unseren Widerspruch nach §315 gegen die Preiserhöhungen und die Preishöhe an sich eingelegt und eine entsprechende Gegenrechnung erstellt. Den Abschlag haben wir anhand unserer Gegenrechnung errechnet und mitgeteilt.
Diesen haben wir im April unter Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks auch termingerecht überwiesen. Vor kurzem kam eine Zahlungserinnerung für den Abschlag April (in Höhe des vom Versorger veranschlagten Abschlages) und unser gezahlter Abschlag wurde mit den offenen Forderungen verrechnet. Per Einschreiben haben wir auf unseren Abschlag und das Verrechnungsverbot hingewiesen. Jetzt haben wir für Mai wieder unseren Abschlag überwiesen und eine Mahnung nebst Mahngebühren erhalten. Wieder wurde unser gezahlter Abschlag mit den offenen Forderungen verrechnet und nun auch der Abschlag (in Höhe des vom Versorger veranschlagten Abschlages) für Mai angemahnt.

Scheinbar ignoriert man unsere Schreiben und das Verrechnungsverbot. Wie gehe ich jetzt am besten vor?? Können die angemahnten Abschläge als Grundlage für ein gerichtliches Mahnverfahren dienen? Theoretisch sind es ja offene, berechtigte Forderungen?!?

Über schnelle Hilfe würde ich mich freuen.

Energierebell


@Ready XL:
Können wir gerne mal in die Wege leiten....am besten per PN abklären.

Offline Merit

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #286 am: 27. Mai 2007, 15:34:05 »
Zitat
Scheinbar ignoriert man unsere Schreiben und das Verrechnungsverbot.

Das scheint mir bei der ENTEGA tatsächlich Programm zu sein.

Da du der Verrechnung, die entgegen deiner ausdrücklichen Zweckbestimmung erfolgte, nachweisbar widersprochen hast, bleibt m.E. nichts weiter zu tun.
vgl. § 366 ff BGB >"...so wird diejenige Schuld getilgt, welche er (der Schuldner) bei der Leistung bestimmt"
http://dejure.org/gesetze/BGB/366.html

Auch bei mir (ähnlicher Sachverhalt) ignoriert die ENTEGA stoisch alle meine bisherigen Schreiben zur Erklärung des Sachverhalts/Widerspruch gegen unberechtigte Mahnung und versendet stattdessen fleissig weiter ihre unberechtigten Mahnungen, fordert unberechtigt Mahngebühren ...
Derzeit liegt mir die 3. (dritte!) jeweils "letzte Mahnung" vor, in der jeweils auch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht wird ...
Ich spar\' mir jetzt die offensichtlich vergebliche Mühe ...

Ein gerichtliches Mahnverfahren kann prinzipiell jeder einleiten, der die dabei anfallenden Gerichtskosten bezahlen möchte. Dabei ist die Forderungsgrundlage lediglich anzugeben - ob die Forderung auch tatsächlich berechtigt ist, wird aber erst bei eventuellem Widerspruch des Schuldners gegen den zugestellten Mahnbescheid und dann eben gerichtlich geklärt.
Da die anfallenden Gerichtsgebühren/Kosten/Auslagen (z.B. für Rechtsanwalt - auch des obsiegenden "Gegners"!) i.d.R. vom Unterliegenden zu übernehmen sind, sollte sich aber jeder tunlichst davor hüten, einfach mal so aufgrund unberechtigter Mahnungen/unberechtigter Forderungen so ein Verfahren in die Gänge zu bringen.
Wenn die ENTEGA nicht nur dreist sondern auch derart blöde ist, dann bitte ...

Auch für die Abschläge gilt:
Zitat
Die vom Versorger in Rechnung gestellten Beträge werden im Falle der Anwendbarkeit des § 315 BGB grundsätzlich erst dann zur Zahlung fällig, wenn der Versorger durch Offenlegung seiner Kalkulation die Angemessenheit (“Billigkeit“) seiner Gaspreise und Preiserhöhungen nachgewiesen hat. Wenn die Rechnung nicht zur Zahlung fällig ist, kann auch kein Zahlungsverzug vorliegen.
Der Verbraucher verletzt also bis auf weiteres keinerlei Zahlungsverpflichtungen. Deshalb können auch keine Verzugs- oder Mahnkosten gefordert werden. Sollte der Versorger gleichwohl Mahngebühren in Rechnung stellen, so handelt es sich vermutlich um einen (bewussten oder unbewussten) “Fehler“ in der Mahnbuchhaltung des Versorgers ...
Der Versorger kann dann mit dem von der Verbraucherzentrale Hessen e.V. zur Verfügung gestellten weiteren Musterschreiben (Variante 3) auf das “Versehen“ aufmerksam gemacht werden.

bzw.
Zitat
Weiterhin sollte der Versorger dazu aufgefordert werden, die Abschläge solange nicht zu erhöhen, bis die Billigkeit der Forderungen nachgewiesen ist.

Quelle: Merkblatt der Verbraucherzentrale Hessen - Stand 09. Oktober 2006 (18 Seiten !! m.E. recht umfassend und dennoch verständlich)
http://www.verbraucher.de/download/energiepreise.pdf

Falls an meinen Ansichten rechtlich irgendetwas nicht stimmt, bitte ich die Fachleute hier mich ggfs. zu berichtigen!

Übrigens:
Nachdem ich auf die Ankündigung "Ihr neuer Tarif ENTEGA Clever Gas" (was ja eigentlich nur ein Angebot zur Vertragsänderung war, da ein Vertrag ja nicht einseitig geändert werden kann) nicht reagiert hatte, nun ein neuer Versuch der ENTEGA:
Nun flatterte mir ein "echtes" Angebot der ENTEGA ins Haus - "neuer ETEGA Clever Gas Festpreis" Tarif an (0,15 Cent/kWh günstiger als der reguläre ENTEGA Clever Gas-Tarif) und hat schon gleich ein gedrucktes Angebots-Formular zwecks Annahme/Unterschrifterteilung mitgeschickt.
Diesen Gefallen werde ich denen ganz bestimmt nicht tun!

Offline ÄNTÄGA-Opfer

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #287 am: 28. Mai 2007, 10:27:38 »
Zitat von: \"Merit\"
Das scheint mir bei der ENTEGA tatsächlich Programm zu sein.



Als ENTEGA-Stromkunde seit Sommer 2006, habe ich etliche umfangreiche Widerspruchsschreiben an den Versorger gesandt. Dabei habe ich intensiv das hiesige Forum als Hintergrund für meine Schreiben benutzt!

Eines meiner Hauptargumente:
Der Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB, hat die Nichtfälligkeit der Ansprüche und Forderungen insgesamt zur Folge!  
(Meine Begründung vgl. ganz unten.)

Diese Kernaussage habe ich zu 100% umgesetzt, d.h. NICHTS heißt NICHTS.

Mahnungen trafen selbstredend ein, erweiterte Begründungsschreiben gingen selbstredend raus. Über etliche Monate. NICHTS blieb bis heute NICHTS!

Schließlich widerfuhr mir vor etlichen Wochen etwas sehr Überraschendes:
Ein freiwilliges Angebot der STUNDUNG der "aktuell offenen Forderung" bis zum 30.06.2007 folgte und die Zusage "das Mahnverfahren in Ihrem Falle bis zu diesem Termin auszusetzen."

Nur Wochen später kam die nächste Mahnung mit den bekannten Inhalten und nun die verschärfte nächste Mahnung:

"Da Sie sich mittlerweile mit fälligen Zahlungsverpflichtungen von über 100 EUR in Verzug befinden, sind wir nach § 19 Abs. 2 StromGVV/GasGVV berechtigt, bei dem zuständigen Netzbetreiber die Unterbrechung Ihrer Energieversorgung zu veranlassen. Sollten wir bis spätestens [konkretes Datum im Juni - länger als eine 14 Tage-Frist!] keinen Zahlungseingang feststellen, sehen wir uns veranlasst, die Energieversorgung für Ihre Entnahmestelle unterbrechen zu lassen."

FRAGEN:

1. Wie ist dies möglich, wenn vorher die Stundung und die Aussetzung des Mahnverfahrens freiwillig angeboten wurde?

2. Entega widerspricht sich m.E. völlig. Bietet dieser klare Widerspruch für mich eine rechtliche Handhabe in der Argumentation gegen den Versorger?

3. Soll ich diese Androhung sehr ernst nehmen und klassisch vorgehen?
(nämlich Hausverbot zum Zwecke der Sperrung, Schutzschrift, Versorger auffordern, die Sperrandrohung sofort zurückzunehmen, Energieaufsichtsbehörde einschalten, ggf. einstweilige Verfügung beantragen, wenn Sperrandrohung nicht zurückgenommen wird.)


Des Weiteren fügt Entega zum Abschluß noch folgenden Satz hinzu:
"Um Ihnen Inkassokosten in Höhe von über 100,00 EUR zu erspraren, informieren wir Sie vorab über bevorstehende Maßnahmen. ..."

Erfüllt dies alles schon das Brechen des Schikaneverbotes durch den Versorger?

Ist es Zeit nun meinen Anwalt an die Front zu schicken?

Danke für wertvolle Tipps!

Allen noch einen schönen Pfingstmontag

ein ÄNTÄGA-Opfer

_______________________________________________________

BEGRÜNDUNG:
"Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./ Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.“ – BGH - Urt. v. 05.07.2005 – X ZR 60/04"

Weitere Hinweise waren auf folgende Urteile:
Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006 – 7 U 194/04 bzw. das Berufungsurteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 – 24 O 41/04
u.a

Offline RR-E-ft

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #288 am: 28. Mai 2007, 16:14:18 »
Wenn die bis dahin bestehende "aktuell offene Forderung" bis 30.06.2007 gestundet wurde, kann diese jedenfalls allein deshalb nicht fällig sein, was nicht zwingend bedeutet, dass nachfolgend fällig gewordene Beträge auch gestundet wären.

Es kommt darauf an, ob und inwieweit die geltend gemachten Preise einseitig festgelegt wurden, d. h. nicht Gegenstand einer Einigung bei Vertragsabschluss geworden sind, so dass man diese als unbillig rügen kann. Nu einseitig festgelegten Preisen fehlt die Richtigkeitsgewähr und nur solche können - soweit die Unbilligkeit gerügt wurde -  erst nach Billigkeitsnachweis verlangt werden, vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV.

Ihr Vorgehen ohne Anwalt ist das Riskanteste, was man machen kann.

Der Streit darüber, ob Grundversorgungstarife in Anbetracht von §§ 1, 2 EnWG angemessen sind, also der Billigkeit entsprechen, gehört streitwertunabhängig vor die ausschließlich zuständigen Landgerichte - Kammer für Handelssachen, § 102 EnWG. Dort herrscht Anwaltszwang, § 78 ZPO. Man hätte von Anfang an einen Anwalt einschalten sollen.

Ggf. hätte man selbst eine Feststellungsklage zu erwägen, dass ein einseitig festgelegter Tarif nicht der Billigkeit entspricht, um auch die zukünftige Zahlungspflicht gerichtlich klären zu lassen.

Androhungen sind immer ernst zu nehmen.

Kommen Sie bloß nicht auf die Idee, allein vor einem Amtsgericht mit dem Streit aufzutauchen!

Zuständig sind ausschließlich die Landgerichte mit Anwaltszwang.

Offline richi242

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #289 am: 28. Mai 2007, 16:29:25 »
Ich habe die gleiche Androhung vor Pfingsten erhalten.

Ebenfalls wird mit dem Netzbetreiber gedroht, dass der den Anschluß abstellen wird. Ich dachte Entega ist der Netzbetreiber....oder könnte das die Stadtwerke in Mainz sein, die ja in Entega aufgegangen sind ?

Jedenfalls habe ich beim Amtsgericht eine Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung eingereicht.

Reicht das alles aus, die Abschaltung zu vermeiden ?

Offline RR-E-ft

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #290 am: 28. Mai 2007, 16:53:52 »
@richi242

Ein Schutzschrift reicht nicht aus.

Diese ist nur ein vorsorglicher Widerspruch gegen den Antrag des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung.

Nun könnte es sein, dass der Versorger einen solchen Antrag gar nicht bzw. bei einem anderen Gericht stellt (Landgericht). Dagegen nutzt eine Schutzschrift beim Amtsgericht gar nicht.

Man sollte deshalb einen Anwalt einschalten und nicht ohne einen solchen bei Gericht "rumturnen", weil man die dort geltenden Regeln der Zivilprozessordnung schon nicht kennt.

Offline ÄNTÄGA-Opfer

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #291 am: 28. Mai 2007, 18:36:49 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Wenn die bis dahin bestehende "aktuell offene Forderung" bis 30.06.2007 gestundet wurde, kann diese jedenfalls allein deshalb nicht fällig sein, was nicht zwingend bedeutet, dass nachfolgend fällig gewordene Beträge auch gestundet wären.


Danke, das ist nachvollziehbar! Das werde ich berücksichtigen.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Es kommt darauf an, ob und inwieweit die geltend gemachten Preise einseitig festgelegt wurden, d. h. nicht Gegenstand einer Einigung bei Vertragsabschluss geworden sind, so dass man diese als unbillig rügen kann. Nu einseitig festgelegten Preisen fehlt die Richtigkeitsgewähr und nur solche können - soweit die Unbilligkeit gerügt wurde -  erst nach Billigkeitsnachweis verlangt werden, vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV.


Es besteht ein Tarifvertrag und kein Sondervertrag; die Preise wurden von Anfang an einseitig, also durch den Energieversorger, festgelegt. Daher bin ich der Überzeugung, dass § 315 BGB in Gänze greift. Selbstredend wurde von Anfang an die Unbilligkeit gerügt!

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Ihr Vorgehen ohne Anwalt ist das Riskanteste, was man machen kann.


Bisher habe ich mich sehr eng an die professionellen Tipps hier im Forum gehalten, meitens waren es Ihre eigenen Herr RA Fricke. Dafür bin ich sehr dankbar!
Da sowieso eine Rechtsschutzversicherung besteht, möchte ich dies auch einem Anwalt hier vor Ort übergeben.

Könnte mir jemand bitte per PN einen in diesem Themenverbund versierten Anwalt nennen, der vor Ort im Raum Darmstadt und Umgebung tätig ist?  

Danke vielmals dafür!

Gruss
ein ÄNTÄGA-Opfer

Offline Ready XL

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entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
« Antwort #292 am: 01. Juni 2007, 17:11:20 »
...nachdem so zahlreich von dem Vorschlag Gebrauch gemacht wurde, sollte man das Thema letztendlich vergessen.

Ready XL

 

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