Energiepreis-Protest > KEW Neunkirchen
Mahnkosten
reblaus:
@Cremer
§ 17 Abs. 2 GasGVV bestimmt folgendes.
--- Zitat ---(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
--- Ende Zitat ---
In der Grundversorgung dürfen daher nur diese Mahnkosten verlangt werden.
In anderen Verträgen können Mahnkosten zwar über die AGB geregelt werden. Diese Regelungen sind jedoch unter den Voraussetzungen des § 309 Nr. 5 BGB unwirksam.
--- Zitat ---§ 309 BGB
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
(...)
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
--- Ende Zitat ---
Wir leben doch in Deutschland. Da gibts für alles ein Gesetz :D
Panthau:
Gemäß welchen Paragraphes kann denn der Kunde vom Energieversorgung eine genau Auskunft verlangen, indem das Zustandekommen der Mahnkosten aufgelistet wird?
Ist das der Paragraph § 309 Nr. 5 Abs. 2 BGB?
reblaus:
@Panthau
§ 17 Absatz 2 Satz 3 GasGVV, soweit es sich um Mahnkosten aus der Gasgrundversorgung handelt und § 17 Absatz 2 Satz 3 StromGVV soweit es sich um Mahnkosten aus der Stromgrundversorgung handelt.
Bei der Wasserversorgung oder bei der Energielieferung mittels Sonderverträgen gibt es keine einschlägige Vorschrift. Hier müssen Sie sich auf § 309 Nr. 5 BGB berufen. Allerdings sollten Sie erst einmal anfragen, ob überhaupt eine AGB vereinbart wurde, nachdem die Mahnkosten per Pauschale berechnet werden können. Sollte das schon nicht vereinbart worden sein, müssen Sie lediglich darum bitten, die bei Ihren Mahnschreiben individuell angefallenen Kosten zu erläutern. Sie haben im Verzugsfall im Regelfall nur die tatsächlich entstandenen Schäden zu ersetzen.
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