Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage  (Gelesen 19483 mal)

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Offline huma

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Hallo an alle Leidensgenossen!

Am 22.11.16 habe ich mich, nach kurzer (und zu oberflächlicher) Recherche im Netz für immergrün (sparen sie 3 fach) entschieden und auf deren Seite den Onlineantrag gestellt.
Eine Willkommensmail kam noch am gleichen Tag und die Auftragsbestätigung am 23.11.16 incl. AGB.

Am 08.12.16 erhielt ich dann eine Mail mit dem Betreff "Ihre Versorgungsbestätigung" und dem Anhang "Vertragsbestätigung".

Gekündigt habe ich dann am 27.11.17 zum 28.02.18, also ein Jahr nach Belieferungsbeginn.

Nachdem mich am 30.11.17 jemand von 365AG angerufen und hatte ob ich ein Angebot für die Folgezeit haben möchte, was ich bejaht habe, kam am gleichen Tag die Kündigungsbestätigung zum 07.12.18!

Zunächst ging ich von einem Fehler aus. Nach erneutem lesen in den AGB und Suche im Netz war mir klar, dass es sich nicht um einen Fehler handelte.

Dem Kündigungstermin habe ich am 04.12.17 widersprochen mit der Begründung, dass ich nie eine "Annahmeerklärung" erhalten habe! Alles was ich erhalten habe hatte (extra) einen anderen Namen!
Weiterhin habe ich die Auszahlung des Sofortbonus angemahnt, der auch mir nicht zum versprochenen Zeitpunkt ausgezahlt wurde.
Die Antwort folgte am 05.12. In dieser wurde der Termin verteidigt. Von dem Bonus kein Wort.
Diesen habe ich ohne Nachricht oder sonstiges am 15.12. erhalten.

Entgegen den Erfahrungen, die hier beschrieben wurden, hat 365AG weiter bei mir abgebucht (obwohl ich nie ein SEPA-Mandat unterschrieben habe).

Am 06.12. habe ich dann mein Anliegen bei der Schlichtungsstelle eingereicht, die es umgehend an 365AG geleitet hat.
Dazu bekam ich eine Mail der SE mit der Bitte auf eine Antwort von 365AG zu warten.

Diese erreichte mich am 13.01.2018 in Form einer Klageschrift vom zuständigen Amtsgericht!
Somit dürfte die SE ausgebootet sein.
Nun habe ich 14 Tage Zeit mich zu der Feststellungsklage zu äußern!

Auf so was habe ich natürlich echt keine Lust, aber es stinkt mir auch, dass solche Machenschaften immer weiter gehen, wenn sich keiner dagegen wehrt.

Die AGB halte ich nach §307 BGB (Transparenzgebot) für unwirksam, da der Vertragsbeginn = der Annahmeerklärung sein soll, die man jedoch nie bekommt (wird halt anders bezeichnet).

Nach meiner Erfahrung kann man ich die SE sparen. 365AG weiß diese geschickt auszuschließen.

Für zielführende Tipps wäre ich sehr dankbar!

Danke
huma

Offline Erdferkel

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #1 am: 16. Januar 2018, 08:06:56 »
Moin @huma, was soll denn vor Gericht festgestellt werden? Dass der Vertrag am 07.12.2017 endete oder dass ein neuer Vertrag geschlossen wurde? Wie war das Kündigungsschreiben formuliert?

Lg, Erdferkel

Offline huma

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #2 am: 16. Januar 2018, 12:51:01 »
Hallo Erdferkel,
die Feststellung bezieht sich auf den Ablauftermin am 07.12.2018.

Gekündigt habe ich zum 28.02. / 01.03.18 und hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Gruß
huma

Offline bolli

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #3 am: 17. Januar 2018, 09:37:29 »
@huma
Um Ihnen ggf. argumentativ helfen zu können, fehlen ein paar wesentliche Angaben:
1.) Für wann haben Sie am 23.11.2016 den Antrag auf Versorgung gestellt (Lieferbeginn)?
2.) Haben Sie mit irgendeiner Mail die AGB erhalten oder haben Sie diesen Online explizit zugestimmt?
3.) Wenn Sie sie per Mail erhalten haben, mit welcher Mail kamen sie?
4.) Wie lautet die Laufzeitklausel ? (In den aktuellen AGB wird "standardmäßig" eine 24 monatige Laufzeit vereinbart, wenn nicht EXPLIZIT anders vereinbart)
5.) Wurde eine Preisgarantie vereinbart und wenn ja, für wie lange ?
6.) Wie lautet die Kündigungsklausel in den seinerzeit (möglicherweise) vereinbarten AGB ?
7.) Wie lautet die Klausel zum Vertragsbeginn ? (Hinweis: In den aktuellen AGB steht zu diesem Punkt: "Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers in Form der Vertragsbestätigung zustande, der dem Kunden mit der Vertragsbestätigung auch den verbindlichen Liefertermin mitteilt." Damit ist klargestellt, dass die Vertragsbestätigung = der Annahmebestätigung zu sehen ist. Lautet diese Klausel in Ihren vereinbarten AGB auch so ?)
8.) Hat die 365 AG für das zweite Vertragsjahr die Preise erhöht ?
9.) Wenn ja, wann wurde Ihnen das mitgeteilt ?
10.) Wurden Sie in diesem Zusammenhang ggf. auf Ihr Sonderkündigungsrecht aufmerksam gemacht ?
11.) Wie haben Sie Ihr Kündigungsschreiben an die 365 AG geschickt ? (Zugangsnachweis ?)

Ja, das Ganze hört sich blöd an, aber zur Lagebeurteilung sind leider gewisse Informationen unumgänglich.
Grundsätzlich muss Sie die Klage der 365 AG nicht beunruhigen. Die sind für diese Vorgehensweise bekannt, da sie a) auf diese Weise die Schlichtungsgebühr sparen und b) es vielen Verbrauchern so geht wie Ihnen, die nämlich keine Lust auf ein Klageverfahren haben und deshalb klein beigeben. Aber ebenso erfahrungsgemäß erledigen sich viele Klagen spätestens kurz vor dem Verhandlungstermin, wenn die 365 AG erkennt, dass sie vermutlich vor Gericht keine Chance hat und der Verbraucher sich nicht hat einschüchtern lassen, da sie nämlich kein Interesse an einem Urteil hat, welches für andere Kunden Signalwirkung haben könnte.

Falls Ihnen die Zeit bezgl. der Klageerwiderung zu knapp wird, schreiben Sie dem Gericht kurz, dass Sie der Klage widersprechen und für die Begründung um 2 weitere Wochen Aufschub bitten. Das verschafft Ihnen ein wenig Luft.

Bezüglich der Abbuchungen würde ich die Abbuchung zurück geben, falls ich kein SEPA-Mandat unterschrieben und auch nicht online zugestimmt habe (Woher haben die denn Ihre Kontoverbindung ?).

Außerdem können Sie sich auch mal hier diesen Thread durchlesen, gleiches Thema: https://forum.energienetz.de/index.php?topic=20547.0

Offline Erdferkel

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #4 am: 17. Januar 2018, 10:14:30 »
Gekündigt habe ich zum 28.02. / 01.03.18 und hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
@huma: 3 Termine, hat der Anbieter sich dann den vorteilhaftesten ausgesucht... Ich würde hier professionelle Beratung in Anspruch nehmen, Anwalt, Verbraucherschutz, Mieterverein... die Kündigung „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ könnte ein Problem sein! Wer ist denn aktuell Ihr Versorger, auch das sollten Sie abklären, Netzbetreiber anrufen und nachfragen, gab es Abfragen der Zählerstände zum Lieferantenwechsel o.ä.?


Offline Didakt

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #5 am: 17. Januar 2018, 10:59:40 »
Zitat von: @ Erdferkel
Zitat von: huma am 16. Januar 2018, 12:51:01
…Gekündigt habe ich zum 28.02. / 01.03.18 und hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
…Ich würde hier professionelle Beratung in Anspruch nehmen, Anwalt…
(Hervorhebung von mir)
Mein lieber Scholli, diese Einladung an den Versorger zur freien Wahl der Vertragsbeendigung muss man erst mal aus der Welt schaffen! Da muss sich der RA aber was Besonderes einfallen lassen! ;)

Offline huma

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #6 am: 17. Januar 2018, 13:27:58 »
@ bolli
Danke für die ausführliche und Mut machende Antwort!

Um Ihnen ggf. argumentativ helfen zu können, fehlen ein paar wesentliche Angaben:
1.) Für wann haben Sie am 23.11.2016 den Antrag auf Versorgung gestellt (Lieferbeginn)?
01.03.17
2.) Haben Sie mit irgendeiner Mail die AGB erhalten oder haben Sie diesen Online explizit zugestimmt?
online und 23.11.16
3.) Wenn Sie sie per Mail erhalten haben, mit welcher Mail kamen sie?
Die Mail hieß Auftragsbestätigung
4.) Wie lautet die Laufzeitklausel ? (In den aktuellen AGB wird "standardmäßig" eine 24 monatige Laufzeit vereinbart, wenn nicht EXPLIZIT anders vereinbart)
12 Monate
5.) Wurde eine Preisgarantie vereinbart und wenn ja, für wie lange ?
ja, 12 Monate
6.) Wie lautet die Kündigungsklausel in den seinerzeit (möglicherweise) vereinbarten AGB ?
1) Soweit die Parteien keine abweichende Vertragslaufzeit vereinbart haben, beträgt die
Vertragslaufzeit 12 Monate. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, verlängert sich der
Vertrag nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils 12 Monate, wenn er nicht von
einer der Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit
formgerecht gekündigt wird. Vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist=12 Wochen!

7.) Wie lautet die Klausel zum Vertragsbeginn ?
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande.
Vertragsbestandteil sind – neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen – auch das
Antragsformular des Kunden (Auftrag), die Auftragseingangsbestätigung sowie die
Vertragsbestätigung des Energieversorgers. Der verbindliche Liefertermin wird dem Kunden in
der Vertragsbestätigung mitgeteilt.

8.) Hat die 365 AG für das zweite Vertragsjahr die Preise erhöht ?
Trifft noch nicht zu - bin noch im ersten Jahr
9.) Wenn ja, wann wurde Ihnen das mitgeteilt ?
10.) Wurden Sie in diesem Zusammenhang ggf. auf Ihr Sonderkündigungsrecht aufmerksam gemacht ?
11.) Wie haben Sie Ihr Kündigungsschreiben an die 365 AG geschickt ? (Zugangsnachweis ?)
per Mail, ist ja angekommen und beantwortet durch Bestätigung zum, aus meiner Sicht, falschen Termin

Ich hoffe, dass die Fragen damit beantwortet wurden - anderenfalls BITTE erneut nachfragen!
Danke
huma

@ Didakt + Erdferkel
auch hier danke für die Antworten.
Die Kündigung würde ich heute auch anders schreiben - habe ich ja zum Ausdruck gebracht.
Allerdings bin ich mir sicher, dass es 365AG völlig egal war, was ich da geschrieben habe. Andere, die die Kündigung "besser" formuliert haben, wurde ja auch mit dem abweichenden Endtermin beglückt.

Danke nochmal an alle, die mich hier unterstützen!
huma

Offline Erdferkel

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #7 am: 17. Januar 2018, 14:54:57 »
Hallo @huma, danke für die ergänzenden Infos, ich möchte Ihnen raten einmal eine chronologische Liste der Ereignisse zu erstellen, auch die Schlichtungsstelle erwartet ja eine Definition „Ziel des Schlichtungsantrages“ Mal so ganz grob aus den vorliegenden Infos zusammengefasst:
—Sie haben den Stromliefervertrag gekündigt, Inhalt des Kündigungsschreibens nicht optimal...
— Versorger bestätigt Kündigung und Vertragsende...
— Sie widersprechen und stellen das Zustandekommen des Vertrages in Frage und machen gleichzeitig Bonusansprüche aus dem Vertrag geltend?
Hupps, das ist jetzt nicht wirklich stimmig...
Hoffentlich kommen Sie aus der Nummer raus, ich wünsche Ihnen alles Gute!

Offline bolli

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #8 am: 18. Januar 2018, 08:24:20 »
Ok, mit den Angaben kann man schon ein wenig mehr anfangen, wenn auch das Ganze nicht optimal aussieht und insofern wahrscheinlich tatsächlich anwaltliche Hilfe notwendig sein wird.

Das erste Problem ist, wie @Erdferkel schon anmerkte, Ihre "Zweigleisigkeit". Einerseits erwägen Sie, wegen nicht erfolgter Annahmeerklärung das Zustandekommen des Vertrages in Frage zu stellen, andererseits haben Sie selbst den vertrag gekündigt und monieren den falschen Kündigungstermin des Versorgers. Die Formulierung "hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" sehe ich dabei noch nicht mal so ganz kritisch wie die beiden anderen Kollegen, da dieses eine durchaus übliche Formulierung ist, falls der genannte Hauptkündigungstermin nicht mehr fristgerecht erreicht werden kann oder bei außerordentlichen Kündigungen diese sich als nicht zulässig rausstellt. Beabsichtigter Zeitpunkt hier war der 28.02. (mal außen vorgelassen, dass die Schreibweise "28.02./01.03.2018" auch sehr suboptimal ist). Dafür war die Frist von 3 Monaten bei einer Kündigung am 22.11.17 wohl ausreichend, selbst wenn man darauf abstellt, dass der Versorger erst am 30.11. quasi den Eingang bestätigt hat. Fraglich ist an der Stelle also "nur", welcher Zeitpunkt maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist und ob ein solcher überhaupt zustande gekommen ist. Da die AGB anscheinend auch online bestätigt wurden, gehe ich mal derzeit davon aus, dass sie auch Vertragsbestandteil geworden sind.
Aufgrund der vorliegenden Konstellation müssen Sie nun erst einmal entscheiden, ob Sie an der Argumentation eines nicht zustande gekommenen Vertrages festhalte wollen, denn WENN das der Fall ist, müssten Sie meiner Meinung nach dieses als erstes Angreifen. Denn nur, wenn ein vertrag zustande gekommen ist, muss man sich noch mit den Kündigungsfristen beschäftigen. Anders herum, wenn sie zuerst die Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist angreifen, kommen Sie hinterher nicht mehr zur Frage, ob ein Vertrag zustande kam, AUßER, Sie diskutieren im Rahmen der Kündigung des Vertrages auch über diese Frage. Hier halte ich aber ein "verzetteln" für möglich und daher würde sich mir die Frage stellen, ob da Chancen bestehen, damit durchzukommen. Ich persönlich hätte da meine Zweifel, allerdings macht mich die Tatsache, dass der Versorger an dieser Stelle seine AGB anscheinend angepasst hat ("Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers in Form der Vertragsbestätigung zustande, der dem Kunden mit der Vertragsbestätigung auch den verbindlichen Liefertermin mitteilt.") stutzig und daher würde ich im Zweifelsfall da einen Fachmann/eine Fachfrau (Anwalt für Energierecht) einen Blick drauf werfen lassen.

Bliebe dann nur noch die Frage des Beginns der Laufzeit. Da die Boni gemäß AGB klar an die BELIEFERUNG geknüpft sind und nicht an die Vertragslaufzeit, stellt sich die Frage, ob diese Konstellation so zulässig ist. Dazu wurde ja schon in dem oben verlinkten Thread ausgiebig diskutiert. Gefühlsmäßig würde ich sagen "Nein", da mit solch einer Klausel die Verbraucher IMMER ins 2. Vertragsjahr "getrieben" werden könnten, wenn sie Boni erhalten wollten, und der BGH da bisher eher verbraucherfreundlich war, aber eine Garantie gibt's da nicht. Insofern wäre wahrscheinlich auch an dieser Stelle der Rat eines (Fach-)Anwaltes hilfreich. Nicht ganz unwichtig in diesem Zusammenhang ist manchmal auch der Gerichtsstand, da die Amtsgerichte oft recht unterschiedlich urteilen und oftmals Erfahrungen bestehen, in welche Richtung ein Gericht möglicherweise eher neigt. Auch hierzu sollte ein Anwalt sich entsprechende Infos beschaffen können.

Offline Didakt

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #9 am: 18. Januar 2018, 10:43:33 »
@ bolli
Zitat von: @ bolli unter Antwort # 8
Die Formulierung "hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" sehe ich dabei noch nicht mal so ganz kritisch wie die beiden anderen Kollegen, da dieses eine durchaus übliche Formulierung ist, falls der genannte Hauptkündigungstermin nicht mehr fristgerecht erreicht werden kann oder bei außerordentlichen Kündigungen diese sich als nicht zulässig rausstellt.

Beide Bedingungen sind in diesem Fall aber nicht gegeben und übrigens eher bei Lieferaufträgen und als bei ordentlichen Kündigungen üblich. Wer die Kündigungsfrist versäumt, hat sich das 2. Vertragsjahr „eingehandelt“!
Diese fragwürdige Kündigung hätte bei rechtzeitiger Erkenntnis noch über den „Erklärungsirrtum“ (§ 119 (1) BGB) richtiggestellt werden können. Dafür ist es jetzt aber zu spät.

Zitat
Aufgrund der vorliegenden Konstellation müssen Sie nun erst einmal entscheiden, ob Sie an der Argumentation eines nicht zustande gekommenen Vertrages festhalte wollen, denn WENN das der Fall ist, müssten Sie meiner Meinung nach dieses als erstes Angreifen.

Natürlich ist hier ein Vertrag zustande gekommen. Angreifbar ist diese Angelegenheit nach meiner Mei-nung in anderer Hinsicht. Dazu mache ich aber an dieser Stelle keine näheren Angaben. Die besagten du-biosen Versorger lesen hier erfahrungsgemäß mit und könnten sich auf solche Empfehlungen einstellen. Man sollte sich hier im Forum mit allzu offenherzigen Angaben nicht identifizierbar machen. Das musste eine Userin in anderer Sache erst kürzlich zu ihrem Nachteil feststellen. Hilfreich wäre es – wie schon er-wähnt – wenn sich dieses Streifalls ein Fachanwalt für Energierecht annähme.

« Letzte Änderung: 22. Januar 2018, 10:17:26 von Didakt »

Offline bolli

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #10 am: 18. Januar 2018, 15:19:52 »
Beide Bedingungen sind in diesem Fall aber nicht gegeben und übrigens eher bei Lieferaufträgen und als bei ordentlichen Kündigungen üblich. Wer die Kündigungsfrist versäumt, hat sich das 2. Vertragsjahr „eingehandelt“!
Es war ja auch nur als BEISPIEL dafür gedacht, dass es diese Formulierung im realen Leben durchaus gibt und sie nicht AUTOMATISCH behindernd wirken muss. Das sie nicht gerade optimal gesetzt ist, hat @huma ja schon zugegeben.
Aber warum sie bei LIEFERAUFTRÄGEN verwendet werden soll, ist mir nicht ganz klar.
ABER die Verwendung kann natürlich dann hilfreich sein, wenn ich mir nicht im klaren darüber bin, WANN den ordentlicher Kündigungstermin ist. So habe ich das auch bei @huma verstanden, da er damit vermutlich sicherstellen wollte, schnellstmöglich aus dem Vertrag rauszukommen, wenn denn seine Kündigung tatsächlich verspätet gewesen sein sollte (da das maßgebliche Datum möglicherweise je nach Sichtweise eben nicht das Lieferdatum sondern das Abschlussdatum ist).

Diese fragwürdige Kündigung hätte bei rechtzeitiger Erkenntnis noch über den „Erklärungsirrtum“ (§ 119 (1) BGB) richtiggestellt werden können. Dafür ist es jetzt aber zu spät.
Das glaube ich kaum. Wo soll hier der Erklärungsirrtum liegen. Er hat ja keine irrtümlich falsche Angabe gemacht sondern einfach rechtlich die Situation falsch eingeschätzt. Vielleicht wäre es ein Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB), aber selbst da habe ich meine Zweifel, ob das vor Gericht durchginge.
Da würde ich mangelnde Transparenz bzw. Irreführung der Verbraucher für eher zielführend halten.

Offline Didakt

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #11 am: 18. Januar 2018, 16:45:12 »
@ bolli,

Zitat von: Ihnen
Aber warum sie bei LIEFERAUFTRÄGEN verwendet werden soll, ist mir nicht ganz klar.

Dann schauen Sie doch mal die Formulare „Lieferauftrag“ der Versorger an und hier unter „Lieferbeginn“ den Passus „zum nächstmöglichen Termin“. Natürlich steckt ein Sinn dahinter!

Zitat von: Ihnen
Wo soll hier der Erklärungsirrtum liegen. Er hat ja keine irrtümlich falsche Angabe gemacht sondern einfach rechtlich die Situation falsch eingeschätzt. Vielleicht wäre es ein Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB), aber selbst da habe ich meine Zweifel, ob das vor Gericht durchginge.

Hier geht es um individuell unterschiedliche Auslegungen von uns. Aus meiner Sicht hätte @ huma die Kündigungserklärung – wenn ihm die Mehrdeutigkeit sofort nach Absendung ins Auge gefallen wäre – über diesen Weg schnellstens richtigstellen/anfechten können. Das ist aus Rechtsgründen verspätet/jetzt nicht mehr möglich und deshalb für das Gerichtsverfahren irrelevant.
In diesem Fall ist aber davon auszugehen, dass die Kündigungsformulierung für den Versorger vor Gericht durchaus nützlich sein könnte.
Aber ungeachtet dessen hätte dieser Versorger bekanntlich allerdings ohnehin die Vertragsbeendigung vor-verlegt.

Zitat von: Ihnen
Da würde ich mangelnde Transparenz bzw. Irreführung der Verbraucher für eher zielführend halten.

Diese Ansicht teile ich. :) 
« Letzte Änderung: 22. Januar 2018, 10:18:52 von Didakt »

Offline huma

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #12 am: 18. Januar 2018, 21:06:52 »
@ bolli

Woher haben Sie diesen Satz:
("Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers in Form der Vertragsbestätigung zustande, der dem Kunden mit der Vertragsbestätigung auch den verbindlichen Liefertermin mitteilt.") ?

In den derzeitigen AGB finde ich zum Thema Vertragsbeginn gar keine Aussage mehr (?).

Gruß
huma

Offline bolli

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #13 am: 19. Januar 2018, 07:39:56 »
@huma
Dieser Satz findet sich in den aktuellen AGB von Immergruen, die Sie hier https://www.immergruen-energie.de/rechtliches/agb/ einsehen können. (Ziffer 1 Abs. 3 Satz 2).
Bekanntermaßen werden diese aber laufend geändert und ein "Standdatum" tragen sie nicht, weshalb ein konkreter Verweis immer problematisch ist. Daher ist es so wichtig, alle maßgeblichen AGN zum jeweiligen Vertragsabschlusszeitpunkt auf dem eigenen Rechner zu sichern.

Dann schauen Sie doch mal die Formulare „Lieferauftrag“ der Versorger an und hier unter „Lieferbeginn“ den Passus „zum nächstmöglichen Termin“. Natürlich steckt ein Sinn dahinter!
Ok, da lag ein Denkfehler bzw. Verständnisproblem meinerseits vor.  8)
Ich dachte eher an die Lieferung eines Lasters Kies oder oder ähnlicher Dinge, die ich kaufe.

Für mich sind die Energielieferverträge aufgrund ihrer Eigenart (Dauerschuldverhältnis) und ihres "Liefergutes" immer noch eine besondere Art "Lieferverträge", weshalb ich die Zuordnung dieser Gerichtsverfahren zum einfachen Kaufrecht auch nicht so ganz nachvollziehen kann. Aber der BGH in seiner großen Weisheit wird schon seine Gründe haben.  8)

Offline huma

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Re: abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
« Antwort #14 am: 19. Januar 2018, 13:31:27 »
@ bolli

Danke!  8)
So langsam werde ich wohl blind?

Gruß
huma

 

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