Energiepreis-Protest > KEW Neunkirchen
Mahnkosten
reblaus:
@Panthau
RR-E-ft nimmt grundsätzlich die Gegenposition zu dem ein, was ich vertrete. Soweit seine Argumente schlüssig sind, trete ich dieser Meinung bei. Sehr oft sind sie aber einfach unschlüssig, wie im vorliegenden Fall der Geldschuld. Beim Verzug kommt es nämlich nicht darauf an, wann die Leistung erfüllt wurde, sondern darauf, wann der Schuldner das notwendige in die Wege geleitet hat, dass die Schuld erfüllt wird.
Wenn Sie sich an meine schlussendliche Meinung halten, liegen Sie selten verkehrt :D
Ich bezweifle nach wie vor, dass die Forderungen der Mainova jemals fällig wurden. Hierzu müssten Sie aber weitere Details zu den Zahlungsdaten vortragen.
Die Mainova verlangt von Ihnen nicht die Bezahlung der individuell in Ihrem Fall entstandenen Verzugskosten sondern eine Pauschale, die sie aus dem typischen Verlauf eines solchen Mahnvorgangs herleiten darf. Diese Herleitung ist vollkommen falsch. Daher ist die Festsetzung der Mahnpauschale entgegen dem Gesetz erfolgt und unwirksam. Die Folge ist, dass Sie die gesamte Pauschale nicht bezahlen müssen. Allerdings könnte die Mainova von Ihnen noch die Erstattung der individuell angefallenen Schäden verlangen. Dafür müssten diese substantiiert geltend gemacht werden. Solange das nicht passiert ist, ist auch nichts fällig.
Ich verfüge über detaillierte Einblicke in den Verwaltungsablauf eines kaufmännischen Unternehmens, und habe die Versendung von Unmengen an Mahnungen veranlasst. Die Kosten solcher Mahnungen überschlägig zu berechnen, ist damit nicht übermäßig schwer.
Panthau:
--- Zitat ---Original von reblausWenn Sie sich an meine schlussendliche Meinung halten, liegen Sie selten verkehrt :D
--- Ende Zitat ---
Nicht daß ich dann dem jeweils anderen vor den Kopf stoße. :D
--- Zitat ---Ich bezweifle nach wie vor, dass die Forderungen der Mainova jemals fällig wurden. Hierzu müssten Sie aber weitere Details zu den Zahlungsdaten vortragen.
--- Ende Zitat ---
Ich bin bei der KEW-Neunkirchen.
Ich habe nur hier reingepostet, weil die Überschrift des Threads genau meinem Problem entsprach. ;)
Wie kann ich denn herausfinden, welche Höhe der Mahnkosten bei meinem Energieversorger (KEW-Neunkirchen) angemessen sind?
Oder sind das allgemeingülige Regelungen die für ganz Deutschland gelten?
--- Zitat ---Die Mainova verlangt von Ihnen nicht die Bezahlung der individuell in Ihrem Fall entstandenen Verzugskosten sondern eine Pauschale, die sie aus dem typischen Verlauf eines solchen Mahnvorgangs herleiten darf. Diese Herleitung ist vollkommen falsch. ..........Die Kosten solcher Mahnungen überschlägig zu berechnen, ist damit nicht übermäßig schwer.
--- Ende Zitat ---
Ach so........dann werde ich die Mahnkosten weiterhin irgnorieren und jeweils nur die Hauptforderung begleichen.
Ansonsten gibt es ja auch noch Anwälte die sich manchmal langweilen.^^
userD0009:
--- Zitat ---Original von reblaus
Beim Verzug kommt es nämlich nicht darauf an, wann die Leistung erfüllt wurde, sondern darauf, wann der Schuldner das notwendige in die Wege geleitet hat, dass die Schuld erfüllt wird.
--- Ende Zitat ---
@reblaus
Verzug bei Geldschulden und Überweisung, EuGH, Rechtssache C- 306/06, Urteil vom 3. April 2008
Rz. 28 \"Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, der Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.\"
Daher auch OLG Köln, Urteil vom 12.03.2009, Az. 18 U 101/08:
1. Leitsatz: \"Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. April 2008 (NJW 2008, 1935) zur Zahlungsverzugsrichtlinie sind die §§ 269, 270, 286 BGB spätestens für die Zeit ab dem 8. August 2002 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ankommt.\"
Grüße
belkin
reblaus:
@Belkin
Ein sehr interessantes Urteil, vielen Dank. Folgende Begründung ist daher mit der neuesten Rechtsprechung nicht mehr vereinbar.
--- Zitat ---Original von reblaus Beim Verzug kommt es nämlich nicht darauf an, wann die Leistung erfüllt wurde, sondern darauf, wann der Schuldner das notwendige in die Wege geleitet hat, dass die Schuld erfüllt wird.
--- Ende Zitat ---
Allerdings ändert dies nichts daran, dass folgende Aussage nicht richtig ist.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Wurde für die Fälligkeit eines Abschlages der 2. des Monats bestimmt, ist das Geld an diesem Tag nicht auf dem Konto eingegangen, geht am 3. des Monats automatisch die Mahnung raus, deren angemessene Mahnkosten grundsätzlich verlangt werden können.
--- Ende Zitat ---
Hier geht es nämlich nicht darum, ob die Zahlung am letzten Tag vor Eintritt des Verzugs beim Gläubiger eingeht, sondern ob diese schon am ersten Tag der Fälligkeit einzugehen hat. Um am ersten Tag der Fälligkeit eingehen zu können, müsste der Gläubiger den Schuldner zwingen können, bereits vor Eintritt der Fälligkeit zu leisten.
Nach § 271 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger die Leistung nicht vor Fälligkeit verlangen. Dem Schuldner ist es somit nicht möglich, zum ersten Termin zu leisten, an dem dies von ihm gefordert werden kann, um mittels Überweisung eine rechtzeitige Zahlung zu bewirken. Der Gläubiger ist durch die neue Rechtssprechung zumindest gehalten eine so lange Zahlungsfrist zu gewähren, dass es objektiv überhaupt möglich ist, eine rechtzeitige Zahlung vorzunehmen.
RR-E-fts Aussage müsste so modifiziert werden, um mit dem EuGH übereinzustimmen: Wurde als letzter Tag der Zahlungsfrist eines Abschlags der 2. des Monats bestimmt, …
Vielleicht ist dieser kleine Disput, wie so manch anderer einfach auf eine kleine Unachtsamkeit in der Formulierung zurückzuführen. Wer hätte dafür nicht Verständnis.
Cremer:
@reblaus,
Mahnkosten stehen in den AGB\'s bzw. Preisblätter drin. Also sind 5 € fällig und keine 1,48 € wie Sie errechnet haben.
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