Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg

Erdgas Mark Brandenburg (EMB)

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Maverick:
Hallo zusammen,

habe mich im Dezember gegen die Gaspreiserhöhungen seit November 2004 bei der EMB gewehrt.

EMB behauptet mir gegenüber folgendes:

1) Urteil AG Euskirchen vom 05.08.2005, Az.: 17 C 260/05
EMB: Offenlegung von Preiskalkulationen kann nicht verlangt werden.
Frage: ist dieses Urteil überhaupt schon rechtskräftig?

2) Urteil LG Berlin vom 25.05.2005, Az.: 9 O 253/03
EMB: dem Kunden ist eine Berufung auf § 315 BGB im Bereich Energieversorgung nicht möglich
Frage: stimmt das (das hatte ich irgendwo im Forum glaub ich anders gelesen)?

3) Urteile BGH vom 05.07.2005, Az.: X ZR 60/04 und 99/04
EMB: BGH bestätigt, daß § 30 AVBV Vorrang vor § 315 BGB hat
Frage: stimmt das?

4) EMB behauptet weiterhin, man solle unter Vorbehalt zahlen, dies würde vom Berliner Mieterverein und von der Verbraucherzentrale NRW so empfohlen.
DIES TRIFFT NICHT ZU!!! Auf ihren Websiten verweisen beide Organisationen auf beide Alternativen (Zahlungsverweigerung und Zahlung unter Vorbehalt), ohne eine bestimmte zu empfehlen.
Frage: macht es Sinn, diese Organisationen auf die offensichtlich falschen Behauptungen der EMB hinzuweisen?

5) Hat jemand aus Brandenburg sich bereits gegen die neuesten Preiserhöhungen beim Strom (eon-e.dis) gewehrt und wenn ja mit welchen Erfahrungen?

Vielen Dank für Eure Unterstützung und beste Grüße,
Maverick

rlc:
http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1711&

Dieser Versorger nennt Ihnen nur Ihm genehme Urteile. Die Lage sieht aber anders aus.

Keine Zahlungen unter Vorbehalt, da dann Beweislastumkehr.

Abschläge angemessen kürzen, sodass keine Überzahlungen entstehen, d.h. Nachzahlung bei der Jahresabrechnung, auf der Basis Preise Herbst 2004, und nicht zu den neuen Preisen Ihres Versorgers.

Maverick:
...grundsätzliche Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung heute eingetroffen.... :!:
Gruß,
Maverick

Graf Koks:
@ Maverick:

Zu 1.: Das Urteil des AG Euskirchen liegt in der Berufung beim LG Bonn. Wie ich hörte, sieht die Berufungskammer die Dinge mehr als nur ein wenig anders als die Amtsrichterin, die die Klage abgewiesen hat.

Zu 2.: Das Urteil des LG Berlin 9 O 253/03 ist zwar vom Kammergericht nicht aufgehoben, aber in einem entscheidenden Punkt revidiert worden, nämlich dem, dass § 30 AVB ... V einer Unbilligkeitsrüge und der in der Folge eintretenden Nichtfälligkeit des Entgeltes nicht entgegensteht, einfacher ausgedrückt, § 30 AVB...V keinen Vorrang vor § 315 BGB hat und der Verbraucherpreisprotest damit nicht einfach ausgeheblt werden kann.

Zu 3.: Ganz anders. In dieser Entscheidung stellt der BGH gerade klar, dass eine Klausel, die § 315 BGB miterfassen soll, unwirksam ist. Er zitiert ausdrücklich die Entscheidung VIII ZR 278/03, zu der ausdrücklich keine Divergenz geschaffen werden soll.


In der Tat sollten hier einige - wohl absichtlich - falsch zitierte sich einmal direkt an die EMB wenden, damit solche kleinen Missverständnisse aus der Welt geschaffen werden können.


M.f.G.
Graf Koks

Maverick:
@Graf Koks

Vielen Dank für die ausführliche Klarstellung.
Ich ahnte bereits, daß das nicht stimmen kann, was die EMB mir da schrieb. Dann hatte ich das ja gefühlsmäßig richtig eingeschätzt, nachdem ich mich im Forum schon ein bißchen schlau gemacht hatte.

Na ja, wer einem an einem Tag schreibt, er sehe keinen Sinn in einer fortgesetzten Diskussion und mir am nächsten Tag dann wieder einen Brief schickt, von dem kann man das richtige Zitieren wohl auch nicht erwarten.

Die Sache wäre ja fast zum Lachen - wenn nicht zu befürchten wäre, daß die EMB es schafft, mit dieser wohl bewußt falschen Argumentation andere Kunden, die sich aus irgendwelchen Gründen vielleicht nicht schlau machen (können), einzuschüchtern.

Schon deshalb lohnt es sich, weiterzumachen und sich gegen solche ... Vorgehensweisen ... (ich drücke mich hier bewußt vorsichtig aus), zu wehren.

Der Vollständigkeit halber:
Verbraucherzentrale NRW und Berliner Mieterverein habe ich informiert. Verbraucherzentrale hat bisher nur den Eingang bestätigt. Berliner Mieterverein sieht die Sache als nicht gegendarstellungsfähig an.

Ach ja, EMB führte auch noch die Verbraucherzentrale Berlin an, die auf ihren Webseiten aber nur Musterbriefe ausdrücklich bezüglich des lokalen Versorgers GASAG zur Verfügung stellt und insofern also auch nicht als Beispiel für Brandenburg herangezogen werden kann.

==> Also ist festzuhalten, daß die Argumentation der EMB in ihrem Antwortschreiben an mich in jedem Punkt komplett daneben liegt <==

 :)

Gruß von Brandenburg nach Berlin,
Maverick

P.S:
Verbraucherzentrale Brandenburg habe ich jetzt auch informiert.
Die hat am 12.01.06 Sammelklagen gegen Gasversorger im Land eingereicht.
Details hier: http://www.vzb.de/UNIQ113728343602828/link201651A.html

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