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Autor Thema: Erdgas Mark Brandenburg (EMB)  (Gelesen 54330 mal)

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Offline Maverick

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #30 am: 04. Oktober 2006, 17:23:24 »
Hi @all,

hat eigentlich irgendjemand eine Mitteilung der EMB über die neuen Preise ab 01.10.2006 bekommen?
Ich nicht. Werde aber wohl vorsorglich erneut widersprechen.

Beste Grüße,
Maverick

P.S. Kleine Ironie am Rande.
Auf der Homepage der EMB steht der Satz: "Erdgas muss nicht teuer sein"....
http://www.emb-gmbh.de/cms/index.php?id=8
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Offline RR-E-ft

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #31 am: 04. Oktober 2006, 17:46:44 »
@Maverick

Unbekannt, ob und wann in der Presse veröffentlicht:

http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/emb_4_fuer_sie.pdf

Persönliche Mitteilungen gibt es wohl nach wie vor nicht.

Soweit ersichtlich, gab es bis auf den 31.12.2005 zur Preisänderung zum 01.01.2006 keine Veröffentlichungen in  der Tagespresse.

In jedem Falle Nachweis fordern !

Zu den Sonderpreisen nach § 41 EnWG - alle außer EMB- Tarif - gibt es keine wirksame Preisänderungsklausel, § 307 BGB.

Die Bestimmung in den AGB:

"Änderungen des EMB- Tarifs und der Sonderpreise EMB- Klassik und EMB Komfort werden zu dem in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt verbindlicher Bestandteil der Vertragsverhältnisse"


ist nach § 307 BGB wegen unangemessener Beanchteiligung unwirksam.

Es ist schon nicht auszuschließen, dass in einer solchen öffentlichen Bekanntmachung ein weit in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt angegeben wird, etwa 27.09.1996....

Selbst die Regelung in § 4 Abs. 2 AVBGasV bestimmt etwas ganz anderes:

http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__4.html

Die ständige BGH- Rechtsprechung ist eindeutig:

"Die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Klauseln verstößt unabhängig davon auch gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot. Danach sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (grundlegend: BGHZ 106, 42, 49 f.; 106, 259, 264 f.). Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne daß der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam (BGHZ 136, 394, 402). Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlaß, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Brandner, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 8. Aufl. § 9 Rdn. 100)." (BGH NJW 2000, 651)


Leider wollte sich das LG Potsdam auch damit bisher nicht befassen.

http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Wirtschaft/id/156432




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Maverick

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #32 am: 04. Oktober 2006, 21:41:58 »
@RR-E-ft

Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen, Herr Fricke!!!
Gruß,
Maverick
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Offline RR-E-ft

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #33 am: 05. Oktober 2006, 13:58:33 »
Man kann erstaunt sein, was die Presse alles zu berichten weiß:

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10793816/485072/

So lange die Entscheidungsgründe nicht vorliegen, bleibt alles Kaffesatzleserei.

Bisher ist vollkommen unklar, ob das Gericht der Argumentation des AG Potsdam folgte, die schon gar nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Zur Entwicklung der Vorlieferantenpreise war vor dem LG Potsdam auch schon nichts vorgetragen. Diese waren gar kein Thema.

In dem Urteil des OLG Karlsruhe wurde die Revision zum BGH gerade nicht zugelassen. Ob dagegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese vom BGH zugelassen wurde, ist nicht ersichtlich.

Es ist bisher nicht bekannt, ob sich der BGH noch einmal mit dem Urteil des OLG Karlsruhe zu befassen haben wird.

Auch das Urteil des OLG Karslruhe betraf einen Sondervertragskunden:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=694&file=dl_mg_1154026545.pdf

Dass in laufenden Sonderverträgen einseitige Preiserhöhungen durch den Versorger gem. § 315 BGB überprüft werden können, entspricht der Rechtsprechung des LG Potsdam (RdE 2004, 307 - vgl. Seite 3 der Urteilsausfertigung unten):

http://www.raepower.de/PDF/20040709%20LG%20Potsdam%2052%20O%20208-02.pdf

Ebenso entspricht es der  Rechtsprechung des LG Potsdam, dass § 30 AVBV den Einwand der Unbilligkeit nicht betrifft und nicht ausschließt (LG Potsdam, Urt. v. 15.05.2006, 3 S 147/05 - auf die Revision des verklagten Kunden vor dem BGH unter dem Az. VIII ZR 144/06):

 http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Potsdam_060515_3S147-05.pdf

Auch das OLG Brandenburg geht in seinem Urteil vom 16.03.2006, Az. 5 U 75/05 wohl mit dem BGH davon aus, dass Gaspreise eines kontrahierungspflichtigen und monopolistischen Gasversorgers der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfallen (vgl. Seite 11 der Urteilsausfertigung oben) und dass § 30 AVBV den Einwand der unbilligen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB nicht ausschließt (vgl. Seite 17 der Urteilsausfertigung), also nicht dazu führen kann, dass der Kunde zur Zahlung als unbillig gerügter einseitig festgesetzter Preise des Versorgungsunternehmens verpflichtet sein kann:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/OLG_Brandenburg_060316_5U75-05.pdf

Daran sollte es also nicht gelegen haben.

Woran es gelegen haben soll, lässt sich  erst beurteilen, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen.

 
Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Micha123

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #34 am: 05. Oktober 2006, 20:43:27 »
Hallo,

die Preise wurden Mitte September in der Märkischen Allgemeinen veröffentlicht (halbseitige Anzeige).

Gruß

Micha123

Offline RR-E-ft

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #35 am: 12. Oktober 2006, 14:56:53 »
Ersichtlich traut sich die EMB wohl entgegen der vorangegangenen Ankündigung nicht das Urteil des LG Potsdam vom 04.10.2006 zu veröffentlichen.


Gaspreisurteil LG Potsdam vom 04.10.06 erfreulich deutlich

Nach Auffassung des LG Potsdam kommt es allein darauf an, den allgemeingültigen Gaspreis insgesamt als unbillig zu rügen.

Offline RR-E-ft

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #36 am: 15. Oktober 2006, 16:13:44 »
rückwirkende Preiserhöhung

Weshalb mehr Kohle für´s Gas?

Kleiner Schmankerl:

2005 war die Vergütung des sechsköpfigen Aufsichtsrates der EMB gegenüber 2004 von 11,7 auf 12, 4 Mio EUR, um 700.000 EUR gestiegen und keiner weiß warum. Sechs Leute treffen sich wenige Male m Jahr und brauchen eine solche Preissteigerung. Pro Nase eine Vergütung von über 2 Mio EUR im Jahr. Durchschnittlich bekam jeder über 116.000 EUR mehr. Möglicherweise ein angemessener Inflationsausgleich wegen gestiegener Energiepreise oder Folge einer Ölpreisbindung der Vergütungen.

Da müssen ja die Preise steigen. Möglicherweise war die Arbeit des Gremiums diesjahr noch schwerer und es bedarf einer noch weit höheren Vergütung, so dass allein deshalb die Preise weiter angehoben werden müssen.

Offline EMB

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #37 am: 18. Oktober 2006, 10:00:53 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

ein kurzer Blick auf Seite 38 des Geschäftsberichts 2005 der EMB http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/emb_geschaeftsbericht_05.pdf hätte ergeben, dass „für das Jahr 2005 [...] Aufsichtsratsvergütungen von insgesamt 12,4 T€ angefallen“ sind. 12.400 € sind 1/1000 des von Ihnen kolportierten Betrages. (Im Jahr 2004 waren es im übrigen 11,7 T€, also 11.700 € - siehe Geschäftsbericht 2004, Seite 38.)

Mit etwas mehr Sorgfalt (Verhältnis der Aufsichtsratsvergütungen zum Geschäftsergebnis der EMB, Vergleich mit der Aufsichtsratsvergütung anderer Unternehmen) hätte Ihnen auffallen müssen, dass die von Ihnen behaupteten Zahlen grob falsch sind. Daher dürfte es Ihnen leicht fallen, zusammen mit einer entsprechenden Erklärung, die getroffenen Aussagen zurückzuziehen. Es wäre einer weiterhin sachlichen Auseinandersetzung dienlich.

Wegen der Veröffentlichung des Urteils des LG Potsdam verweise ich auf unser Posting an entsprechender Stelle:
Gaspreisurteil LG Potsdam vom 04.10.06 erfreulich deutlich

Mit freundlichem Gruß,

i. A. Jochen-Christian Werner

EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH
Pressesprecher

Offline RR-E-ft

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #38 am: 18. Oktober 2006, 13:21:46 »
Sehr geehrter Herr Werner,

bei den AR- Vergütungen habe ich mich tatsächlich grob vertan.
Vielen Dank für den Hinweis darauf.

Selbstredend halte ich nicht an als falsch erkannten Aussagen fest.


Vielen herzlichen Dank, dass Sie mit kontruktiven Beiträgen sogar  hier im Forum zur sachlichen Diskussion beitragen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline EMB

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #39 am: 18. Oktober 2006, 15:47:01 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre umgehende Richtigstellung zu den Aufsichtsratsvergütungen bei der EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH.

Mit freundlichem Gruß,

i. A. Jochen-Christian Werner

EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH
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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #40 am: 18. Oktober 2006, 16:49:13 »
Sehr geehrter Herr Werner,

eine Selbstverständlichkeit.

Eine aktuelle Stellungnahme aus Ihrem Hause lässt sich wohl nicht mit
folgender Passage im Urteil vereinbaren, wonach für Tarifkunden ein Anspruch auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle und folglich auf eine entsprechende Feststellung besteht:

"Der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Unbilligkeit des von der Beklagten verlangten Gaspreises besteht nur für solche Verbraucher, die tatsächlich Gaskunden der Beklagten sind und bei denen die Abrechnung nach dem allgemein gültigen Tarif vorgenommen wird, die aufgrund der allgemeinen Lieferverpflichtung der Beklagten beliefert werden (sog. Tarifkunden)."

Das Gericht belässt es nicht dabei, dass Kläger, die Tarifkunden sind, den Anspruch haben könnten.

Es ist davon auszugehen, dass das Gericht den Konjunktiv gewählt hätte, wenn es einen etwaigen Zweifel am Bestehen des Anspruches für Tarifkunden gehabt hätte. Der Konjunktiv wurde indes nicht nicht gewählt.

Schließlich soll anderes nur für Kunden gelten, welche die Preise mit dem Unternehmen ausgehandelt haben.

Wie Sie ggf. selbst wissen, lässt sich Ihr Unternehmen gegenüber privaten Haushaltskunden wegen des Gleichbehandlungsgebotes regelmäßig nicht auf ein Aushandeln von Preisen ein, sondern legt die jeweils geltenden Preise in unregelmäßigen Abständen durch öffentliche Bekanntmachungen jeweils einseitig neu fest.

Ggf. sollten Sie Ihren Kunden, die ein Sonderabkommen EMB Klassik (früher: Sonderabkommen Preisschlüssel  S I ) abgeschlossen haben, erklären, was diese deutlich von Tarifkunden unterscheidet.

Das LG Potsdam hatte in dem Urteil herausgestellt, dass gegenüber Sondervertragskunden kein entsprechendes Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB, also zur einseitigen Festlegung der geltenden Preise besteht.

Bestehe "unter keinen Umständen" ein solches Recht für das Unternehmen zur einseitigen Preisfestsetzung, bedürfe es auch keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, weshalb für Sondervertragskunden eine entsprechende Feststellungsklage demzufolge unzulässig bzw. unbegründet sei.

Auch die Verbraucher sind der Auffassung, dass Tarifkunden der Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zusteht und gegenüber Sondervertragskunden einseitige Preisfestsetsetzungen überhaupt  unzulässig sind.

http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/LG_Potsdam_2_0_19-06.pdf


Siehe auch hier:

rückwirkende Preiserhöhung



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline fobie

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #42 am: 24. November 2006, 14:55:48 »
Hallo, lese mit großem Interesse schon seit Tagen und Wochen die ganzen Beiträge hier und versuche in dem ganzen Hick Hack auch noch durchzublicken.

Als Kunde von EMB war ich natürlich auch entsetzt über die Jahresabrechnung! (2 Preiserhöhungen;800€ Nachzahlung....)  :evil:

Nach langem Überlegen und Neuberechnungen haben wir doch tatsächlich Widerspruch eingelegt. Hat uns viel Überwindung gekostet, da ja die aktuellen Klagen gegen EMB und andere Gasversorger nicht so positiv verlaufen sind.

Meine Schritte nach dem Widerspruch, war die Neuberechnung der Jahresabrechnung aufgrund der alten Gaspreise von 2005 und diesen Betrag (Nachzahlung) habe ich auch unter Vorbehalt überwiesen. Desweiteren habe ich die Einzugsermächtigung gekündigt und die Abschlagszahlungen nicht akzeptiert, da sie über 200€/Monat betrugen. Habe der EMB im Zuge des Widerspruches mitgeteilt, daß meine Abschlagszahlungen die gleichen bleiben wie imJahr davor. (ca.110€/Monat).

Vorgestern kam der lächerliche Brief von EMB mit den SUPER Preissenkungen und dann gestern die Reaktion auf unseren Einspruch.
Darin steht so einiges an blabla..von wegen ´..weltweit gestiegenen Energiekosten...`, das EMB einen Gewinneinbruch hatte.....
Endspruch war: "...lassen sich die Preiserhöhungen in jedem Einzelfall auf die gestiegenen Einkaufspreise zurückführen. Allerdings möchten wir daruf hinweisen, dass ein Recht auf Erhebung der Einrede der Unbilligkeit im Bereich der Gasversorgung nicht besteht und §315 BGB nicht anwendbar ist, wie gewiss in der nächsten Zeit durch höchstrichterliche Entscheidungen bestätigt werden wird."

Was ist davon zu halten??

Müssen wir nun mit einer Klage rechnen?


Finde den Brief eigentlich lächerlich und bedrohlich zugleich, daß liegt aber, glaube ich, nur daran, weil man als Otto-Normal-Bürger  viel zu viel Respekt vor solchen Aktionen hat, und Angst hat im Endeffekt mehr draufzuzahlen, als man je durch Widerspruch und Weigerung eingespart.

Offline Cremer

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #43 am: 24. November 2006, 22:33:28 »
@fobie


sollten die EMB etwa hellseherische Fähigkeiten haben?

Wohl kaum !!!

Ich vermag da solches nicht erkennen, ganz im Gegenteil.

Man muss aber sich als Versorger immer einreden, dass die Versorger gewinnen werden.

Lesen Sie unter Nutzung der Suchfunktion die Urteile im www.energienetz.de

Mit Klage werden Sie nicht rechnen müssen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline fobie

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Erdgas Mark Brandenburg (EMB)
« Antwort #44 am: 24. November 2006, 23:29:41 »
Danke.

Na dann werde ich erstmal ruhig schlafen und der Dinge harren, die da noch kommen oder auch nicht!

Jedenfalls werde ich nun immer hellhörig wenn Post von der EMB kommt.

Und sobald wir hier einen anderern vernünftigen Wettbewerber im Gassektor haben bin ich weg und wechsle.

Gruß

 

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