Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg
Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
Maverick:
Hi @all,
hat eigentlich irgendjemand eine Mitteilung der EMB über die neuen Preise ab 01.10.2006 bekommen?
Ich nicht. Werde aber wohl vorsorglich erneut widersprechen.
Beste Grüße,
Maverick
P.S. Kleine Ironie am Rande.
Auf der Homepage der EMB steht der Satz: "Erdgas muss nicht teuer sein"....
http://www.emb-gmbh.de/cms/index.php?id=8
RR-E-ft:
@Maverick
Unbekannt, ob und wann in der Presse veröffentlicht:
http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/emb_4_fuer_sie.pdf
Persönliche Mitteilungen gibt es wohl nach wie vor nicht.
Soweit ersichtlich, gab es bis auf den 31.12.2005 zur Preisänderung zum 01.01.2006 keine Veröffentlichungen in der Tagespresse.
In jedem Falle Nachweis fordern !
Zu den Sonderpreisen nach § 41 EnWG - alle außer EMB- Tarif - gibt es keine wirksame Preisänderungsklausel, § 307 BGB.
Die Bestimmung in den AGB:
"Änderungen des EMB- Tarifs und der Sonderpreise EMB- Klassik und EMB Komfort werden zu dem in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt verbindlicher Bestandteil der Vertragsverhältnisse"
ist nach § 307 BGB wegen unangemessener Beanchteiligung unwirksam.
Es ist schon nicht auszuschließen, dass in einer solchen öffentlichen Bekanntmachung ein weit in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt angegeben wird, etwa 27.09.1996....
Selbst die Regelung in § 4 Abs. 2 AVBGasV bestimmt etwas ganz anderes:
http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__4.html
Die ständige BGH- Rechtsprechung ist eindeutig:
"Die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Klauseln verstößt unabhängig davon auch gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot. Danach sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (grundlegend: BGHZ 106, 42, 49 f.; 106, 259, 264 f.). Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne daß der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam (BGHZ 136, 394, 402). Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlaß, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Brandner, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 8. Aufl. § 9 Rdn. 100)." (BGH NJW 2000, 651)
Leider wollte sich das LG Potsdam auch damit bisher nicht befassen.
http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Wirtschaft/id/156432
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Maverick:
@RR-E-ft
Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen, Herr Fricke!!!
Gruß,
Maverick
RR-E-ft:
Man kann erstaunt sein, was die Presse alles zu berichten weiß:
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10793816/485072/
So lange die Entscheidungsgründe nicht vorliegen, bleibt alles Kaffesatzleserei.
Bisher ist vollkommen unklar, ob das Gericht der Argumentation des AG Potsdam folgte, die schon gar nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Zur Entwicklung der Vorlieferantenpreise war vor dem LG Potsdam auch schon nichts vorgetragen. Diese waren gar kein Thema.
In dem Urteil des OLG Karlsruhe wurde die Revision zum BGH gerade nicht zugelassen. Ob dagegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese vom BGH zugelassen wurde, ist nicht ersichtlich.
Es ist bisher nicht bekannt, ob sich der BGH noch einmal mit dem Urteil des OLG Karlsruhe zu befassen haben wird.
Auch das Urteil des OLG Karslruhe betraf einen Sondervertragskunden:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=694&file=dl_mg_1154026545.pdf
Dass in laufenden Sonderverträgen einseitige Preiserhöhungen durch den Versorger gem. § 315 BGB überprüft werden können, entspricht der Rechtsprechung des LG Potsdam (RdE 2004, 307 - vgl. Seite 3 der Urteilsausfertigung unten):
http://www.raepower.de/PDF/20040709%20LG%20Potsdam%2052%20O%20208-02.pdf
Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des LG Potsdam, dass § 30 AVBV den Einwand der Unbilligkeit nicht betrifft und nicht ausschließt (LG Potsdam, Urt. v. 15.05.2006, 3 S 147/05 - auf die Revision des verklagten Kunden vor dem BGH unter dem Az. VIII ZR 144/06):
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Potsdam_060515_3S147-05.pdf
Auch das OLG Brandenburg geht in seinem Urteil vom 16.03.2006, Az. 5 U 75/05 wohl mit dem BGH davon aus, dass Gaspreise eines kontrahierungspflichtigen und monopolistischen Gasversorgers der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfallen (vgl. Seite 11 der Urteilsausfertigung oben) und dass § 30 AVBV den Einwand der unbilligen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB nicht ausschließt (vgl. Seite 17 der Urteilsausfertigung), also nicht dazu führen kann, dass der Kunde zur Zahlung als unbillig gerügter einseitig festgesetzter Preise des Versorgungsunternehmens verpflichtet sein kann:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/OLG_Brandenburg_060316_5U75-05.pdf
Daran sollte es also nicht gelegen haben.
Woran es gelegen haben soll, lässt sich erst beurteilen, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Micha123:
Hallo,
die Preise wurden Mitte September in der Märkischen Allgemeinen veröffentlicht (halbseitige Anzeige).
Gruß
Micha123
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