@nub
Es erscheint mir nicht gerade so, als würden Sie mit dem Regelwerk arbeiten, dass dem hier im Forum thematisierten Energieprotest entspricht. Die Vermutung liegt nahe, dass Sie Grundsätzliches noch nicht verinnerlicht haben.
Schauen Sie sich doch bitte zum besseren Verständnis folgende Links an:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4664http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/site__600/ Ich versuche mal in groben Zügen zusammenzufassen, was in Ihrem Fall meines Erachtens zum Tragen kommt.
A) 04.12.2005 - 14.07.2006 Mini/BasisHier dürfte es sich um den Grundversorgungstarif handeln.
Bei Grundversorgungstarifen können Sie gemäß § 315 die Billigkeit der gesamten Preisforderung in Frage stellen.
Sie müssen dann bis zum Nachweis der Billigkeit grundsätzlich gar nichts zahlen - Kürzung auf 0. Da aber weiter Erdgas bezogen wird, zahlen viele Protestler einen in ihren Augen fairen Betrag, der dann meist mit den Preisforderungen aus dem Jahr 2004 identisch ist (Ende 2004 war in der Regel der Startpunkt der Preiserhöhungen).
B) 15.07.2006 - 31.07.2006 Komfort 101.08.2006 - 06.12.2006 Clever 2Hier handelt es sich in beiden Fällen um einen Sondervertrag.
Bei Sonderverträgen können Sie gemäß § 307 die Wirksamkeit der Preisanpassungsklauseln in Ihrem Vertrag bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorger in Frage stellen. Die Preisanpassungsklauseln sind dabei regelmäßig unwirksam, weil der § 307 sehr hohe Anforderungen an sie stellt.
Hier können Sie nur bis zum im Vertrag vereinbarten Anfangspreis kürzen, weil Sie diesem Anfangspreis in Ihrem Sondervertrag zugestimmt haben. Sollte im Vertrag kein Anfangspreis benannt sein, kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob hier dann die Billigkeit gemäß § 315 in Frage gestellt werden kann. Das ist auf jedenfall nicht die Regel.
ab 07.12.2006 oder später wieder Grundversorgung, also A)Durch Ihre Kündigung werden Sie nun in absehbarer Zeit (die Kündigungsfristen kenne ich nicht) wieder in der Grundversorgung beliefert.
Grundsätzlich gilt nun wieder das Regelwerk, dass bei A) beschrieben ist.
Probleme könnten hier vielleicht dadurch entstehen, dass man Ihnen nachsagen könnte, Sie hätten deshalb gekündigt um dann anschließend trotz Kenntniss der Grundversorgungstarife auf 0 zu kürzen.
Bei einem Widerspruch zum Beispiel gemäß dem Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher (
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/ ) sind beide Angriffspunkte A und B, also der § 315 und der § 307 eingearbeitet.
Ein Widerspruch erfolgt nicht gegen eine Nachforderung. Eine Nachforderung ist nur gegebenenfalls Anlaß für einen Widerspruch.
Ihre Jahresabrechnung sieht in Ordnung aus. Die Berechnung erfolgte meines Erachtens korrekt entsprechend der jeweiligen Tarife. Wenn Sie nun mehr als erwartet nachzuzahlen haben, dann liegt das meines Erachtens an einem höher als erwarteten Verbrauch, oder an zu gering festgesetzten Abschlägen.
Ich bin nicht in der Lage Ihnen wirklich einen Rat zu geben, wie Sie mit der etwas verfahrenen Situation umgehen sollen. Ich kenne auch den von Ihnen unterschriebenen Vertrag nicht und ich kenne auch Ihr Widerspruchsschreiben nicht.
Vielleicht sollten Sie in Erwägung ziehen, einen auf das Thema spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Hier gibt es ein Anwaltsverzeichnis:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Rechtsanwaelte/site__1713/Gruss eislud