Energiepreis-Protest > FUXX - Die Sparenergie

Neukundenbonus aus dem Planumsatz

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Didakt:

--- Zitat von: jodelschnepfe am Heute um 10:24:22 ---Der Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus einer Stromlieferungsvertrag bei Privathaushalten ist immer der Ort des Stromzählers (§ 22 StromGVV). Egal um welche Klageart es dabei geht.

@Didakt: Lesen Sie doch einfach in den Gesetzen nach.
--- Ende Zitat ---

Aha, höchst interessant! Sie sind also von Fuxx in der Grundversorgung beliefert worden. Ich bin belehrt, da ich doch davon ausging, dass zwischen Fuxx und Ihnen ein Sondervertrag mit Bonuszusage bestand.

Man lernt nie aus. Bonusgewährung bei Belieferung in der Grundversorgung! Da muss mir in der Tat bislang etwas entgangen sein.

Didakt:
Kurzer Nachtrag zum vorherigen Beitrag für den Fall, dass der Strombelieferung ein Liefervertrag mit den dafür geltenden AGB zugrunde lag. Von der Einbeziehung der StromGVV in den Liefervertrag als maßgeblicher Vertragsbestandteil ist an keiner Stelle der AGB die Rede!

Kurzer Auszug aus den AGB:

--- Zitat ---Ziffer 1.1: Aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Energielieferungsvertrages bezieht der Kunde von der Fuxx–Die Sparenergie GmbH (nachfolgend „Lieferant“) nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Stromlieferverträgen Strom in Niederspannung […].
Diese AGB gelten für Privattarife und für Gewerbetarife.

Ziffer 1.2: Vertragsbestandteil werden – neben diesen AGB – auch…(kein Hinweis auf die StromGVV)

9.1: Die Regelungen des Energielieferungsvertrages und dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, GasGVV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der …
--- Ende Zitat ---
Klammervermerk von mir hinzugefügt.

jodelschnepfe:
@Didakt: Um was geht es Ihnen eigentlich ?

Wollen Sie die Kostengrundentscheidung des hiesigen Amtsgericht per Internet aufheben ?

Sobald ich meine Kosten eingereicht habe ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluß.

Und der ist dann vollstreckbar gegen Fuxx.

btw:
Ein Urteil zum Gerichtsstand zwischen Verbraucher und Versorger findet sich hier https://openjur.de/u/225059.html. Insb. Randnummer 15. 

Didakt:

--- Zitat von: jodelschnepfe am Heute um 12:38:54 ---@Didakt: Um was geht es Ihnen eigentlich? […]

btw: Ein Urteil zum Gerichtsstand zwischen Verbraucher und Versorger findet sich hier https://openjur.de/u/225059.html. Insb. Randnummer 15.
--- Ende Zitat ---

Mir geht es schlicht und einfach um die Diskussion über und die Klärung von Sachverhalten und um die Auslegung von Rechtsbestimmungen.

Das von Ihnen nun (nach dem schon unbegründeten Hinweis auf die StromGVV) erneut beigezogene BGH-Urteil ist für Ihren Fall jedenfalls auch ohne jedwede Relevanz. In dieser ausgeurteilten Sache geht es durchaus auch um eine Nebenpflicht aus einem Energievertrag, und zwar um die Bestimmung des Erfüllungsortes für den Zahlungspflichtigen (Schuldner), dessen Ort seiner Abnahmestelle mit dem Ort des Firmensitzes des Lieferanten identisch ist (nämlich Neuruppin), der Schuldner aber seinen Wohnsitz in einem anderen Ort hat. Der BGH hat in diesem Sonderlall aus naheliegenden Gründen entschieden, dass für den zahlungspflichtigen Verbraucher Neuruppin der Erfüllungsort und somit zuständiger Gerichtsstand sein soll.

In Ihrem Fall ist aber der Lieferant Zahlungspflichtiger. Deshalb müsste zuständiger Erfüllungsort und Gerichtsstand der Firmensitz des Versorgers sein. Siehe hierzu in dieser Liste PDF-Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO – Huber / Stadler / Musielak zu § 29 (1) ZPO, Rn. 14 u. 19.

Ihr Fall ähnelt auch der Gerichtsstandfrage in diesem Thread, die immer noch unbeantwortet/ungekärt zu sein scheint.

jodelschnepfe:

--- Zitat von: Didakt am 18. März 2017, 17:24:35 ---In Ihrem Fall ist aber der Lieferant Zahlungspflichtiger. Deshalb müsste zuständiger Erfüllungsort und Gerichtsstand der Firmensitz des Versorgers sein.

--- Ende Zitat ---

In der Klage wurde beantragt, dass Fuxx eine fehlerfreie Schlussrechnung erstellt und übersendet. (siehe mein Posting #5)


Aber auch für eine Klage auf Zahlung wäre der Gerichtsstand am Ort des Stromzählers.

Geldschulden sind Schickschulden.

Gesetzliches Zahlungsmittel sind Euro-Schein und Münzen.

Der Schuldner ist also verpflichtet das Geld selbst oder per Kurier zum Gläubiger zu bringen. (Erfüllungsort ist also der Wohnsitz des Gläubigers.)

Wenn per Individualabrede oder AGB die unbare Zahlung vereinbart ist, kann auch per Überweisung o.ä. bezahlt werden.


Übrigens wird das o.a. BGH-URteil hier nochmal etwas verständlicher erläutert:
http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-rechtsprechung-gerichtsstand-streitigkeiten-mit-versorgungsunternehmen-f36599

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