Energiepreis-Protest > KEW Neunkirchen
Mahnkosten
Panthau:
--- Zitat ---Original von RR-E-ftMöchte man Zahlungen nur auf offene Hauptforderungen, nicht aber auf Nebenkosten aus Verzug leisten, so muss man dies bei Zahlungen/ Überweisungen unbedingt vermerken, vgl. §§ 366 BGB ff. Eher selten kommt es vor, dass allein ausstehende Nebenforderungen aus Verzug besonders gerichtlich geltend gemacht werden, obschon dies grundsätzlich möglich ist.
--- Ende Zitat ---
Ich beziffere im Verwendungszweck immer genau was ich bezahle, z.B.:
KN xxxxxxxxxx RE xxxxx Abschlag vom xx.xx.xxxx
Eine Frage noch:
Unter §§ 286 Abs. 3 BGB steht, daß man spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug kommt, aber:
\"dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.\"
So eine Rechnung, wo besonders darauf hingewiesen wurde, habe ich nie erhalten.
Außerdem verhält es sich ja so, daß auf dem letzten Mahnschreiben zwar jeweils aufgeführt ist \"Mahnkosten Abschlag xx.xx.xxxx\" aber......so weit ich das vertanden haben erfogt eine Mahnung doch immer auf eine Rechnung (welche ich nicht erhalten habe).
Oder muss es mir als Schuldner (der Verbraucher ist) genügen, wenn sowas irgendwo im Paragraphenwald der AGB steht?
edit
@ bjo
ich habe bei \"www.verivox.de\" angerufen. Die meinten daß ein Anbieterwechsel im Bereich Wasserverdorgung nicht möglich ist.
Es wäre nicht mal bekannt, daß soetwas überhaupt irgendwo angeboten würde.
Cremer:
@Oanthau,
immer noch nicht kappiert?
Laut H. RR-E-ft:
--- Zitat ---Waren Abschlagsanforderungen gem. §§ 13, 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits fällig und befand sich der Kunde mit solchen ggf. auch ohne Mahnung bereits im Verzug
--- Ende Zitat ---
Sie haben doch keine Rechnung als Abschlag erhalten. :evil:
Panthau:
--- Zitat ---Original von CremerSie haben doch keine Rechnung als Abschlag erhalten. :evil:
--- Ende Zitat ---
Genau. Vielleicht kapier es auch wirklich nicht (mehr).
Ich weiß aber 100%ig, daß die KEW das noch anders handhabte, als wir Strom und Gas noch von denen bezogen hatten.
Da kam die Mahnung erst im darauffolgenden Monat (Mahnung I). Dann dauerte es wieder einen Monat und es kam die Mahnung II. Ein Monat später kam eine Sperrankündigung etc....also immer ein Monat Zeit. Das übliche \"Prozedere\" eben, wie man das kennt.
Hier aber flattert anscheinend schnellstmöglich eine Mahnung ins Haus. So als ob da jetzt einer explizit \"auf der Lauer liegt\" und darauf wartet, daß man in Verzug kommt.
Das ist kein angemessenes Geschäftsgebahren. Und dann auch noch wegen läppigen 33€.
RR-E-ft:
Wenn der Versorger zB. in der letzten Verbrauchsabrechnung die Fälligkeitstermine der künftigen Abschlagsanforderungen bereits bestimmt hat, kann man gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne eine Mahnung sofort in Verzug geraten, wenn das Geld zu dem bestimmten Termin nicht beim Versorger ist. Auf § 286 Abs. 3 BGB kommt es somit gar nicht mehr an. Befindet man sich somit im Verzug, kann Verzugsschaden geltend gemacht werden. Die Mahnläufe erfolgen oft vollautomatisch. Wurde für die Fälligkeit eines Abschlages der 2. des Monats bestimmt, ist das Geld an diesem Tag nicht auf dem Konto eingegangen, geht am 3. des Monats automatisch die Mahnung raus, deren angemessene Mahnkosten grundsätzlich verlangt werden können.
reblaus:
@Panthau
Sie müssen auf Ihrer letzten Jahresabrechnung nachsehen, ob der Versorger Ihnen dort die genauen Kalenderdaten für alle Abschlagszahlungen mitgeteilt hat. Wenn dies der Fall war, ist jeder Abschlag genau zu dem angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Wurde für die Fälligkeit eines Abschlages der 2. des Monats bestimmt, ist das Geld an diesem Tag nicht auf dem Konto eingegangen, geht am 3. des Monats automatisch die Mahnung raus, deren angemessene Mahnkosten grundsätzlich verlangt werden können.
--- Ende Zitat ---
Das ist falsch.
Sie kommen nicht in Verzug, wenn Ihre Zahlung am Tage der Fälligkeit nicht beim Versorger eingegangen ist. Der Tag der Fälligkeit bedeutet, dass Sie an diesem Tag die Zahlung auf den Weg bringen müssen. Der Betrag muss an diesem Tag von Ihrem Konto abgebucht werden, wann er beim Versorger ankommt ist unerheblich, soweit Sie eine Verzögerung nicht zu verantworten haben. Kosten für Mahnschreiben, die vor Verzugseintritt abgefasst werden, sind grundsätzlich keine Verzugsschäden, die Sie erstatten müssten.
Zwar ist der Versorger grundsätzlich frei, den Zahlungstermin für die Abschläge frei zu bestimmen, dies gilt nach meiner Ansicht jedoch nicht, soweit der Abschlag für einen bestimmten Monat zum 1. des Monats im Voraus verlangt wird. Das Gesetz spricht nämlich von „Abschlägen“ und nicht von „Anzahlungen“. Unter einem Abschlag versteht man eine vorzeitige Teilzahlung für eine erbrachte Teilgegenleistung, er wird erst nach Erbringung der Teilgegenleistung fällig. Unter einer Anzahlung ist hingegen eine Teilleistung zu verstehen, die vor Erbringung der Gegenleistung zu bezahlen ist. Wenn es sich bei dem angeforderten Abschlag zum 15.11.2009 um den Abschlag für diesen November handeln sollte und nicht um den Oktoberabschlag, so wurde dieser Abschlag zu früh eingefordert. Dies hat zur Folge, dass die vom Versorger vorgegebenen Zahlungsdaten unbeachtlich sind. Daraus folgt wiederum, dass Sie erst dann in Verzug geraten, nachdem der Versorger Sie das erste Mal angemahnt hat. Die Kosten dieses ersten Schreibens müssen Sie dann nicht erstatten.
Mahnt der Versorger Sie zu Recht zu einem Zeitpunkt bei dem Sie sich bereits in Verzug befanden, darf er Ihnen nach § 17 Abs. 2 GasGVV pauschalierte Mahnkosten in der Höhe in Rechnung stellen, die die bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten dürfen.
Bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind für ein Mahnschreiben folgende Kosten zu erwarten.
Porto maximal 0,55 €
Falten und einkuvertieren des Schreibens von Hand bei Stundenkosten von 40 € und einem Zeitaufwand von 30 Sekunden 0,33 €
Kosten für Papier, Toner, Strom, Kuvert 0,20 €
Personalkosten zur Aufgabe der Massensendung bei der Post bzw. Einwurf im Briefkasten 0,10 €
Abschreibungen für Computeranlage, Monitore und Drucker anteilig 0,20 €.
Verzugszinsen von 7 % p. a. auf 33 € für 14 Tage ergibt ca. 0,20 €
Dies ergibt Gesamtkosten von ca. 1,48 € pro Mahnung.
Die von Ihrem Versorger in Rechnung gestellte Pauschale von 5 € pro Schreiben ist daher um mehr als das dreifache überhöht und damit unwirksam. Sie muss nicht beglichen werden.
Nach § 17 Abs. 2 GasGVV haben Sie Anspruch darauf, dass der Versorger Ihnen seine Berechnungsgrundlagen für die Mahnkostenpauschale nachweist.
Sie sehen, dass Sie sich wegen dieser Mahnkosten keine unnötigen Sorgen zu machen brauchen. Sie haben beste Aussichten sich gegen diese ungerechtfertigten Beträge zur Wehr zu setzen.
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