@woodyg
Soweit der Gasversorger überhaupt berechtigt ist, nachträglich die Preise einseitig gem. § 315 BGB neu zu bestimmen, bedarf es zur Ausübung des entsprechenden Gestaltungsrechts, soweit es sich nicht um Tarifkunden handelt, einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung des Gasversorgers.
Ein solcher Preisänderungsvorbehalt in den AGB ist jedoch schon regelmäßig gem. § 307 BGB unwirksam.
Erdgas Mark Brandenburg (EMB)Wenn der Preisänderungsvorbehalt wirksam ist und deshalb § 315 BGB zur Anwendung kommt, bedarf also einer Erklärung gerichtet und adressiert an den konkreten Kunden unter Nennung der Vertragskontonummer, in welcher der Versorger mitteilt wie und weshalb er von seinem Leistungsbestimungsrecht Gebrauch macht.
"Sehr geehrter Kunde XY,
für das von uns unter der Vertragskontonummer..., Zählernummer ... gelieferte Erdgas wollen wir mehr Kohle und legen deshalb für die Lieferungen ab dem... die Preise wie folgt neu fest......
Die Festlegung ist erforderlich weil,..... Einen nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweis fügen wir bei."Diese Erklärung muss wohl schriftlich erfolgen, also auch entsprechend unterzeichnet werden.
Ein Schreiben "an die Mieter" eines Hauses genügt nicht, da es um einen konkreten Vertrag mit dem Gasversorger geht, der nicht davon abhängt, ob man etwa zur Miete wohnt.
Oft gibt es gar keine Mieter eines Hauses, sondern nur Mieter von einzelnen Wohnungen in einem Haus, korrekterweise wohl eher Mieter einer konkreten Wohnung des Vermieters in einem bestimmten Haus. Angesprochen kann sich womöglich nur derjenige fühlen, der allein oder in Gemeinschaft mit anderen ein ganzes Haus ingesamt gemietet hat.Das Gestaltungsrecht ist erst wirksam ausgeübt, wenn eine solche empfangsbedürftige Willenserklärung zugeht, also gerade nicht rückwirkend.
Für Kunden in der Grundversorgung (bisher Tarifkunden) gilt
demnächst die Regelung entsprechend Punkt 14 des Bundesratsbeschlusses:
http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdf
(Öffentliche Bekanntmachung und "briefliche Mitteilung" sechs Wochen vor der Preisänderung erforderlich)
Bei nicht grundversorgten Kunden bleibt es bei den Regelungen entsprechend §§ 307, 315 BGB.
Als grundversorgter Kunde wendet man die Unbilligkeit gegen die
Gesamtpreise ein, erklärt, dass man fortan - bis zum nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweis der Billigkeit des vollständigen (erhöhten) Gaspreises durch Offenlegung der Preiskalkulation - nur noch Abschläge und Rechnungsbeträge unter Zugrundelegung der bis zum 01.10.2004 geltenden Preisen unter Vorbehalt zahlt, eine anderweitige Verrechnung unzulässig ist und bezieht sich dabei auf das Urteil des LG Potsdam vom 04.10.2006:
Gaspreisurteil LG Potsdam vom 04.10.06 erfreulich deutlichDie Rechnungs- und Abschlagsbeträge muss man selbst ermitteln und bei Zahlungen genau angeben, auf welche Forderung man zahlt, so dass eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger ausgeschlossen ist.
Man kann beim Versorger nach einer Abschrift oder Veröffentlichung des Urteils des LG Potsdam vom 04.10.2006 fragen.
Weshalb mehr Kohle für´s Gas?
Kleiner Schmankerl:
2005 war die Vergütung des sechsköpfigen Aufsichtsrates der EMB gegenüber 2004 von 11,7 auf 12, 4 Mio EUR, um 700.000 EUR gestiegen und keiner weiß warum. Sechs Leute treffen sich wenige Male m Jahr und brauchen eine solche Preissteigerung. Pro Nase eine Vergütung von über 2 Mio EUR im Jahr. Durchschnittlich bekam jeder über 116.000 EUR mehr.
Da müssen ja die Preise steigen. Möglicherweise war die Arbeit des Gremiums diesjahr noch schwerer und es bedarf einer noch weit höheren Vergütung, so dass allein deshalb die Preise weiter angehoben werden müssen.