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Mahnkosten

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RR-E-ft:
Einige vertreten die Auffassung, die Überweisung selbst sei die Erfüllung. Ist die Geldschuld eine Bringschuld und keine Schickschuld, tritt die -auch  den bereits eingetretenen Verzug beendende  - Erfüllung nicht breits mit der Überweisungshandlung, sondern erst mit dem Zahlungseingang beim Gläubiger ein, weil der Erfüllungsort beim Gläubiger liegt. Geldschulden sind regelmäßig Bringschulden, so dass der Schuldner auch das Risiko trägt, dass die von ihm auf den Weg gebrachte Zahlung auch tatsächlich beim Gläubiger ankommt. Zuweilen gehen sie auch unterwegs verloren. Sind Geldschulden Bringschulden, so tritt Erfüllung erst mit Zahlungseingang beim Gläubiger ein, mithin mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers.  Wurde eine Geldschuld zu dem gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmten Fälligkeitstermin nicht erfüllt, befindet sich der Schuldner bis zur Erfüllung im Verzug. Befindet sich der Schuldner jedoch im Verzug, sind angemessene Verzugskosten geschuldet. Zutreffend wurde in diesem Zusammenhang hinsichtlich Mahnpauschalen auf § 17 II 2, 3 GasGVV hingewiesen.

reblaus:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft Geldschulden sind regelmäßig Bringschulden, so dass der Schuldner auch das Risiko trägt, dass die von ihm auf den Weg gebrachte Zahlung auch tatsächlich beim Gläubiger ankommt.
--- Ende Zitat ---

Andere haben ihr BGB nicht gelesen und vertreten Irrlehren dergestalt, dass es sich bei Geldschulden um Bringschulden handele.


--- Zitat ---§ 270 BGB
Zahlungsort  
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
--- Ende Zitat ---

Tatsächlich handelt es sich nach dem Gesetz bei Geldschulden um qualifizierte Schickschulden, bei denen das Risiko des Verlusts beim Schuldner liegt. Der Leistungsort ist jedoch der Wohnsitz des Schuldners.

RR-E-ft:
Erfüllung tritt bei der Zahlung mit Buchgeld statt Bargeld ein, sobald die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolgt ist (BGH NJW 1952, 929; NJW 1987, 313; NJW 1999, 210).
Die Diskussion braucht nicht weiter vertieft werden, weil in dem hiesigen Fall das Geld nie pünktlich geleistet wurde.

Panthau:

--- Zitat ---Original von reblausPorto maximal 0,55 €
Falten und einkuvertieren des Schreibens von Hand bei Stundenkosten von 40 € und einem Zeitaufwand von 30 Sekunden 0,33 €
Kosten für Papier, Toner, Strom, Kuvert 0,20 €
Personalkosten zur Aufgabe der Massensendung bei der Post bzw. Einwurf im Briefkasten 0,10 €
Abschreibungen für Computeranlage, Monitore und Drucker anteilig 0,20 €.
Verzugszinsen von 7 % p. a. auf 33 € für 14 Tage ergibt ca. 0,20 €

Dies ergibt Gesamtkosten von ca. 1,48 € pro Mahnung.
--- Ende Zitat ---
Wow. Woher wissen sie das alles? Oder anders gefragt, welche geheimen Wege führen zu diesem Wissen in der \"Dunkelwelt\"?

Ansonsten, Danke für die Informationen :)



--- Zitat ---Original von RR-E-ftDie Diskussion braucht nicht weiter vertieft werden, weil in dem hiesigen Fall das Geld nie pünktlich geleistet wurde.
--- Ende Zitat ---
Also fest steht ich schulde Mahnkosten, da nicht am Fälligkeitstermin abgebucht werden konnte.
Aber ob die Höhe der Mahnkosten angemessen ist kann angezweifelt werden?
Seid ihr bei Letzterem beide der gleichen Meinung?

bjo:

--- Zitat ---
@ bjo
ich habe bei \"www.verivox.de\" angerufen. Die meinten daß ein Anbieterwechsel im Bereich Wasserverdorgung nicht möglich ist.
Es wäre nicht mal bekannt, daß soetwas überhaupt irgendwo angeboten würde.
--- Ende Zitat ---

ich hab mich auf den ersten Beitrag war nur von Strom und Gas die Rede. Das ihrer nur von Wasser handelt hab ich erst jetzt richtig gemerkt.

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