Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg

Erdgas Mark Brandenburg (EMB)

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RR-E-ft:
Sehr geehrter Herr Werner,

eine Selbstverständlichkeit.

Eine aktuelle Stellungnahme aus Ihrem Hause lässt sich wohl nicht mit
folgender Passage im Urteil vereinbaren, wonach für Tarifkunden ein Anspruch auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle und folglich auf eine entsprechende Feststellung besteht:

"Der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Unbilligkeit des von der Beklagten verlangten Gaspreises besteht nur für solche Verbraucher, die tatsächlich Gaskunden der Beklagten sind und bei denen die Abrechnung nach dem allgemein gültigen Tarif vorgenommen wird, die aufgrund der allgemeinen Lieferverpflichtung der Beklagten beliefert werden (sog. Tarifkunden)."

Das Gericht belässt es nicht dabei, dass Kläger, die Tarifkunden sind, den Anspruch haben könnten.

Es ist davon auszugehen, dass das Gericht den Konjunktiv gewählt hätte, wenn es einen etwaigen Zweifel am Bestehen des Anspruches für Tarifkunden gehabt hätte. Der Konjunktiv wurde indes nicht nicht gewählt.

Schließlich soll anderes nur für Kunden gelten, welche die Preise mit dem Unternehmen ausgehandelt haben.

Wie Sie ggf. selbst wissen, lässt sich Ihr Unternehmen gegenüber privaten Haushaltskunden wegen des Gleichbehandlungsgebotes regelmäßig nicht auf ein Aushandeln von Preisen ein, sondern legt die jeweils geltenden Preise in unregelmäßigen Abständen durch öffentliche Bekanntmachungen jeweils einseitig neu fest.

Ggf. sollten Sie Ihren Kunden, die ein Sonderabkommen EMB Klassik (früher: Sonderabkommen Preisschlüssel  S I ) abgeschlossen haben, erklären, was diese deutlich von Tarifkunden unterscheidet.

Das LG Potsdam hatte in dem Urteil herausgestellt, dass gegenüber Sondervertragskunden kein entsprechendes Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB, also zur einseitigen Festlegung der geltenden Preise besteht.

Bestehe "unter keinen Umständen" ein solches Recht für das Unternehmen zur einseitigen Preisfestsetzung, bedürfe es auch keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, weshalb für Sondervertragskunden eine entsprechende Feststellungsklage demzufolge unzulässig bzw. unbegründet sei.

Auch die Verbraucher sind der Auffassung, dass Tarifkunden der Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zusteht und gegenüber Sondervertragskunden einseitige Preisfestsetsetzungen überhaupt  unzulässig sind.

http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/LG_Potsdam_2_0_19-06.pdf


Siehe auch hier:

rückwirkende Preiserhöhung



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
http://www.emb-gmbh.de/cms/index.php?id=5&newsid=181

fobie:
Hallo, lese mit großem Interesse schon seit Tagen und Wochen die ganzen Beiträge hier und versuche in dem ganzen Hick Hack auch noch durchzublicken.

Als Kunde von EMB war ich natürlich auch entsetzt über die Jahresabrechnung! (2 Preiserhöhungen;800€ Nachzahlung....)  :evil:

Nach langem Überlegen und Neuberechnungen haben wir doch tatsächlich Widerspruch eingelegt. Hat uns viel Überwindung gekostet, da ja die aktuellen Klagen gegen EMB und andere Gasversorger nicht so positiv verlaufen sind.

Meine Schritte nach dem Widerspruch, war die Neuberechnung der Jahresabrechnung aufgrund der alten Gaspreise von 2005 und diesen Betrag (Nachzahlung) habe ich auch unter Vorbehalt überwiesen. Desweiteren habe ich die Einzugsermächtigung gekündigt und die Abschlagszahlungen nicht akzeptiert, da sie über 200€/Monat betrugen. Habe der EMB im Zuge des Widerspruches mitgeteilt, daß meine Abschlagszahlungen die gleichen bleiben wie imJahr davor. (ca.110€/Monat).

Vorgestern kam der lächerliche Brief von EMB mit den SUPER Preissenkungen und dann gestern die Reaktion auf unseren Einspruch.
Darin steht so einiges an blabla..von wegen ´..weltweit gestiegenen Energiekosten...`, das EMB einen Gewinneinbruch hatte.....
Endspruch war: "...lassen sich die Preiserhöhungen in jedem Einzelfall auf die gestiegenen Einkaufspreise zurückführen. Allerdings möchten wir daruf hinweisen, dass ein Recht auf Erhebung der Einrede der Unbilligkeit im Bereich der Gasversorgung nicht besteht und §315 BGB nicht anwendbar ist, wie gewiss in der nächsten Zeit durch höchstrichterliche Entscheidungen bestätigt werden wird."

Was ist davon zu halten??

Müssen wir nun mit einer Klage rechnen?


Finde den Brief eigentlich lächerlich und bedrohlich zugleich, daß liegt aber, glaube ich, nur daran, weil man als Otto-Normal-Bürger  viel zu viel Respekt vor solchen Aktionen hat, und Angst hat im Endeffekt mehr draufzuzahlen, als man je durch Widerspruch und Weigerung eingespart.

Cremer:
@fobie


sollten die EMB etwa hellseherische Fähigkeiten haben?

Wohl kaum !!!

Ich vermag da solches nicht erkennen, ganz im Gegenteil.

Man muss aber sich als Versorger immer einreden, dass die Versorger gewinnen werden.

Lesen Sie unter Nutzung der Suchfunktion die Urteile im www.energienetz.de

Mit Klage werden Sie nicht rechnen müssen.

fobie:
Danke.

Na dann werde ich erstmal ruhig schlafen und der Dinge harren, die da noch kommen oder auch nicht!

Jedenfalls werde ich nun immer hellhörig wenn Post von der EMB kommt.

Und sobald wir hier einen anderern vernünftigen Wettbewerber im Gassektor haben bin ich weg und wechsle.

Gruß

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