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Autor Thema: Erdgas Mark Brandenburg (EMB)  (Gelesen 54329 mal)

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Offline Maverick

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #15 am: 04. März 2006, 19:15:10 »
@RR-E-ft
@Cremer
@Monaco


Vielen Dank für die Antworten.

Habe mich allerdings an das lokale Wirtschaftsministerium gewandt, weil die a) Preiserhöhungen genehmigen und b) die lokale ordnungspolitische (=Kartell-) Aufsicht haben.
EMB ist der lokale Versorger.

Sollte ich vom Wirtschaftsministerium keine Antwort bekommen, dann werde ich von meinem inzwischen gesetzlich verbrieften Recht Gebrauch machen und Nachweise dafür verlangen, was mit meiner Anfrage geschehen ist.

Sollte die EMB so weitermachen wie bisher, werde ich auch meinen schriftlichen Protest ausweiten. Da sind außer der Bundesnetzagentur viele andere Adressen denkbar, vom Ministerpräsident über div. Bundesministerien, Abgeordnete bis hin zur EU-Kommission....

Gruß aus Brandenburg,
Maverick
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Offline RR-E-ft

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #16 am: 15. März 2006, 21:15:51 »
@Schöfthaler

Wenn ich den Link benutze, kann ich ort etwas über die Sammelklage der E.ON Westfalen Weser am LG Dortmund lesen. Möglicherweise liegt es also nicht am Link.....

Offline Maverick

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #17 am: 27. März 2006, 21:48:18 »
@ Forum

Habe Antwort der Landeskartellbehörde. Bezüglich Gas schreibt sie:

\"Die Gaspreise unterliegen keiner Genehmigungspflicht. Eine Eingriffsbefugnis hat die Landeskartellbehörde, sofern der Verdacht eines Preismissbrauchs vorliegt. Gegenwärtig prüft die Landeskartellbehörde bei allen in ihrer Zuständigkeit liegenden Gasversorgungsunternehmen, ob die Preiserhöhungen der Unternehmen einen diesbezüglichen Verdacht begründen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
(...)
Die von Ihnen weiter angesprochenen Themen, wie die Unbilligkeit von Preiserhöhungen gemäß § 315 BGB, die Frage der Zulässigkeit von Mahnungen und die Androhung von Sperrungen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit sind zivilrechtliche Fragen, die außerhalb der Zuständigkeit der Behörden liegen. Insoweit kann ich Ihnen zu diesen Fragen keine Auskunft geben.\"

Meiner Enttäuschung über die nach außen wenig verbraucherschützende Haltung der Kartellbehörde habe ich bereits im gesonderten Thread zu Strom (E.ON edis AG) Luft gemacht.
Immerhin habe ich eine Antwort bekommen (was einige nicht für möglich gehalten hatten - ich denke aber, daß ich als Bürger ein Recht darauf habe!) und immerhin prüfen sie beim Gas...
Aber irgendwie hört sich das so lasch an....

Mal abwarten, was sie rausfinden. Werde zu gegebener Zeit mal nachfragen.

Gruß,
Maverick
.... Maverick didn't come here to lose!

Offline RR-E-ft

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #19 am: 02. Juni 2006, 14:57:46 »
Prozessauftakt in Potsdam.

Die Kläger haben ihren Antrag erweitert und konkretisiert.

Nunmehr soll festgestellt werden, dass diese nicht verpflichtet sind, für den Gasbezug nach dem 01.11.2004 höhere Preise zu zahlen verpflichtet sind, als die welche bis zum 31.10.2004 bei der EMB galten (genaue Aufstellung EMB Klassik mit Bestpreis- Abrechnung), zudem zukünftige einseitige Preiserhöhungen für die Kläger nur verbindlich sind, wenn die EMB auch deren Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen hat.


Die Kläger wiesen darauf hin, dass die Erdgasimportpreise vom Mai 2003 bis zum Januar 2006 ausweislich der amtlichen BAFA- Statistik lediglich von 1,30 Cent/ kWh (netto) auf 1,94 Cent/kWh (netto), also um 0,64 Cent/ kWh (netto) gestiegen sind, die EMB ihre Arbeitspreise demgegenüber in mehreren Schritten vom 01. November 2004 bis zum 01.01.2006 um  1,55 Cent/ kWh (netto) erhöht habe.

Dies entspräche einer Preiserhöhung beginnend ab November 2004 in 14 Monaten und vier Schritten um ca. 42 Prozent.

Wie einem von der EMB im Prozess vorgelegten Zeitungsbericht aus dem Handelsblatt vom 16.03.2006 "Furcht vor Engpässen verteuert britisches Gas" entnommen werden konnte, hatten demgegenüber die Haushaltskunden in Großbritannien in 30 Monaten eine Preiserhöhung um 45 Prozent hinzunehmen, und haben immer noch weit günstigere Gaspreise.  

Auf der Insel hatten  ein unerwartet rascher Rückgang der eigenen Produktion, nicht genügende Lagerkapazitäten und Lieferverträge, eine ungewöhnliche Kälte, Kapazitätsengpässe in der Leitung durch den Ärmelkanal und der Ausfall der größten Gaslagerstätte nach einem Feuer die Angst vor einer Verknappung ausgelöst und somit zu den Preiserhöhungen geführt.

Die Kläger könnten nicht erkennen, welche Katastrophen demgegenüber wohl bei der EMB eine solche Preiserhöhung bewirkt haben könnten.

Die anwesenden Pressevertreter scheinen diesen Verfahrensgang nicht ganz nachvollzogen zu haben. Mit einer Entscheidung hatte im frühen ersten Termin niemand gerechnet. Auch wurde der Rechtsstreit nicht etwa vertagt.

Die EMB verweigerte die Verhandlung über den neu gestellten Antrag gerade nicht, sondern ließ sich darauf ein.

Für eine Stellungnahme darauf benötige sie jedoch zwei volle Monate Zeit.

Die MAZ berichtete wie folgt:

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10719005/485072/

Bunte Bilder gab es im RBB- Fernsehen. Dieses berichtete, dass Gericht wolle am 27.09.2006 eine Entscheidung treffen, worunter man sich vieles vorstellen kann:

http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/wirtschaft/beitrag_jsp/key=news4291989.html

Nach einer Aussage der EMB in dem Prozess können Verbraucher nur davor gewarnt werden, Abschläge und Rechnungsbeträge nicht entsprechend zu kürzen:

Sollte die Klage Erfolg haben und andere Kunden deshalb Rückerstattungsanprüche geltend machen, wolle man diesen gem. § 814 BGB  entgegenhalten, dass sie aufgrund der Berichte in der Presse über überhöhte Gaspreise und den Empfehlungen der Verbraucherzentralen davon gewusst hätten, dass die Preise zu hoch sind und sie deshalb mit Rückforderungen ausgeschlossen seien.

Eine klare Ansage an alle Brandenburger, die jetzt erst recht ihre Rechte sichern müssen, um nicht auf Dauer das Nachsehen zu haben.

Eine solche Unverfrorenheit ist einem wirklich bisher selten begegnet.

EMB behauptete gar, Gaskunden könnten bei Preiserhöhungen problemlos wechseln und erhielten dann ggf. auch bereits gezahlte Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss zurück.

Wohl einmalig in Deutschland.

Auf solche Aussagen kann man jedoch- wie auf viele Aussagen von Gasversorgern vor deutschen Gerichten - nichts geben.

Wer seine Chance nutzen möchte, sollte sich schnelltsmöglich rechtsverbindlich schriftlich bestätigen lassen, dass er im Falle einer Kündigung anlässlich einer Preiserhöhung die gezahlten Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss zum vorgelagerten Gasnetz vollständig zurückgezahlt bekommt.

Neukunden sollten von Anfang an an die Absicherung durch eine solche rechtsverbindliche Erklärung denken, wo eine solche verweigert wird, die Sache mit dem Gasanschluss lieber noch einmal überdenken.

Mit dieser Option kann und sollte man dann wohl wirklich in anderen Energieträgern, die zukünftig nicht so dramatischen Preisschüben ausgesetzt sind, sein Glück versuchen.

Möglicherweise schaut EMB dann irgendwann in ihre leere Röhre.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Graf Koks

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #20 am: 05. Juni 2006, 19:40:22 »
@RR-E-ft:

Die Ankündigung einer Berufung auf § 814 BGB ist in der Tat dreist. Dabei ist es die EMB, die ihren Kunden nach Preiswiderspruch und Zahlungskürzung allmonatlich zu einer Zahlung (wenn auch unter Vorbehalt) auffordert und den Mahnschreiben sogar vorbereitete Vordrucke hierzu beilegt.

Indes: Selbst wer sich so hat "einfangen" lassen, kann wohl später zurückfordern: Eine Zahlung unter eindeutigem Vorbehalt ist §814- fest.

Welcher EMB- Vertreter hat sich denn zu dieser Aussage hinreißen lassen ?

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #21 am: 06. Juni 2006, 00:28:15 »
@Graf Koks

Vorbehaltszahlung ist unsinnig, weil man in jedem Falle auf Rückzahlung prozessieren muss.

Die EMB hat sich in der Verhandlung vor Pressevertretern insoweit ziemlich eindeutig positioniert.

Die EMB stellt anders als in den Schreiben an die Kunden nach Widerspruch die Billigkeitskontrolle insgesamt in Abrede. Wegen der Wettbewerbssituation zum Heizöl sei eine unbillige Preisbestimmung per se ausgeschlossen.....

In den Schreiben hatte man den Kunden noch mitgeteilt, eine Billigkeitskontrolle könne nur durch ein Gericht erfolgen....

Auch vor dem Prozess hieß es noch von dem Unternehmen, man erwarte vom Gericht eine Klärung, wie Gaspreiserhöhungen gerechtfertigt werden können, was der Maßstab der Billigkeitskontrolle sei.

Wer also nicht auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen sein will,muss die Zahlungen nun selbst entsprechend kürzen.

Der Prozessbevollmächtigte der EMB stellte allerlei fragwürdige Thesen auf, u.a.die Rückzahlung von Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss.

Jeder weiß, dass es so etwas nicht gibt, auch nicht bei der EMB.

Meines Erachtens hat die Glaubwürdigkeit des Unternehmens durch das nunmehr an den Tag gelegte Prozessverhalten vollkommen gelitten.

Der nächste Schriftsatz bleibt abzuwarten.

Es ist hier im Übrigen nicht der Ort, um weitere Detais des laufenden Verfahrens zu erörtern.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline RR-E-ft

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #22 am: 07. Juni 2006, 19:19:24 »
Ausweislich eines in Energiewirtschaftliche Tagesfragen Heft 10/1997 auf Seite 630 ff. veröffentlichten Beschlusses hatte EMB bereits am 27.05.1997 unter dem Az. 36/1.28-7/96 eine Missbrauchsverfügung der Landeskartellbehörde wegen missbräuchlich überhöhter Erdgaspreise auf dem HuK- Gasmarkt "gefangen":

http://www.brandenburg.de/cms/detail.php?id=16671&_siteid=

EMB hatte dagegen seinerzeit Beschwerde beim Brandenburgischen OLG unter dem Az. 6 W 44/97 eingelegt.

In dieser Zeit hatte der BGH solche Preismissbrauchsverfügungen mit Preisobergrenzen für zulässig erklärt (RdE 1998, 27 ff.).

EMB hatte sich dann mit der Kartellbehörde geeinigt und die Erdgaspreise abgesenkt:

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/1998/0307/wirtschaft/0125/index.html

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/1997/1217/wirtschaft/0039/index.html


Nun tut man indes so, als seien Preisüberhöhungen per se ausgeschlossen. Dabei liegen die EMB- Preise schon wieder weit höher als die der EWE. Nach wie vor sollen EWE und EMB Erdgas bei der VNG beziehen.


Offensichtlich denkt man, die Brandenburger hätten ein zu kurzes Gedächtnis. Eigentlich sind die Märker als Merker bekannt.

Ich halte die Aussagen des Unternehmens nach alldem für unglaubwürdig.

@Graf Koks

Können die Zeitungsberichte kurzfristig aus Berliner Archiven beschafft werden? Von Interesse ist dabei insbesondere die in Bezug genommene Tabelle.

Gerichte halten ja oft für unmöglich, was auf dem "Wärmemarkt" alles so los ist.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Micha123

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #24 am: 30. August 2006, 10:03:08 »
Guten Tag,

wir haben eine Zahlungsaufforderung bekommen, die dieses Urteil anführt und uns zur Zahlung der Außenstände auffordert. Auf Mahnkosten würde verzichtet. Da ich kein Jurist bin, vermag ich den jetzigen Stand nicht recht zu deuten? Wie sollte man sich jetzt verhalten?
Danke.

MfG

Micha123

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #26 am: 27. September 2006, 01:14:31 »

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #27 am: 27. September 2006, 12:47:55 »
Der Verkündungstermin am LG Potsdam  wurde aus dienstlichen Gründen verlegt auf den 04.10.2006.

Offline RR-E-ft

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #28 am: 04. Oktober 2006, 13:50:55 »
Das Landgericht Potsdam hat die Sammelklage abgewiesen.

Das Gericht soll Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläger gehabt und ein besonderes Feststellungsinteresse verneint haben.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Erst bei deren Vorliegen kann die Entscheidung analysiert und das weitere Vorgehen daran ausgerichtet werden.

Über die Billigkeit der einzelnen  Preiserhöhungen seit Oktober 2004  hat das Gericht damit nicht entschieden.

Verbraucher sollten einfach so weiter machen wie bisher und auch die zum 01.10.2006 erhöhten Preise als unbillig rügen und weiter nur die alten Preise unter Vorbehalt zahlen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #29 am: 04. Oktober 2006, 16:29:20 »
Die Stellungnahme der EMB:

http://www.emb-gmbh.de/cms/index.php?id=5&newsid=177

EMB hat entgegen allen vorherigen Stellungnahmen nichts zu den Hintergründen der Preiserhöhungen vorgetragen oder gar die Kalkulation offen gelegt. In Kundenschreiben hieß es immer wieder, man könne und werde nur in einem Gerichtsverfahren die Billigkeit nachweisen.

Auch nach Einreichung der Sammelklage hatte man sich entsprechend positioniert:

http://www.emb-gmbh.de/docs/060112_mi_statement_ende.doc

Zitat
"Die EMB steht der jetzt von der Verbraucherzentrale Brandenburg eingereichten Sammelklage aufgeschlossen gegenüber. Sie ist ein weiterer Schritt bei der Klärung der Frage, nach welchen Kriterien sich die Berechtigung zu einer Preiserhöhung richtet.
...
Zusätzlich ist zu erwarten, dass die gerichtliche Überprüfung der von uns vorgenommenen Preiserhöhungen zu einer Versachlichung der bisherigen Diskussion beitragen wird. "



In dem Prozess hatte die EMB demgegenüber bestritten, dass die Kläger überhaupt ihre Kunden seien, auch wisse das Unternehmen gar nicht, ob es sich dabei um Tarif- oder Sonderkunden handele und welche Preise überhaupt geändert worden sein sollten (!) Nicht jedes Bestreiten ist indes im Rahmen der geltenden Rechtsordnung zulässig.



Ein erster Artikel in der MAZ:

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10793512/2242247/

Die Hauptüberschrift stimmt. Die Zeile darunter ist unzutreffend.

http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/wirtschaft/beitrag_jsp/key=news4855445.html

Wenn das Gericht die Klage aus rein prozessualen Gründen abgewiesen hat, so wurde in der Sache selbst materiell nichts entschieden.  

Die Klageabweisung, bei der es nicht bleiben muss, hat für keinen der Kläger zur Folge, dass dieser nun etwa die erhöhten Preise zahlen muss.

Das Gericht hat sich mit der Frage der Angemessenheit der Preise überhaupt nicht befasst. Das Urteil verhält sich auch nicht dazu, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Richtlinien Preisanpassungen gegenüber Erdgaskunden überhaupt zulässig sind.


Bei einer Klageabweisung aus prozessualen Gründen kommt neben einer Berufung auch die Erhebung einer neuen Klage in Betracht, da in der Sache selbst noch überhaupt nichts entschieden wurde.

Auch andere Kunden des Unternehmens können und sollten  weiter die erhöhten Preise insgesamt als unbillig rügen und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen, gekürzte Beträge nur unter Vorbehalt zahlen und so EMB dazu zwingen, streitige Beträge einzuklagen.

Es ist bisher noch kein Fall bekannt geworden, in dem die EMB selbst geklagt hätte, um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.....

Wenn die Klage bisher aus rein prozessualen Gründen abgewiesen wurde, ist zudem klar, dass diese Entscheidung auf keinen anderen Fall übertragbar ist.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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