Energiepreis-Protest > ENTEGA
entega (Darmstadt und Landkreis DA/DI)
Merit:
--- Zitat ---rückwirkender widerpsruch
--- Ende Zitat ---
Die gesetzl. regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre und beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(BGB im Volltext z.B. unter www.dejure.org)
z.B. Forderung entstand durch Rechnungsstellung am 15.01.2003
als Jahresende = 31.12.2003
plus 3 Jahre = Verjährung tritt am 31.12.2006 ein
M.E. ist erst nach eingetretener Verjährung kein Widerspruch mehr möglich.
Zum Einen dürfte hier aber sicher nicht so einfach zu bestimmen sein, wann der Gläubiger (= bei einer Erstattung du als Verbraucher dem zuviel abkassiert wurde) von den .. Umständen Kenntnis erlangt -
zum Anderen gibt\'s ja auch noch \"sonstige Schadensersatzansprüche\" (Verjährung 10 Jahre) > keine Ahnung, ob das hier ggfs. zum Tragen kommen könnte - z.B. weil/wenn die verlangten und abgerechneten Preise bewusst überhöht waren (> wäre das nicht sogar Straftatbestand nach § 263 ??).
Es kann ja grundsätzlich wohl nichts schaden, auch gegen \"alte\" Abrechnungen wegen bereits überhöhter Preise Widerspruch einzulegen - einfach nur um eben keine Rechtsnachteile zu erleiden für den Fall, dass sich tatsächlich erweist, dass die Preise seit ???? überhöht waren.
Vielleicht meldet sich ja (eventuell korrigierend ?) noch jemand \"vom Fach\" dazu?
Vielleicht sind ja hier noch ganz spezielle Besonderheiten zu beachten?
Napez:
Entega hat ein weiteres Urteil des Landgerichts Karlsruhe v. 03.02.06 veröffentlicht.
http://www.entega.de/privatkunden/erdgas/wissenswertes/preiswidersprueche/index.php
Die aktuellen Urteile der LG Düsseldorf und Bonn fehlen nach wie vor. Das Verfahren hat also Methode und dient ausschließlich der gezielten Desinformation eventuell streitbarer Kunden. Frage an den Anwalt: Inwieweit hat das Karlsruher Urteil überhaupt mit der aktuellen Fragestellung zu tun?
Gruß
Napez
Merit:
Schau(t) mal da
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2525
RR-E-ft - Herr RA Thomas Fricke hat heute bereits ganz ausführlich dazu Stellung genommen.
Was die entega hier macht ist m.E. äußerst unseriös
z.B. der Satz \" Alle Urteile, zu denen derzeit schriftliche Urteilsbegründungen vorliegen, haben wir für Sie zusammengestellt:\"
Leider lassen sich wohl viele Verbraucher durch diese geziehlte Fehlinformation einschüchtern.
Man müsste wirklich auf breiter Front davor warnen, dass diese Liste der entega einseitig nur Urteile enthält, die den Energieversorgungs-Unternehmen Recht geben und alle anderen einfach \"vergisst\".
Mal sehen, ob z.B. unser Ortsblatt den Mumm hat, die Liste der entega zu vervollständigen ...
RR-E-ft:
Siehe auch hier:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,400786,00.html
Napez:
Hallo,
bedeutet die Vereinbarung u.a. von entega mit dem Bundeskartellamt, dass alle entega-Kunden ab 01.04.06 den Anbieter wechseln können? Ist dann noch eine Billigkeitskontrolle gem §315 BGB überhaupt geboten? Die Situation scheint sich doch grundlegend zu ändern dadurch, oder sehe ich das falsch?
Gruß
Napez
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