Energiepreis-Protest > ENTEGA
entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
Energierebell:
Es wird Zeit, dass man im Strombereich auch aktiver wird. Nachdem der Clevertarif in der letzten Abrechnung ja günstiger war als der alte Tarif, kann man ja mit §315 auf diesen Arbeitspreis aufbauen. Oder könnte dies anhand der AGB verhindert worden sein?
Gruß
Energierebell
Ready XL:
@ Cremer,
... danke, bin dabei, die ganzen Seiten genauer zu studieren. Bin schon bei Seite 10) :lol: :lol: :lol:
gruß
Ready XL
P.S. Allen Frohe Ostern
Energierebell:
Auf den Webseiten von Entega ist nun ersichtlich, dass der Brutto-Arbeitspreis im Clevertarif (Strom) ab 1.5.2007 teurer ist als der Brutto-Arbeitspreis der Grundversorgung.....ganz schön clever der Tarif!!!
Energierebell
Ready XL:
Hallo Entega-Geschädigte,
... nachdem ich bereits der einseitigen Tarifänderung (von Premium auf Clever) bzw. der einseitigen Tariferhöhung zum 1.8.2006 widersprochen habe, habe ich der geplanten Tariferhöhung zum 1.5.2007 bereits am 5.4.2007 widersprochen.
Heute erhielt ich Post von ENTEGA. Sinngemäß mit nachfolgendem Inhalt.
- Die Preiserhöhungen zum 1.5.2007 wurden allein auf Grund der höheren Beschaffungskosten notwendig und im Interesse der Kunden kalkuliert ENTEGA die Preise so günstig wie möglich und führen lediglich unvermeidbare Preiserhöhungen durch.
Ein Recht auf Überprüfung der Preise nach § 315 BGB würde nach aktueller Rechtssprechung ausscheiden, da, und jetzt kommt der Hammer, es sich nach dem zu Grunde liegenden Vertrag ENTEGA Clever nicht um einen einseitig von Entega bestimmten Preis handelt. Vielmehr hätte ich mit der Wahl dieses Tarifes den angebotenen Preis angenommen, sodass eine beidseitige Vereinbarung vorliegt.
Meine letzte schriftl. Vereinbarung mit ENTEGA datiert aus dem Jahr 2000, da habe ich schriftlich in den damaligen Tarif HEAG 2000 eingewilligt. Alle danach erfolgten Umstellungen wurden einseitig getätigt.
Aber weiter im ENTEGA-Pamphlet.
Auch über eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB ergibt sich kein Recht auf Überprüfung der Preise in Hinblick auf Billigkeit, denn Stromkunden sind im liberalisierten Strommarkt, durch die jederzeit bestehende Wechselmöglichkeit, nicht auf die Belieferung eines bestimmten VU angewiesen. Es bestünde daher keine Monopolstellung, die Grundlage für eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB wäre. Dies wird auch durch die aktuelle Rechtssprechung so gesehen, Urteil BGH v. 28.3.2007, Az VIII ZR 144/06; Urteil LG Potsdam v. 25.5.2006, Az 3 S 147/04; Urteil LG Kiel v. 6.10.2004, Az 14 O Kart. 191/02.
Abschließend verweist ENTEGA darauf, dass sie demnach nicht zur Offenlegung der Berechnungsgrundlagen verpflichtet sei, und, sollte ich wie angekündigt die Endabrechng kürzen, die Differenzbeträge anmahnen und auch gerichtlich geltend machen werde.
Was meint ihr dazu ?
Gruß aus dem sonnigen Südhessen
Ready XL
Cremer:
@Ready XL,
na, dann lassen Sie die Entega mal Mahnen, und gerichtliche Schritte einleiten.
Glauben Sie mir, es ist nur Säbelrasseln.
Die wissen genau, dass sie nicht gerichtliche Schritte im Alleingang bestreiten werden. Die haben gerade schon mal am LG Frankfurt verloren.
Lesen Sie mal die anderen Threads bei Grundsatzfragen und vor amllem die "Wichtig" - markiereten Postings etc.
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