rückwirkender widerpsruch
Die gesetzl. regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB
3 Jahre und beginnt nach § 199 BGB
mit dem Schluss des Jahres in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.(BGB im Volltext z.B. unter
www.dejure.org)
z.B. Forderung entstand durch Rechnungsstellung am 15.01.2003
als Jahresende = 31.12.2003
plus 3 Jahre = Verjährung tritt am 31.12.2006 ein
M.E. ist erst nach eingetretener Verjährung kein Widerspruch mehr möglich.
Zum Einen dürfte hier aber sicher nicht so einfach zu bestimmen sein, wann der Gläubiger (= bei einer Erstattung du als Verbraucher dem zuviel abkassiert wurde) von den .. Umständen Kenntnis erlangt -
zum Anderen gibt\'s ja auch noch \"sonstige Schadensersatzansprüche\" (Verjährung 10 Jahre) > keine Ahnung, ob das hier ggfs. zum Tragen kommen könnte - z.B. weil/wenn die verlangten und abgerechneten Preise bewusst überhöht waren (> wäre das nicht sogar Straftatbestand nach § 263 ??).
Es kann ja grundsätzlich wohl nichts schaden, auch gegen \"alte\" Abrechnungen wegen bereits überhöhter Preise Widerspruch einzulegen - einfach nur um eben keine Rechtsnachteile zu erleiden für den Fall, dass sich tatsächlich erweist, dass die Preise seit
? überhöht waren.
Vielleicht meldet sich ja (eventuell korrigierend ?) noch jemand \"vom Fach\" dazu?
Vielleicht sind ja hier noch ganz spezielle Besonderheiten zu beachten?