Energiepreis-Protest > KEW Neunkirchen
Mahnkosten
Cremer:
@Ranthau,
Abschläge unterliegen nicht den Rechnungsgepflogenheiten mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen.
Sie erhalten auch keine Benachrichtigung, das ist genauso wie mit der Miete für eine Wohnung.
Ob sie noch Geld haben oder nicht ist unerheblich. sie müssen eindfach dafür sorgen, dass da noch geld vorhanden ist, bzw. die Lastschrift abbuchbar ist. :evil:
Panthau:
--- Zitat ---Original von CremerOb sie noch Geld haben oder nicht ist unerheblich. sie müssen eindfach dafür sorgen, dass da noch geld vorhanden ist, bzw. die Lastschrift abbuchbar ist. :evil:
--- Ende Zitat ---
Ein Vermieter will sein Geld aber für gewöhnlich am ANFANG des Monats, wenn man noch Geld HAT.
Mitten im Monat ist das schon etwas schwieriger und wenn man von Harz IV lebt noch etwas mehr.
Auf meinem Konto DARF nach 6 Tagen auch kein Geld mehr vorhanden sein, wenn Sie verstehen was ich meine.
Wie dem auch sei, kann die KEW diese Mehnkosten einklagen und damit Erfolg haben oder sind diese Mahnkosten nicht mehr relevant, da ich jeweils die Hauptforderung begichen habe?
Das ist meine Frage.
bjo:
--- Zitat ---Original von Panthau
--- Zitat ---- billigeren Anbieter suchen!
--- Ende Zitat ---
Beim Wasseranschluss geht das nicht.
Sonst wäre das schon längst geschehen.
--- Ende Zitat ---
mann kann alles trennen!
- Wasser Mainova
- Gas
- Strom!
bei mir war es früher so
- Wasser RWW (100% Tochter von RWE)
- Strom RWE
- Gas RWE
jetzt gilt
- Wasser RWW
- Strom energieGut
- RWE Wiederständler seit 2005 sonst wäre ich bei energiehoch3
=> der Versorger kann die Trennung nciht verhindern!
einfach bei http://www.verivox.de suchen und den neuen Anbieter alles erledigen lassen!
= > zumeist aber Einzugsermächtigungen erforderlich! Hier kann man aber Termine wählen 01 / 15 oder so!
Cremer:
@Panthau,
dann überweisen Sie doch vorab den Abschlag für gas am 5. eines Monats, da haben Sie doch noch Geld. ;)
RR-E-ft:
Waren Abschlagsanforderungen gem. §§ 13, 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits fällig und befand sich der Kunde mit solchen ggf. auch ohne Mahnung bereits im Verzug, können innerhalb eines Verzugsschadens neben Verzugszinsen jeweils auch angemessene Mahnkosten verlangt werden. Möchte man Zahlungen nur auf offene Hauptforderungen, nicht aber auf Nebenkosten aus Verzug leisten, so muss man dies bei Zahlungen/ Überweisungen unbedingt vermerken, vgl. §§ 366 BGB ff. Eher selten kommt es vor, dass allein ausstehende Nebenforderungen aus Verzug besonders gerichtlich geltend gemacht werden, obschon dies grundsätzlich möglich ist. Antworten sollten sich auf die gestellten Fragen konzentrieren. Wer selbst keine Antwort hat, muss nicht antwoten. Unbehelflich ist es oft, wenn jemand berichtet, wie es sein Versorger praktiziert, weil sich daraus nicht unbedingt ergibt, ob nun zu recht oder aber nicht.
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